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title: "SozMinBeamtRZustV HE — Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Sozialministeriums Vom 18. Juli 2002 *"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T19:24:00+00:00"
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# SozMinBeamtRZustV HE — Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Sozialministeriums Vom 18. Juli 2002 *

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 18.07.2002
*Fundstelle:* GVBl. I 2002, 402


### § 1 — Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz, der Dienstjubiläumsverordnung und der ...

§ 1 Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz, der Dienstjubiläumsverordnung und der Hessischen UrlaubsverordnungDem Regierungspräsidium Gießen werden für diejenigen seiner und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 und im Vorbereitungsdienst zu ernennen,2. nach § 19a Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 zu verkürzen,3. nach § 19a Abs. 1 Satz 6 des Hessischen Beamtengesetzes Zeiten auf die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 anzurechnen,4. nach §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 und im Vorbereitungsdienst innerhalb des Geschäftsbereichs abzuordnen und zu versetzen,5. nach §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes im Rahmen der Zuständigkeit nach Nr. 1 Beamtinnen und Beamte zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer anderen Verwaltung abzuordnen und zu versetzen und das Einverständnis zu ihrer Abordnung und Versetzung in den Geschäftsbereich zu erklären,6. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,7. nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 und im Vorbereitungsdienst zu entlassen,8. nach §§ 51 bis 56 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 in den Ruhestand zu versetzen,9. nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,10. nach § 78 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,11. nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,12. nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,13. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen,14. nach § 84 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,15. nach §§ 85a, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge der Beamtinnen und Beamten auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden,16. nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden,17. nach § 97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu erlauben,18. nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung die Ehrung von Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben,19. nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund zu gewähren,20. nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung die Beamtinnen und Beamten in Planstellen einzuweisen und ihre Personalhauptakten zu führen.

### § 2 — Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften

§ 2 Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen VorschriftenDem Regierungspräsidium Gießen werden für diejenigen seiner und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamte a) nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verkürzen,b) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,c) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern,d) nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 8 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern, die sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst bewährt haben, diese Zeit als Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen,3. nach § 14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 29 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 17. Dezember 2003 (StAnz. 2004 S. 167), geändert durch Verordnung vom 22. September 2009 (StAnz. S. 2185), Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen, 4. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den Studiengang Bachelor of Arts - Allgemeine Verwaltung vom 23. Juli 2010 (StAnz. S. 1970) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen,5. nach § 3 Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber für ihre Fachrichtung festzustellen.

### § 4 — Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz

§ 4 Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz(1) Das Regierungspräsidium Gießen ist für diejenigen seiner und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, zuständig für die Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen, Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten sowie Reisen zur Fortbildung, die nicht im überwiegenden dienstlichen Interesse liegen. (2) Die Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörde ist vorbehaltlich des Abs. 1 auch zuständig für die Bewilligung von 1. Tage- und Übernachtungsgeld nach §§ 7 bis 10 des Hessischen Reisekostengesetzes, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 20. Oktober 2011 (GVBl. I S. 657),2. Trennungsgeld nach § 19 des Hessischen Reisekostengesetzes und § 12des Hessischen Umzugskostengesetzes .

### § 5 — Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten

§ 5 Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten(1) Der Hessischen Bezügestelle werden für den Geschäftsbereich des Sozialministerium und für diejenigen Bediensteten des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, folgende Befugnisse übertragen: 1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen,2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,4. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 5. nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes Anwärterbezüge zu kürzen,6. nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zuviel gezahlte Bezüge zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 5 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 59 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzuzahlen sind,7. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes aus Billigkeitsgründen a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,b) die Zahlung bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2500 Euro in bis zu 36 Monatsraten, bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10000 Euro in bis zu 18 Monatsraten zuzulassen, 8. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 6 zu entscheiden. (2) Abweichend von Abs. 1 Nr. 2 wird dem Regierungspräsidium Kassel die Befugnis übertragen, die Bezüge nach § 4 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung festzusetzen.

### § 7 — Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche

§ 7 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche(1) Dem Regierungspräsidium Gießen wird hinsichtlich derjenigen seiner und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 54 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (§ 182 des Hessischen Beamtengesetzes) zu entscheiden, soweit das Sozialministerium den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. § 5 Nr. 8 bleibt unberührt. (2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.

