Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen Vom 6. Juni 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 06.06.1995
- Fundstelle:
- GVBl. I 1995, 401
Zuständige Behörde; Wirkungsdatum
§ 1 Zuständige Behörde; Wirkungsdatum (1) Die staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen wird auf Antrag durch die Hochschule erteilt, an der das Kolloquium durchgeführt oder die Abschlussprüfung der einphasigen Sozialwesenausbildung abgelegt wurde. Sie wird jeweils mit Wirkung zum ersten Tag des Monats ausgesprochen, der dem letzten Monat der berufspraktischen Ausbildung oder dem Monat der Abschlussprüfung folgt. (2) Die staatliche Anerkennung erhält auf Antrag auch, wer im Ausland auf dem Gebiet der Sozialarbeit, Sozial- oder Heilpädagogik oder in einem inhaltlich vergleichbaren Studiengang eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die einer Ausbildung nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen gleichwertig ist, wenn kein Versagungsgrund nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes vorliegt. Über den Antrag entscheidet das Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Sozialministerium. (3) Die Gleichwertigkeitsprüfung erfolgt für Befähigungsnachweise von Angehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) und der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25). Entsprechen Ausbildungsinhalt und -dauer nicht einem vergleichbaren deutschen Hochschulabschluss einschließlich der Praxisphasen oder in Verbindung mit dem Berufspraktikum nach § 5 , so wird die staatliche Anerkennung nur erteilt, wenn nach Art. 5 Satz 3 der Richtlinie 92/51/EWG ein Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde. Der Antragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von 18 Monaten nicht überschreiten. Die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regelt das Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Sozialministerium
Praktikumsabschlußarbeit
§ 10 Praktikumsabschlußarbeit (1) Zur Auswertung und Vertiefung der im Berufspraktikum gewonnenen Erfahrungen wird eine Praktikumsabschlußarbeit gefertigt, in der die Umsetzung der im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der beruflichen Praxis darzustellen ist und sich die Praktikantin oder der Praktikant mit einem selbst ausgewählten Teilbereich des abgeleisteten Berufspraktikums nach wissenschaftlichen Grundsätzen fachlich auseinandersetzt. Die für die Praxisbegleitung nach § 8 Abs. 4 verantwortlichen Lehrkräfte sollen bei der Anfertigung der Arbeit beratend und unterstützend mitwirken. Das Nähere regelt der Fachbereich. (2) Die Praktikumsabschlußarbeit kann auch als Gruppenarbeit mit nicht mehr als drei Beteiligten vorgelegt werden; deren jeweiliger Beitrag muß erkennbar und bewertbar sein. (3) Die Praktikumsabschlußarbeit wird nicht benotet. (4) Bei der einphasigen Ausbildung ist in der örtlichen Prüfungsordnung sicherzustellen, daß die Studierenden bis zur Abschlussprüfung eine der Praktikumsabschlußarbeit gleichwertige Ausarbeitung vorlegen.