### § 8 — Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

### Eingangsformel SozMinBeamtRZustV

Aufgrund 1. des § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der am 31. August 2006 geltenden Fassungverordnet die Landesregierung,2. des § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 378), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 der Ernennungsverordnung vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2005 (GVBl. I S. 802),3. des § 19a Abs. 1 Satz 5 und 6 in Verbindung mit § 233a, des § 30 Abs. 1 Satz 2, des § 39 Abs. 3 Satz 1, des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 233a, des § 74 Abs. 1 Satz 1, des § 78 Abs. 1 Satz 1, des § 79 Abs. 5, des § 83a Abs. 3 Satz 2, des § 84 Satz 3 und des § 97 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes,4. des § 81 Abs. 1 in Verbindung mit § 233a des Hessischen Beamtengesetzes und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21. September 1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 492),5. des § 17 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes, des § 25 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), und des § 3 Abs. 1 Satz 5 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 22. Oktober 1990 (GVBl. I S. 581), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2005 (GVBl. I S. 545),6. des § 92 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2006 (GVBl. I S. 561),7. des § 96 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671),8. des § 106 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671),9. des § 8a Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. September 2007 (GVBl. I S. 635), auch in Verbindung mit § 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (GVBl. I S. 442),10. des § 11 Abs. 2 Satz 1, des § 18 und des § 28a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674),11. des § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218),12. des § 37 Abs. 5, des § 38 Abs. 2 Satz 2, des § 41 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4, des § 83 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 und des § 89 Satz 2 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394),13. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 Satz 2 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), verordnet die Sozialministerin, soweit Befugnisse nach § 1 Abs. 3 der Ernennungsverordnung übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport und, soweit der Hessischen Bezügestelle Befugnisse übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

### § 1 — Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz, der Dienstjubiläumsverordnung und der ...

§ 1 Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz, der Dienstjubiläumsverordnung und der Hessischen UrlaubsverordnungDem Regierungspräsidium Gießen werden für diejenigen seiner und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 und im Vorbereitungsdienst zu ernennen,2. nach § 19a Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 zu verkürzen,3. nach § 19a Abs. 1 Satz 6 des Hessischen Beamtengesetzes Zeiten auf die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 anzurechnen,4. nach §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 und im Vorbereitungsdienst innerhalb des Geschäftsbereichs abzuordnen und zu versetzen,5. nach §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes im Rahmen der Zuständigkeit nach Nr. 1 Beamtinnen und Beamte zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer anderen Verwaltung abzuordnen und zu versetzen und das Einverständnis zu ihrer Abordnung und Versetzung in den Geschäftsbereich zu erklären,6. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,7. nach §§ 40 bis 43 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 und im Vorbereitungsdienst zu entlassen,8. nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten zu genehmigen, den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen,9. nach §§ 51 bis 56 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 in den Ruhestand zu versetzen,10. nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,11. nach § 78 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,12. nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,13. nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,14. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen,15. nach § 84 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,16. nach §§ 85a, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge der Beamtinnen und Beamten auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden,17. nach § 92 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden,18. nach § 97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu erlauben,19. nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung die Ehrung von Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben,20. nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund zu gewähren,21. nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung die Beamtinnen und Beamten in Planstellen einzuweisen und ihre Personalhauptakten zu führen.

### § 2 — Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften

§ 2 Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen VorschriftenDem Regierungspräsidium Gießen werden für diejenigen seiner und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamte a) nach § 25 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verkürzen,b) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,c) nach § 25 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,d) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern,e) nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 8 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern, die sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst bewährt haben, diese Zeit als Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen,3. nach § 14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 29 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 17. Dezember 2003 (StAnz. 2004 S. 167) Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen, 4. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung vom 14. November 2003 (StAnz. S. 4770) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen, 5. nach § 3 Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber für ihre Fachrichtung festzustellen.

### § 3 — Zuständigkeit nach der Hessischen Beihilfenverordnung

§ 3 Zuständigkeit nach der Hessischen BeihilfenverordnungDem Regierungspräsidium Kassel wird die Befugnis, nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Beihilfen zu entscheiden, für die Bediensteten des Geschäftsbereichs des Sozialministeriums und für diejenigen Bediensteten des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, übertragen.

### § 4 — Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz

§ 4 Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz(1) Das Regierungspräsidium Gießen ist für diejenigen seiner und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, zuständig für die Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen, Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten sowie Reisen zur Fortbildung, die nicht im überwiegenden dienstlichen Interesse liegen. (2) Die Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörde ist vorbehaltlich des Abs. 1 auch zuständig für die Bewilligung von 1. Tage- und Übernachtungsgeld über die ersten sieben Tage hinaus nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 738), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2006 (GVBl. I S. 561), 2. Trennungsgeld nach § 23 des Hessischen Reisekostengesetzes und § 12des Hessischen Umzugskostengesetzes .

### § 5 — Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten

§ 5 Zuständigkeiten in BesoldungsangelegenheitenDer Hessischen Bezügestelle werden für den Geschäftsbereich des Sozialministerium und für diejenigen Bediensteten des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, folgende Befugnisse übertragen: 1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen,2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,4. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 5. nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes Anwärterbezüge zu kürzen,6. nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zuviel gezahlte Bezüge zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 5 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 59 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzuzahlen sind,7. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes aus Billigkeitsgründen a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,b) die Zahlung bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2500 Euro in bis zu 36 Monatsraten, bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10000 Euro in bis zu 18 Monatsraten zuzulassen, 8. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 6 zu entscheiden.

### § 6 — Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz

§ 6 Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz(1) Der Leiterin oder dem Leiter des Regierungspräsidiums Gießen werden als Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetztem derjenigen Bediensteten des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,3. nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen,4. nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben. (2) Das Regierungspräsidium Gießen übt im Rahmen seiner Ernennungszuständigkeit die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes aus.

### § 7 — Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche

§ 7 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche(1) Dem Regierungspräsidium Gießen wird hinsichtlich derjenigen seiner und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (§ 182 des Hessischen Beamtengesetzes) zu entscheiden, soweit das Sozialministerium den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. § 5 Nr. 8 bleibt unberührt. (2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.

### § 8 — Aufhebung bisherigen Rechts

§ 8 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Sozialministeriums vom 18. Juli 2002 (GVBl. I S. 402, 411), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2006 (GVBl. I S. 166), wird aufgehoben.

### § 9 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

### § 10 — Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche

§ 10 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche(1) Dem Regierungspräsidium Gießen wird für diejenigen seiner und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 54 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes zu entscheiden, soweit das Ministerium für Soziales und Integration den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat.(2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.

### § 11 — Aufhebung bisherigen Rechts

§ 11 Aufhebung bisherigen RechtsEs werden aufgehoben:1. die Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Sozialministeriums vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 809)1), geändert durch Verordnung vom 20. November 2012 (GVBl. S. 410),2. die Verordnung über die Zuständigkeiten für die Erstattung von Reisekosten und die Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld und Umzugskosten im Geschäftsbereich des Sozialministeriums vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 561)2).

### § 12 — Inkrafttreten

§ 12 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

### § 3 — Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung

§ 3 Zuständigkeiten nach der DienstjubiläumsverordnungDem Regierungspräsidium Gießen wird für diejenigen seiner und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, die Befugnis übertragen, nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung die Ehrung von Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben.

### § 4 — Zuständigkeiten nach der Hessischen Urlaubsverordnung

§ 4 Zuständigkeiten nach der Hessischen UrlaubsverordnungDem Regierungspräsidium Gießen wird für diejenigen seiner und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, die Befugnis übertragen, nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund zu gewähren.

### § 5 — Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften

§ 5 Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen VorschriftenDem Regierungspräsidium Gießen werden für diejenigen seiner und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, folgende Befugnisse übertragen:1. für Beamtinnen und Beamte a) nach § 9 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,b) nach § 9 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Zeiten auf die Probezeit anzurechnen,c) nach § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten und Zeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 36 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung über den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zu entscheiden,3. nach § 23 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung festzustellen, dass die Zugangsvoraussetzungen für ein Eingangsamt der Laufbahn erfüllt sind.

### § 6 — Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung

§ 6 Zuständigkeiten nach der Hessischen BeihilfenverordnungDem Regierungspräsidium Kassel wird die Befugnis übertragen, für die Bediensteten des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Soziales und Integration und für diejenigen des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu entscheiden.

### § 7 — Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz

§ 7 Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz(1) Dem Regierungspräsidium Gießen werden für diejenigen seiner und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, folgende Befugnisse übertragen:1. Auslandsdienstreisen und Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten anzuordnen und zu genehmigen,2. nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes bis zu weiteren 30 Tagen ungemindertes Tagegeld zu bewilligen,3. nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 20. Oktober 2011 (GVBl. I S. 657), geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 659), Trennungsreisegeld bis zu weiteren 30 Tagen zu bewilligen.(2) Dem Regierungspräsidium Kassel werden für die Bediensteten des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Soziales und Integration und für diejenigen des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, folgende Befugnisse übertragen:1. Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten,2. Trennungsgeld nach der Hessischen Trennungsgeldverordnung zu bewilligen und zu gewähren,3. Umzugskostenvergütung nach dem Hessischen Umzugskostengesetz zu gewähren,4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu entscheiden.(3) Der Beschäftigungs- und Ausbildungsbehörde wird vorbehaltlich der Zuständigkeiten nach Abs. 1 und Abs. 2 die Zuständigkeit für die Bewilligung von Trennungsgeld nach § 19 des Hessischen Reisekostengesetzes und § 12 des Hessischen Umzugskostengesetzes übertragen.

### § 8 — Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten

§ 8 Zuständigkeiten in BesoldungsangelegenheitenDem Regierungspräsidium Kassel für die Bediensteten des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Soziales und Integration und für diejenigen des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, folgende Befugnisse übertragen:1. die Stufe nach § 28 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes festzusetzen,2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,4. Anwärterbezüge nach § 63 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu kürzen,5. zuviel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 4 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 58 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzuzahlen sind,6. Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen: a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelnen abzusehen,b) Ratenzahlungen bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro in bis zu 36 Monatsbeiträgen, bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro in bis zu 18 Monatsbeiträgen zu gewähren, 7. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 5 zu entscheiden.

### § 9 — Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz

§ 9 Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz(1) Der Leiterin oder dem Leiter des Regierungspräsidiums Gießen werden als Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetztem derjenigen Bediensteten des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, folgende Befugnisse übertragen:1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,3. nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen,4. nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben.(2) Dem Regierungspräsidium Gießen wird die Befugnis übertragen, im Rahmen seiner Ernennungszuständigkeit die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben.