Allgemeine Grundsätze der Anrechnung
§ 12 Allgemeine Grundsätze der Anrechnung (1) Das Berufspraktikum kann auf begründeten Antrag nach Maßgabe von §§ 13 verkürzt werden. Der Antrag ist an den Praktikumsausschuß zu richten. Es können insgesamt höchstens sechs Monate erlassen werden. (2) Die Verkürzung des Berufspraktikums durch Anrechnung vorausgegangener sozialpraktischer Tätigkeiten erfordert in der Regel den Nachweis, daß sie unter fachlicher Anleitung ausgeübt wurden. Dieser Nachweis ist entbehrlich, wenn eine langjährige Tätigkeit in der Sozialverwaltung bei öffentlichen oder freien Trägern oder bei Verbänden der freien Wohlfahrtspflege in verantwortlicher Position ausgeübt wurde. (3) Die sozialpraktische Tätigkeit, für die eine Anrechnung beantragt wird, muß, wenn sie in Vollzeitform abgeleistet wurde, mindestens sechs Monate, anderenfalls mindestens zwölf Monate ohne Unterbrechung ausgeübt worden sein. (4) Bei der einphasigen Ausbildung kann die örtliche Prüfungs- oder Studienordnung die Anrechnung vorausgegangener sozialpraktischer Tätigkeiten auf die in das Studium integrierten Praxisphasen unter Beachtung der in Abs. 2 und 3 genannten Grundsätze vorsehen; in diesen Fällen gilt § 13 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
Anrechenbare Zeiten
§ 13 Anrechenbare Zeiten (1) Wird eine vor Aufnahme des Hochschulstudiums ausgeübte sozialarbeiterische, sozial- oder heilpädagogische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nachgewiesen, werden drei Monate des Berufspraktikums erlassen. Das gleiche gilt, wenn eine abgeschlossene sozialpädagogische Ausbildung auf Fachschulebene, insbesondere als "Staatlich anerkannte Erzieherin" oder als "Staatlich anerkannter Erzieher" nachgewiesen wird; bei zusätzlichem Nachweis einer sozialarbeiterischen, sozial- oder heilpädagogischen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren werden insgesamt sechs Monate des Berufspraktikums erlassen. Wurden nach Satz 1 und 2 anrechenbare Tätigkeiten in Teilzeitform ausgeübt, muß ihr zeitlicher Umfang insgesamt mindestens der zweijährigen Tätigkeit einer Vollzeitkraft entsprechen. (2) Wird eine vor Aufnahme des Hochschulstudiums ausgeübte sozialarbeiterische Tätigkeit in der Sozialverwaltung von mindestens zwei Jahren nachgewiesen, werden drei Monate der sozialadministrativen Ausbildung nach § 5 Abs. 2 erlassen; Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Das gleiche gilt, wenn die Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst an einer Verwaltungsfachhochschule oder die Verwaltungsprüfung II erfolgreich abgelegt wurde; bei zusätzlichem Nachweis einer während oder nach der Verwaltungsausbildung vollzeitlich ausgeübten sozialarbeiterischen Tätigkeit in der Sozialverwaltung von mindestens sechs Monaten entfällt die sozialadministrative Ausbildung. (3) Wurden Teile des Studiums in einem Studiengang nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes oder einem vergleichbarem Studiengang in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland absolviert und die dort integrierten Praxisphasen nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnung insgesamt mit Erfolg abgeleistet, werden sechs Monate des Berufspraktikums erlassen; eine weitere Verkürzung nach Abs. 1 ist nicht zulässig. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter müssen bis zum Ende des noch verbleibenden sechsmonatigen Berufspraktikums die Anforderungen nach § 5 Abs. 2 zeitlich und inhaltlich erfüllt haben; dabei werden nach Abs. 2 anrechenbare Zeiten berücksichtigt. (4) Wird im Anschluß an die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter oder als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge eine Abschlussprüfung im jeweils anderen Hochschulstudiengang oder -studienschwerpunkt erfolgreich abgelegt und die Erteilung der entsprechenden staatlichen Anerkennung angestrebt, werden sechs Monate des hierfür erforderlichen Berufspraktikums erlassen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Praktikumsausschuß kann auf Antrag gestatten, daß die Anforderungen des verbleibenden Berufspraktikums auch dann als erfüllt gelten, wenn eine mindestens halbjährige regelmäßige Teilnahme an Maßnahmen der Praxisbegleitung nach § 8 Abs. 4 bei der Meldung zum Kolloquium nachgewiesen wird; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.
Sonderfälle
§ 14 Sonderfälle (1) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst kann im Einvernehmen mit dem Sozialministerium Personen, die das Studium in einem Hochschulstudiengang des Sozialwesens erfolgreich abgeschlossen haben oder deren nachgewiesene Qualifikation einem solchen Abschluss gleichgestellt worden ist und die eine mindestens fünfjährige ununterbrochene sozialpraktische Berufstätigkeit nachweisen, auf begründeten Antrag gestatten, die Anforderungen des Berufspraktikums durch Fortführung der bisher ausgeübten sozialpraktischen Berufstätigkeit und regelmäßige Teilnahme an Maßnahmen der Praxisbegleitung nach § 8 Abs. 4 zu erfüllen. Die staatliche Anerkennung setzt auch in diesem Fall die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium voraus (2) § 8 Abs. 1 und 6 gilt entsprechend.