### § 1 — Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz und dem Beamtenstatusgesetz

§ 1 Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz und dem BeamtenstatusgesetzDem Regierungspräsidium Gießen werden für diejenigen seiner und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, folgende Befugnisse übertragen:1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 zu ernennen,2. nach § 4 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes eine Verkürzung der Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 zuzulassen,3. nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 innerhalb seines Geschäftsbereichs abzuordnen und zu versetzen,4. nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes im Rahmen der Zuständigkeit nach Nr. 1 Beamtinnen und Beamte zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer anderen Verwaltung abzuordnen und zu versetzen und das Einverständnis zu ihrer Abordnung und Versetzung in seinen Geschäftsbereich zu erklären,5. nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,6. nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 zu entlassen,7. nach den §§ 36 bis 38 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 26 bis 28 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 in den Ruhestand zu versetzen,8. nach § 39 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu bestimmen, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Durchführung der ärztlichen Untersuchung beauftragt werden kann,9. nach § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,10. nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,11. nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,12. nach § 75 Abs. 3 Satz 3 und § 79 Satz 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,13. nach § 78 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen,14. nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen bis zu einem Wert von 75 Euro nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes im Einzelfall zu erteilen,15. nach den §§ 62 bis 65 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge der Beamtinnen und Beamten auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden,16. nach § 58 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ zu erlauben und diese Erlaubnis zu widerrufen,17. nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), die Beamtinnen und Beamten in Planstellen einzuweisen und deren Personalhauptakten zu führen.

### § 2 — Zuständigkeit in Angelegenheiten des Sachschadensersatzes

§ 2 Zuständigkeit in Angelegenheiten des SachschadensersatzesDem Regierungspräsidium Kassel wird für die Beamtinnen und Beamten des Ministeriums für Soziales und Integration, der Dienststelle der oder des Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen sowie für diejenigen Beamtinnen und Beamten des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, die Befugnis übertragen,1. nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden,2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden,3. nach § 57 des Hessischen Beamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangene Schadensersatzansprüche geltend zu machen, soweit diese im Zusammenhang mit einem Dienstunfall oder einem Sachschaden im Sinne des § 81 des Hessischen Beamtengesetzes stehen; unberührt bleibt die Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei Unfällen mit Dienstfahrzeugen, deren Halter oder Eigentümer das Land Hessen nach Nr. 6 und 9.2 der Kfz-Bestimmungen vom 2. September 2020 (StAnz. S. 943) ist.

### § 1 — Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz und dem Beamtenstatusgesetz

§ 1 Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz und dem BeamtenstatusgesetzDem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege für seine Bediensteten sowie dem Regierungspräsidium Gießen für diejenigen seiner Bediensteten und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, werden folgende Befugnisse übertragen:1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 einschließlich der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen Dienstes zu ernennen,2. nach § 4 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes eine Verkürzung der Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 zuzulassen,3. nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 innerhalb seines Geschäftsbereichs abzuordnen und zu versetzen,4. nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes im Rahmen der Zuständigkeit nach Nr. 1 Beamtinnen und Beamte zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer anderen Verwaltung abzuordnen und zu versetzen und das Einverständnis zu ihrer Abordnung und Versetzung in seinen Geschäftsbereich zu erklären,5. nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,6. nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 zu entlassen,7. nach den §§ 36 bis 38 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 26 bis 28 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 in den Ruhestand zu versetzen,8. nach § 39 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu bestimmen, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Durchführung der ärztlichen Untersuchung beauftragt werden kann,9. nach § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,10. nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,11. nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,12. nach § 75 Abs. 3 Satz 3 und § 79 Satz 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,13. nach § 78 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen,14. nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen bis zu einem Wert von 75 Euro nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes im Einzelfall zu erteilen,15. nach den §§ 62 bis 65 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge der Beamtinnen und Beamten auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden,16. nach § 47 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184) die Beamtinnen und Beamten in Planstellen einzuweisen und deren Personalhauptakten zu führen.

### § 10 — Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche

§ 10 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche(1) Dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege für seine Bediensteten sowie dem Regierungspräsidium Gießen für diejenigen seiner Bediensteten und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, wird die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 54 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes zu entscheiden, soweit das Ministerium für Soziales und Integration den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat.(2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.

### § 2 — Zuständigkeit in Angelegenheiten des Sachschadensersatzes

§ 2 Zuständigkeit in Angelegenheiten des SachschadensersatzesDem Regierungspräsidium Kassel wird für die Beamtinnen und Beamten des Ministeriums für Soziales und Integration, der Dienststelle der oder des Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen, des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege sowie für diejenigen Beamtinnen und Beamten des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, die Befugnis übertragen,1. nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden,2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden,3. nach § 57 des Hessischen Beamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangene Schadensersatzansprüche geltend zu machen, soweit diese im Zusammenhang mit einem Dienstunfall oder einem Sachschaden im Sinne des § 81 des Hessischen Beamtengesetzes stehen; unberührt bleibt die Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei Unfällen mit Dienstfahrzeugen, deren Halter oder Eigentümer das Land Hessen nach Nr. 6 und 9.2 der Kfz-Bestimmungen vom 2. September 2020 (StAnz. S. 943) ist.

### § 3 — Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung

§ 3 Zuständigkeiten nach der DienstjubiläumsverordnungDem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege für seine Bediensteten sowie dem Regierungspräsidium Gießen für diejenigen seiner Bediensteten und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, wird die Befugnis übertragen, nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung die Ehrung von Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben.

### § 4 — Zuständigkeiten nach der Hessischen Urlaubsverordnung

§ 4 Zuständigkeiten nach der Hessischen Urlaubsverordnung(1) Dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege für seine Bediensteten sowie dem Regierungspräsidium Gießen für diejenigen seiner Bediensteten und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, wird die Befugnis übertragen, nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund zu gewähren. Der Leiterin oder dem Leiter des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege wird die Befugnis übertragen, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst Urlaub oder Dienstbefreiung zu gewähren.(2) Dem Regierungspräsidium Kassel wird für die Beamtinnen und Beamten des Ministeriums für Soziales und Integration, der Dienststelle der oder des Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen, des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege sowie für diejenigen Beamtinnen und Beamten des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, die Befugnis übertragen, den Betrag zur Abgeltung krankheitsbedingt bei Eintritt in den Ruhestand nicht genommener Erholungsurlaubstage zu berechnen, festzusetzen und die Zahlung anzuordnen sowie über diesbezügliche Widersprüche zu befinden.

### § 5 — Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften

§ 5 Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen VorschriftenDem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege für seine Bediensteten sowie dem Regierungspräsidium Gießen für diejenigen seiner Bediensteten und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, werden folgende Befugnisse übertragen:1. für Beamtinnen und Beamte a) nach § 9 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,b) nach § 9 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Zeiten auf die Probezeit anzurechnen,c) nach § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten und Zeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 36 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung über den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zu entscheiden,3. nach § 23 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung festzustellen, dass die Zugangsvoraussetzungen für ein Eingangsamt der Laufbahn erfüllt sind.

### § 6 — Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung

§ 6 Zuständigkeiten nach der Hessischen BeihilfenverordnungDem Regierungspräsidium Kassel wird für die Bediensteten des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Soziales und Integration, der Dienststelle der oder des Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen sowie für diejenigen Bediensteten des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, die Befugnis übertragen1. nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu entscheiden, 2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden.

### § 7 — Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz

§ 7 Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz(1) Dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege für seine Bediensteten sowie dem Regierungspräsidium Gießen für diejenigen seiner Bediensteten und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, werden folgende Befugnisse übertragen:1. Auslandsdienstreisen und Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten anzuordnen und zu genehmigen,2. nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes bis zu weiteren 30 Tagen ungemindertes Tagegeld zu bewilligen,3. nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 20. Oktober 2011 (GVBl. I S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718), Trennungsreisegeld bis zu weiteren 30 Tagen zu bewilligen.(2) Dem Regierungspräsidium Kassel werden für die Bediensteten des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Soziales und Integration, der Dienststelle der oder des Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen und für diejenigen des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, folgende Befugnisse übertragen:1. Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten,2. Trennungsgeld nach der Hessischen Trennungsgeldverordnung zu bewilligen und zu gewähren,3. Umzugskostenvergütung nach dem Hessischen Umzugskostengesetz zu gewähren,4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu entscheiden.(3) Der Beschäftigungs- und Ausbildungsbehörde wird vorbehaltlich der Zuständigkeiten nach Abs. 1 und Abs. 2 die Zuständigkeit für die Bewilligung von Trennungsgeld nach § 19 des Hessischen Reisekostengesetzes und § 12 des Hessischen Umzugskostengesetzes übertragen.

### § 8 — Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten

§ 8 Zuständigkeiten in BesoldungsangelegenheitenDem Regierungspräsidium Kassel für die Bediensteten des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Soziales und Integration, der Dienststelle der oder des Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen und für diejenigen des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, folgende Befugnisse übertragen:1. die Stufe nach § 28 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes festzusetzen,2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,4. Anwärterbezüge nach § 63 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu kürzen,5. zuviel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 4 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 58 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzuzahlen sind,6. Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen: a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelnen abzusehen,b) Ratenzahlungen bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro in bis zu 36 Monatsbeiträgen, bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro in bis zu 18 Monatsbeiträgen zu gewähren, 7. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 5 zu entscheiden.

### § 9 — Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz

§ 9 Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz(1) Der Leiterin oder dem Leiter des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ihrer oder seiner Bediensteten sowie der Leiterin oder dem Leiter des Regierungspräsidiums Gießen als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter derjenigen ihrer oder seiner Bediensteten und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, werden folgende Befugnisse übertragen:1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben, 3. nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen, 4. nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben.(2) Dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege für seine Bediensteten sowie dem Regierungspräsidium Gießen für diejenigen seiner Bediensteten und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, wird die Befugnis übertragen, im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben.