Zweck des Kolloquiums; Zuständiger Fachbereich
§ 15 Zweck des Kolloquiums; Zuständiger Fachbereich (1) Im Kolloquium wird festgestellt, ob die Praktikantin oder der Praktikant über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um selbständig und eigenverantwortlich im Bereich der Sozialarbeit oder Sozialpädagogik beruflich tätig zu werden. (2) Für die Durchführung des Kolloquiums ist in der Regel der Fachbereich zuständig, in dem die Abschlussprüfung abgelegt wurde. Hat ein anderer Fachbereich die Begleitung des Berufspraktikums nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder 3 übernommen, kann das Kolloquium auch in diesem Fachbereich durchgeführt werden. Wird in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 die staatliche Anerkennung im Land Hessen angestrebt, ist der jeweils ausgewählte Fachbereich für das Kolloquium zuständig. (3) Soweit in den Fällen des § 14 Abs. 1 eine Zuständigkeit nach Abs. 2 nicht gegeben ist, bestimmt das Ministerium für Wissenschaft und Kunst den zuständigen Fachbereich im Einvernehmen mit der jeweiligen Hochschule.
Meldung und Zulassung zum Kolloquium
§ 17 Meldung und Zulassung zum Kolloquium (1) Sechs Wochen vor Ablauf des Berufspraktikums, spätestens aber drei Monate danach soll sich die Praktikantin oder der Praktikant bei dem nach § 15 Abs. 2 oder 3 zuständigen Fachbereich zum Kolloquium melden. Auf Antrag kann der Fachbereich die Meldefrist verlängern, wenn sie aus Gründen, die die Praktikantin oder der Praktikant nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann. (2) Der Meldung nach Abs. 1 sind beizufügen: 1. das Abschlusszeugnis und die Abschlussurkunde, 2. die Praktikumsabschlußarbeit nach § 10 , 3. die bei der Meldung bereits vorliegenden Beurteilungen nach § 9 Abs. 1 oder an deren Stelle die Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Satz 4 , 4. der Nachweis über den erfolgreichen Verlauf der Praxisbegleitung nach § 8 Abs. 4 , gegebenenfalls an dessen Stelle die in § 8 Abs. 6 Satz 2 genannten Belege, 5. bei Auslandspraktika die Nachweise nach § 8 Abs. 7 Satz 4 , 6. eine Erklärung darüber, ob das Kolloquium bereits endgültig nicht bestanden wurde oder an einer anderen Hochschule eine Meldung zum Kolloquium erfolgt ist. In den Fällen des § 13 Abs. 4 Satz 2 und des § 14 Abs. 1 treten eine der Praktikumsabschlußarbeit gleichwertige schriftliche Ausarbeitung und die Nachweise über die bisher ausgeübte sozialpraktische Berufstätigkeit an die Stelle der Unterlagen nach Satz 1 Nr. 2 und 3. Das nähere Verfahren regelt der Fachbereich. (3) Über die Zulassung zum Kolloquium entscheidet der Praktikumsausschuß nach Vorlage sämtlicher Beurteilungen nach § 9 Abs. 1 und der übrigen bei der Meldung zum Kolloquium noch nicht verfügbaren Unterlagen. Sind die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, lädt er zum nächstmöglichen Kolloquiumstermin ein. Anderenfalls ergeht ein ablehnender Bescheid nach § 4 Abs. 12 . (4) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn 1. die Meldefrist nach Abs. 1 Satz 1 oder 2 versäumt wurde, 2. die nach Abs. 2 geforderten Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden, 3. die Anforderungen des Berufspraktikums auf Grund der gemeinsamen Feststellung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 oder einer Entscheidung des Praktikumsausschusses nach § 9 Abs. 2 Satz 3 nicht erfüllt wurden, 4. das Kolloquium bereits endgültig nicht bestanden wurde oder an einer anderen Hochschule eine Meldung zum Kolloquium erfolgt ist.