### Eingangsformel SozMinBeamtRZustV

Aufgrund 1. des § 9 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 der Hessischen Ernennungsverordnung vom 17. Oktober 2014 (GVBl. S. 248),2. des § 4 Abs. 2 Satz 5, des § 24 Abs. 2, des § 28 Abs. 1, des § 49 Abs. 1, des § 51 Abs. 1, des § 58 Abs. 4, des § 72 Abs. 1 Satz 1, des § 73 Abs. 1 und des § 78 Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,3. des § 3 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes,4. des § 79 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21. September 1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 492), in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,5. des § 84 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218),6. des § 70 Satz 1 und 2 Nr. 6 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2013 (GVBl. S. 686),7. des § 23 Abs. 1 und 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 9 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2, des § 13 Abs. 3 Satz 4, des § 23 Abs. 1 Satz 1 und des § 36 Abs. 4 Satz 2 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,8. des § 80 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2012 (GVBl. S. 182),9. des § 9 Abs. 2 und der §§ 16 und 22 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), geändert durch Gesetz vom 28. September 2014 (GVBl. S. 218),10. des § 14 Nr. 1 und 5 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. September 2010 (GVBl. I S. 283),11. des § 68 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578), jeweils auch in Verbindung mit § 63 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes und § 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218),12. des § 37 Abs. 5, des § 38 Abs. 2 Satz 2, des § 41 Abs. 4, des § 83 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 und des § 89 Satz 2 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218),13. des § 54 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), verordnet der Minister für Soziales und Integration, soweit Befugnisse nach § 1 Abs. 3 der Hessischen Ernennungsverordnung und § 68 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes übertragen werden im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:

### § 1 — Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz und dem Beamtenstatusgesetz

§ 1 Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz und dem BeamtenstatusgesetzDem Regierungspräsidium Gießen werden für diejenigen seiner und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 zu ernennen,2. nach § 4 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes eine Verkürzung der Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 zuzulassen,3. nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 innerhalb seines Geschäftsbereichs abzuordnen und zu versetzen,4. nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes im Rahmen der Zuständigkeit nach Nr. 1 Beamtinnen und Beamte zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer anderen Verwaltung abzuordnen und zu versetzen und das Einverständnis zu ihrer Abordnung und Versetzung in seinen Geschäftsbereich zu erklären,5. nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,6. nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 zu entlassen,7. nach den §§ 36 bis 38 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 26 bis 28 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 in den Ruhestand zu versetzen,8. nach § 39 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu bestimmen, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Durchführung der ärztlichen Untersuchung beauftragt werden kann,9. nach § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,10. nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,11. nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,12. nach § 75 Abs. 3 Satz 3 und § 79 Satz 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,13. nach § 78 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen,14. nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen bis zu einem Wert von 75 Euro nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes im Einzelfall zu erteilen,15. nach den §§ 62 bis 65 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge der Beamtinnen und Beamten auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden,16. nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden,17. nach § 58 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ zu erlauben und diese Erlaubnis zu widerrufen,18. nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), die Beamtinnen und Beamten in Planstellen einzuweisen und deren Personalhauptakten zu führen.

### § 10 — Aufhebung bisherigen Rechts

§ 10 Aufhebung bisherigen RechtsEs werden aufgehoben: 1. die Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Sozialministeriums vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 809)1), geändert durch Verordnung vom 20. November 2012 (GVBl. S. 410),2. die Verordnung über die Zuständigkeiten für die Erstattung von Reisekosten und die Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld und Umzugskosten im Geschäftsbereich des Sozialministeriums vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 561)2).

### § 11 — Inkrafttreten

§ 11 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

### § 2 — Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung

§ 2 Zuständigkeiten nach der DienstjubiläumsverordnungDem Regierungspräsidium Gießen wird für diejenigen seiner und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, die Befugnis übertragen, nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung die Ehrung von Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben.

### § 3 — Zuständigkeiten nach der Hessischen Urlaubsverordnung

§ 3 Zuständigkeiten nach der Hessischen UrlaubsverordnungDem Regierungspräsidium Gießen wird für diejenigen seiner und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, die Befugnis übertragen, nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund zu gewähren.

### § 4 — Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften

§ 4 Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen VorschriftenDem Regierungspräsidium Gießen werden für diejenigen seiner und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamte a) nach § 9 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,b) nach § 9 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Zeiten auf die Probezeit anzurechnen,c) nach § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten und Zeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 36 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung über den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zu entscheiden,3. nach § 23 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung festzustellen, dass die Zugangsvoraussetzungen für ein Eingangsamt der Laufbahn erfüllt sind.

### § 5 — Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung

§ 5 Zuständigkeiten nach der Hessischen BeihilfenverordnungDem Regierungspräsidium Kassel wird die Befugnis übertragen, für die Bediensteten des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Soziales und Integration und für diejenigen des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu entscheiden.