Durchführung und Bewertung des Kolloquiums
§ 18 Durchführung und Bewertung des Kolloquiums (1) Das Kolloquium wird von der Kolloquiumskommission als Einzel- oder Gruppenprüfung mit nicht mehr als drei Kandidatinnen oder Kandidaten durchgeführt. In den Fällen des § 10 Abs. 2 muß eine Gruppenprüfung mit den Beteiligten stattfinden. (2) Bei Einzelprüfungen dauert das Kolloquium in der Regel 45 Minuten. Bei Gruppenprüfungen verlängert sich die Dauer in der Regel um jeweils 30 Minuten je Kandidatin oder Kandidat. (3) Das Kolloquium soll von der Praktikumsabschlußarbeit oder der ihr nach § 17 Abs. 2 Satz 2 gleichgestellten schriftlichen Ausarbeitung ausgehen. Es erstreckt sich unter Berücksichtigung der im Berufspraktikum oder in den Fällen des § 13 Abs. 4 Satz 2 und des § 14 Abs. 1 der in dem jeweils ausgeübten Beruf schwerpunktmäßig wahrgenommenen Aufgaben auf das gesamte entsprechende Teilberufsfeld der Sozialarbeit oder Sozialpädagogik. (4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse des Kolloquiums sind in einem Protokoll festzuhalten. (5) Die Kolloquiumskommission bewertet das Kolloquium mit "erfolgreich" oder mit "nicht erfolgreich"; dabei sind die Praktikumsabschlußarbeit und die Beurteilungen nach § 9 Abs. 1 oder an deren Stelle die in § 17 Abs. 2 Satz 2 genannten Unterlagen in die Bewertung einzubeziehen. Diese ist der Praktikantin oder dem Praktikanten im Anschluß an das Kolloquium bekanntzugeben. (6) Bei nicht erfolgreichem Verlauf des Kolloquiums ergeht ein Bescheid nach § 4 Abs. 12 . Kann das Kolloquium noch einmal wiederholt werden, ist in dem Bescheid auf diese Möglichkeit hinzuweisen. (7) Mit dem bestandenen Kolloquium ist das Berufspraktikum erfolgreich abgeschlossen. (8) Wer sich noch nicht zum Kolloquium gemeldet hat, kann an einem Kolloquium teilnehmen, soweit es die räumlichen Verhältnisse zulassen; dies gilt nicht für die Beratung über die Bewertung des Kolloquiums.
Wiederholung des Kolloquiums
§ 19 Wiederholung des Kolloquiums Wird das Kolloquium mit „nicht erfolgreich" bewertet, so kann es zweimal wiederholt werden; eine Wiederholung kann frühestens nach drei Monaten und muss spätestens nach einem Jahr erfolgen.
Antragstellung
§ 2 Antragstellung Dem Antrag nach § 1 Abs. 1 oder 2 sind beizufügen: 1. je eine Ablichtung des Diplomzeugnisses und der Diplomurkunde, in den Fällen des § 1 Abs. 1 und des § 2 des Gesetzes zusätzlich der Nachweis über das erfolgreich durchgeführte Kolloquium, 2. ein polizeiliches Führungszeugnis, das bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 24 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Anerkennungsurkunde
§ 3 Anerkennungsurkunde Über die staatliche Anerkennung wird den Berechtigten eine Urkunde erteilt, in der auch die Ableistung eines Teils der Praxisphasen in Form einer sozialadministrativen Ausbildung vermerkt werden kann.
Praktikumsausschuß
§ 4 Praktikumsausschuß (1) An jeder Hochschule, an der ein Studiengang des Sozialwesens mit zweiphasiger Ausbildung besteht, ist ein Praktikumsausschuss zu bilden, sofern dessen Aufgaben nicht dem für diesen Studiengang gebildeten Prüfungsausschuss übertragen werden. Bestehen an der Hochschule mehrere Fachbereiche mit Studiengängen des Sozialwesens, können sie einen eigenen oder einen gemeinsamen Praktikumsausschuß bilden. (2) Der Praktikumsausschuß hat die Aufgabe, 1. auf die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung zu achten, 2. die ihm nach dieser Verordnung zugewiesenen Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen, 3. die Termine für die Kolloquien festzusetzen; es sollen mindestens sechs Termine im Jahr vorgesehen werden, 4. Grundsatzfragen der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Berufspraxis zu behandeln und Anregungen zur Verbesserung des Berufspraktikums zu geben, 5. dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Sozialministerium mindestens einmal im Jahr über die Durchführung der Berufspraktika und der Kolloquien zu berichten. (3) Dem Praktikumsausschuß gehören an 1. eine Professorin oder ein Professor und eine weitere hauptamtliche Lehrkraft, 2. eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des örtlichen Praktikantenamts, 3. zwei Mitglieder aus der Berufspraxis mit mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung in sozialarbeiterischen oder sozialpädagogischen Arbeitsfeldern; sie sollen Erfahrung in der Praxisanleitung haben, 4. eine Praktikantin oder ein Praktikant, die oder der sich noch nicht zum Kolloquium gemeldet hat; bei Entscheidungen nach Abs. 12 hat dieses Mitglied nur beratende Stimme. Wird ein gemeinsamer Praktikumsausschuß gebildet (Abs. 1 Satz 2), müssen die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 je einem der beteiligten Fachbereiche angehören. (4) Die Mitglieder nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 werden von ihrem Fachbereich für die Dauer von zwei Jahren in den Praktikumsausschuß gewählt. Wird ein gemeinsamer Praktikumsausschuß gebildet, wählen die beiden Fachbereiche je eines dieser Mitglieder. Die Wiederwahl ist zulässig. (5) Das Mitglied nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird von dem oder den für das Praktikantenamt zuständigen Fachbereich oder Fachbereichen in den Praktikumsausschuß entsandt oder für die Dauer von zwei Jahren in den Praktikumsausschuß gewählt; Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. (6) Die Mitglieder nach Abs. 3 Satz 1 Nr, 3 werden auf Vorschlag des Fachbereichs von der Hoch schulleitung für die Dauer von zwei Jahren bestellt; dem Vorschlag ist eine Darstellung des beruflichen Werdegangs der zu bestellenden Mitglieder beizufügen, Wiederbestellung ist zulässig. (7) Das Mitglied nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 wird von den Praktikantinnen und Praktikanten des Fachbereichs, dem die Begleitung des Berufspraktikums nach § 8 Abs. 1 obliegt, für die Zeit bis zu seiner Meldung zum Kolloquium benannt und vom Fachbereich bestätigt. Besteht ein gemeinsamer Praktikumsausschuß, wechselt das Benennungsrecht nach Satz 1. (8) Der Praktikumsausschuss wählt jeweils für die Dauer von zwei Jahren 1. eine Professorin oder einen Professor nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zum vorsitzenden Mitglied, 2. ein Mitglied nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied. Eine Wiederbestellung ist zulässig. (9) Der Praktikumsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter mindestens je ein Mitglied nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3, anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 2. Halbsatz bleibt unberührt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Ist eine Angelegenheit unaufschiebbar und kann der Praktikumsausschuß trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht unverzüglich tätig werden, kann das vorsitzende Mitglied vorläufige Maßnahmen treffen. Die übrigen Mitglieder des Praktikumsausschusses sind unverzüglich zu unterrichten. (10) Die Mitglieder des Praktikumsausschusses haben das Recht, an den Kolloquien teilzunehmen. Sie können Fragen stellen, wirken aber an der Bewertung nicht mit. War eine Entscheidung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 erforderlich, muß ein Mitglied nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3 am Kolloquium teilnehmen. (11) Die Mitglieder des Praktikumsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Gehören sie nicht dem öffentlichen Dienst an, sind sie förmlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (12) Ablehnende Entscheidungen des Praktikumsausschusses nach § 9 Abs. 2 Satz 5 , § 11 , § 12 Abs. 1 , § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 6 sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem vorsitzenden Mitglied erhoben werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, gilt Satz 1 entsprechend. (13) Bei der einphasigen Ausbildung ( § 1 Abs. 2 des Gesetzes) nehmen die nach der örtlichen Prüfungsordnung der Fachbereiche gebildeten Prüfungsausschüsse die Aufgaben des Praktikumsausschusses wahr. Hierbei sind Personen aus der Berufspraxis mit der in Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 genannten Qualifikation hinzuzuziehen.