### § 6 — Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz

§ 6 Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz(1) Dem Regierungspräsidium Gießen werden für diejenigen seiner und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, folgende Befugnisse übertragen: 1. Auslandsdienstreisen und Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten anzuordnen und zu genehmigen,2. nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes bis zu weiteren 30 Tagen ungemindertes Tagegeld zu bewilligen,3. nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 20. Oktober 2011 (GVBl. I S. 657), geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 659), Trennungsreisegeld bis zu weiteren 30 Tagen zu bewilligen. (2) Der Hessischen Bezügestelle werden für die Bediensteten des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Soziales und Integration und für diejenigen des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, folgende Befugnisse übertragen: 1. Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten,2. Trennungsgeld nach der Hessischen Trennungsgeldverordnung zu bewilligen und zu gewähren,3. Umzugskostenvergütung nach dem Hessischen Umzugskostengesetz zu gewähren,4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu entscheiden. (3) Der Beschäftigungs- und Ausbildungsbehörde wird vorbehaltlich der Zuständigkeiten nach Abs. 1 und Abs. 2 die Zuständigkeit für die Bewilligung von Trennungsgeld nach § 19 des Hessischen Reisekostengesetzes und § 12 des Hessischen Umzugskostengesetzes übertragen.

### § 7 — Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten

§ 7 Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten(1) Der Hessischen Bezügestelle werden, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für die Bediensteten des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Soziales und Integration und für diejenigen des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, folgende Befugnisse übertragen: 1. die Stufe nach § 28 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes festzusetzen,2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,4. Anwärterbezüge nach § 63 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu kürzen,5. zuviel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 4 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 58 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzuzahlen sind,6. Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen: a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelnen abzusehen,b) Ratenzahlungen bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro in bis zu 36 Monatsbeiträgen, bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro in bis zu 18 Monatsbeiträgen zu gewähren, 7. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 5 zu entscheiden. (2) Abweichend von Abs. 1 Nr. 2 wird dem Regierungspräsidium Kassel die Befugnis übertragen, die Bezüge nach § 4 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes festzusetzen.

### § 8 — Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz

§ 8 Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz(1) Der Leiterin oder dem Leiter des Regierungspräsidiums Gießen werden als Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetztem derjenigen Bediensteten des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,3. nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen,4. nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben. (2) Dem Regierungspräsidium Gießen wird die Befugnis übertragen, im Rahmen seiner Ernennungszuständigkeit die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben.

### § 9 — Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche

§ 9 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche(1) Dem Regierungspräsidium Gießen wird für diejenigen seiner und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 54 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes zu entscheiden, soweit das Ministerium für Soziales und Integration den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. (2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.

### § 5

§ 5 Die Befugnis, nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Beihilfen zu entscheiden, wird 1. dem Regierungspräsidium Darmstadt für die Beihilfeberechtigten des Ministeriums, 2. dem Regierungspräsidium Kassel für die Bediensteten des Regierungspräsidiums Gießen sowie der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, übertragen.

### § 5

§ 5 Dem Regierungspräsidium Kassel wird die Befugnis, nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Beihilfen zu entscheiden, für die Bediensteten des Sozialministeriums und für die Bediensteten des Regierungspräsidiums Gießen sowie der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, übertragen.

### Eingangsformel SozMinBeamtRZustV

Aufgrund 1. des § 71 Abs. 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529), verordnet die Landesregierung, 2. des § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 170), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 1 und § 2 Abs. 2 der Ernennungsverordnung vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2000 (GVBl. I S. 526), 3. des § 19a Abs. 1 Satz 5 und 6 in Verbindung mit § 233a, des § 30 Abs. 1 Satz 2, des § 39 Abs. 3 Satz 1, des § 74 Abs. 1 Satz 1, des § 78 Abs. 1 Satz 1, des § 79 Abs. 5, des § 83a Abs. 3 Satz 2, des § 84 Satz 3 und des § 97 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes, 4. des § 81 Abs. 1 in Verbindung mit § 233a des Hessischen Beamtengesetzes und § 7 der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21. September 1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 492), 5. des § 92 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), 6. des § 17 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 25 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), 7. des § 96 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), 8. des § 106 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 15 Abs. 1 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen in der Fassung vom 16. November 1982 (GVBl. I S. 269), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2001 (GVBl. I S. 179), 9. des § 8a Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 175), auch in Verbindung mit Art. 2 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und dienstrechtlicher Vorschriften vom 2. Dezember 1986 (GVBl. I S. 393), 10. des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Disziplinarordnung in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 401), 11. des § 11 Abs. 2 Satz 1 und des § 28a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Oktober 2001 (GVBl. I S. 446) und durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434), 12. des § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), 13. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Januar 1988 (GVBl. I S. 2), 14. des § 233a des Hessischen Beamtengesetzes verordnet die Sozialministerin, soweit Befugnisse nach § 1 Abs. 3 der Ernennungsverordnung und nach § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport und, soweit der Hessischen Bezügestelle Befugnisse übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

### § 1

§ 1 (1) Den Regierungspräsidien werden für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für den Geschäftsbereich des Staatlichen Untersuchungsamtes Hessen, der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge, des Hessischen Landesprüfungsamtes für Heilberufe, des Hessischen Landesprüfungsamtes für Krankenversicherung sowie für die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, soweit nicht in Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. a) Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 zu ernennen, b) sie nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer anderen Verwaltung abzuordnen und zu versetzen sowie c) das Einverständnis zu ihrer Abordnung und Versetzung in den Geschäftsbereich nach § 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären, 2. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 a) innerhalb ihres Geschäftsbereichs abzuordnen und zu versetzen, b) zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen. (2) Den Landrätinnen und Landräten als Behörden der Landesverwaltung, Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

### § 10

§ 10 Den nach § 1 zuständigen Dienststellen werden die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten übertragen.

### § 11

§ 11 Die in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen sind jeweils in ihrem Geschäftsbereich, das Regierungspräsidium Gießen auch für den Geschäftsbereich des Staatlichen Untersuchungsamtes Hessen, der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge, des Hessischen Landesprüfungsamtes für Heilberufe, des Hessischen Landesprüfungsamtes für Krankenversicherung sowie für die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales zuständig für die 1. Anordnung oder Genehmigung von Auslandsdienstreisen, Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten sowie Reisen zur Fortbildung, die nicht überwiegend im dienstlichen Interesse liegen, 2. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld über die ersten sieben Tage hinaus nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes , auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung .

### § 12

§ 12 Die Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörden sind vorbehaltlich des § 11 auch zuständig für die 1. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld über die ersten sieben Tage hinaus nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes , auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung , 2. Befugnisse nach § 28a Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes und § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes .

### § 13

§ 13 (1) Den in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für den Geschäftsbereich des Staatlichen Untersuchungsamtes Hessen, der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge, des Hessischen Landesprüfungsamtes für Heilberufe, des Hessischen Landesprüfungsamtes für Krankenversicherung sowie für die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes ( § 182 des Hessischen Beamtengesetzes ) zu entscheiden, soweit das Sozialministerium den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. § 5 und § 9 Abs. 1 Nr. 7 bleiben unberührt. (2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.

### § 14

§ 14 (Aufhebungsanweisungen)

### § 15

§ 15 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 14 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

### § 2

§ 2 (1) Den nach § 1 Abs. 1 zuständigen Dienststellen werden, soweit nicht in Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes zu ernennen und zu entlassen sowie das Einverständnis zu ihrer Abordnung und Versetzung in den Geschäftsbereich nach § 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären, 2. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes abzuordnen und zu versetzen. (2) Den Landrätinnen und Landräten als Behörden der Landesverwaltung, Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 übertragen.

### § 3

§ 3 Den nach § 1 zuständigen Dienststellen werden folgende Befugnisse übertragen: 1. a) nach § 19a Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 zu verkürzen, b) nach § 19a Abs. 1 Satz 6 des Hessischen Beamtengesetzes Zeiten auf die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 anzurechnen, 2. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 3. nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten zu genehmigen, den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen, 4. nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 5. a) nach § 78 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen, b) nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, c) nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen, 6. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, 7. nach § 84 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen, 8. nach § 97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ zu erlauben.

### § 4

§ 4 (1) Die nach § 1 zuständigen Dienststellen sind befugt, über Anträge auf 1. Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach §§ 85a , 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes , 2. Ersatz von Sachschäden nach § 94 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden. (2) Die nach § 1 zuständigen Dienststellen weisen die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in Planstellen ein und führen deren Personalhauptakten.

### § 5

§ 5 Die Befugnis, nach § 17 Abs. 5 Satz 1 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Beihilfen und über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten zu entscheiden, wird übertragen: 1. dem Regierungspräsidium Darmstadt für die Beihilfeberechtigten des Ministeriums, 2. dem Regierungspräsidium Gießen für die Beihilfeberechtigten des Staatlichen Untersuchungsamtes Hessen, der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge, des Hessischen Landesprüfungsamtes für Heilberufe, des Hessischen Landesprüfungsamtes für Krankenversicherung und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales.

### § 6

§ 6 Den nach § 1 zuständigen Dienststellen werden folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamte a) nach § 25 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit abzukürzen, b) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern, c) nach § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen, d) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern, e) nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 8 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst auf den Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen, 3. nach § 14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnun g in Verbindung mit § 33 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 22. Januar 1980 (StAnz. S. 258, 413) Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen, 4. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 36 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 4. März 1980 (StAnz. S. 474), zuletzt geändert am 20. Oktober 1999 (StAnz. S. 3355), Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen.

### § 7

§ 7 Den nach § 1 zuständigen Dienststellen wird die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben.

### § 8

§ 8 Den nach § 1 zuständigen Dienststellen wird die Befugnis übertragen, nach § 15 Abs. 1 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund zu gewähren.

### § 9

§ 9 (1) Der Hessischen Bezügestelle werden für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums folgende Befugnisse übertragen: 1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen, 2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen, 4. die jährliche Sonderzuwendung, das jährliche Urlaubsgeld und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 5. zuviel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und nach § 3 Abs. 6 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3643), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 5 beruht, 6. Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen: a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen, b) Ratenzahlungen bis zu 36 Monatsraten bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2500 Euro, bis zu 18 Monatsraten bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10000 Euro zu gewähren, 7. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 5 zu befinden. (2) Die Befugnis, die Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes zu kürzen, wird den nach § 2 zuständigen Dienststellen übertragen.

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— Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Sozialministeriums Vom 18. Juli 2002 *
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SozMinBeamtRZustVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