Inhalt und Gliederung des Berufspraktikums
§ 5 Inhalt und Gliederung des Berufspraktikums (1) Das Berufspraktikum nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes besteht aus einer einjährigen Tätigkeit im Bereich sozialer Arbeit. Es soll sich in der Regel unmittelbar an die Diplomprüfung anschließen und spätestens drei Jahre danach abgeleistet sein. (2) Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter müssen, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie Heilpädagoginnen und Heilpädagogen können sechs Monate des Berufspraktikums in Form einer sozialadministrativen Ausbildung erbringen. Dieser Teil des Berufspraktikums ist in der Regel in kommunalen oder staatlichen Behörden abzuleisten. Er kann auch in der Verwaltung eines sonstigen Trägers durchgeführt werden, wenn diese nach Struktur, Aufgabenstellung und Praxis der einer kommunalen oder staatlichen Behörde im Hinblick auf die Verwaltungsförmlichkeit der Handlungsabläufe vergleichbar ist. Die sozialadministrative Ausbildung soll dazu befähigen, organisatorische und verwaltungspraktische Grundsätze unter Berücksichtigung rechtlicher und finanzieller Rahmenbedingungen sozialer Arbeit anzuwenden; dabei soll auch ein Überblick über die Zuständigkeiten und das Zusammenwirken sozialer Dienste und der Behörden vermittelt werden. Wird das Berufspraktikum insgesamt in derselben Praxisstelle abgeleistet, kann auf die zeitliche Abgrenzung dieses Teils des Berufspraktikums verzichtet werden, wenn gewährleistet ist, daß hinsichtlich Zweck und Inhalt die Anforderungen nach Satz 4 erfüllt sind. (3) Wird das Berufspraktikum in mehreren als geeignete Praxisstelle anerkannten Einrichtungen durchgeführt, gliedert es sich in entsprechende selbständige Ausbildungsabschnitte.
Anerkennung als geeignete Praxisstelle
§ 7 Anerkennung als geeignete Praxisstelle (1) Als für das Berufspraktikum geeignete Praxisstelle können Einrichtungen anerkannt werden, die 1. in ausreichendem Umfang Aufgaben in einem oder mehreren Tätigkeitsfeldern der Sozialarbeit, Sozial- oder Heilpädagogik wahrnehmen, 2. nach ihrer Rechtsform Gewähr dafür bieten, daß die aus dem Praktikantenvertrag erwachsenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt werden, 3. eine fachliche Anleitung durch eine Fachkraft mit einer der in Abs. 3 genannten Qualifikationen gewährleisten. (2) Für die Anerkennung als geeignete Praxisstelle für die sozialadministrative Ausbildung nach § 5 Abs. 2 müssen darüber hinaus folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sein: 1. die Einrichtung muß auf Grund ihrer Größe und personellen und sächlichen Ausstattung eine behördenähnliche Verwaltungsorganisation aufweisen; sind nicht mindestens drei hauptamtliche Kräfte in der Einrichtung beschäftigt, darunter eine für die Praxisanleitung geeignete Fachkraft nach Abs. 3 und eine erfahrene Verwaltungskraft, ist die personelle Ausstattung in der Regel als nicht ausreichend anzusehen, 2. die Verwaltungsorganisation muß in die Einrichtung, in der das Praktikum durchgeführt werden soll, eingebunden sein; ist die Verwaltung bei einem Träger mit mehreren Einrichtungen ganz oder teilweise zentralisiert, müssen angemessene Anteile des Praktikums in der Zentralverwaltung abgeleistet werden können. (3) Mit der Anleitung sind in der Regel staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in Tätigkeitsfeldern des Sozialwesens zu beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen können auch sonstige vergleichbar qualifizierte Fachkräfte mit mindestens dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung die Anleitung übernehmen. (4) Eine nur auf den Einzelfall bezogene Anerkennung einer Einrichtung als geeignete Praxisstelle ist zulässig. Diese Einschränkung kann nachträglich entfallen, wenn nachweislich gewährleistet ist, daß die Stelle die in Abs. 1, gegebenenfalls zusätzlich auch die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen in vollem Umfang und auf Dauer erfüllt. (5) Über den Antrag einer Einrichtung auf Anerkennung als geeignete Praxisstelle entscheidet die Hochschule, bei der der Antrag gestellt wurde. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: 1. Bezeichnung und Anschrift der Einrichtung, 2. Organisation, Aufgabenbereiche und Zielgruppe der Einrichtung, 3. Qualifikation der für die Anleitung vorgesehenen Fachkräfte, 4. Beschreibung der Aufgaben, die während des Berufspraktikums wahrgenommen werden sollen. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Hochschule beizufügen. (6) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst ist berechtigt, jederzeit Auskunft über die von den Hochschulen erteilten Anerkennungen zu verlangen. (7) Die Praxisstellen sind verpflichtet, der Hochschule jede Änderung der der Anerkennung zugrundeliegenden Voraussetzungen unverzüglich anzuzeigen. (8) Die Hochschule kann die nach Abs. 5 erteilte Anerkennung einer Einrichtung als geeignete Praxisstelle 1. zurücknehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß zum Zeitpunkt der Anerkennung die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 nicht vorgelegen haben, 2. widerrufen, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach Abs. 1 oder 2 nicht mehr erfüllt. Haben bei einer auch für die sozialadministrative Ausbildung nach § 5 Abs. 2 als geeignete Praxisstelle anerkannten Einrichtung nur die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht vorgelegen oder sind diese nachträglich entfallen, so können die Rücknahme und der Widerruf hierauf beschränkt werden. Vor einer Entscheidung nach Satz 1 oder 2 ist die Praxisstelle zu hören; die übrigen Hochschulen sind über Rücknahme und Widerruf zu informieren. (9) Ist eine in Hessen oder einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland gelegene Einrichtung von den zuständigen Stellen eines anderen Bundeslandes als für das dort vorgeschriebene Berufspraktikum geeignete Praxisstelle anerkannt worden, bedarf es keines erneuten Verfahrens nach Abs. 5, wenn diese Einrichtung die Anforderungen nach Abs. 1, gegebenenfalls zusätzlich auch die nach Abs. 2 in vollem Umfang erfüllt. Werden Tatsachen bekannt, die die Rücknahme oder den Widerruf nach Abs. 8 rechtfertigen würden, gilt die Einrichtung nicht mehr als geeignete Praxisstelle im Sinne dieser Verordnung; Abs. 8 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend. (10) Bei der einphasigen Ausbildung finden Abs. 1 bis 9 entsprechende Anwendung.
Begleitung des Berufspraktikums; Ausbildungsplan
§ 8 Begleitung des Berufspraktikums; Ausbildungsplan (1) Die Begleitung des Berufspraktikums obliegt der Hochschule; zuständig ist in der Regel der Fachbereich, in dem die Abschlussprüfung abgelegt wurde. Auf begründeten Antrag kann diese Aufgabe auch ein entsprechender Fachbereich einer anderen Hochschule im Land Hessen übernehmen; der abgebende Fachbereich ist hierüber zu unterrichten. Wurde die Abschlussprüfung an einer Hochschule in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgelegt und ist beabsichtigt, das Berufspraktikum ganz oder teilweise im Land Hessen abzuleisten, kann bei einem dem jeweiligen Studienabschluß entsprechenden Fachbereich einer Hochschule beantragt werden, die Begleitung des Berufspraktikums zu übernehmen; wird zugleich die staatliche Anerkennung im Lande Hessen angestrebt ( § 2 des Gesetzes), muß der Antrag auf Begleitung vor Aufnahme des Berufspraktikums und für dessen gesamte Dauer gestellt werden. (2) Die Beratung und Betreuung im Berufspraktikum nehmen die für die Praxisbegleitung nach Abs. 4 verantwortlichen Lehrkräfte mit Unterstützung des örtlichen Praktikantenamts und im Zusammenwirken mit den anleitenden Fachkräften nach § 7 Abs. 3 wahr. Die Vorschläge der Praktikantinnen und Praktikanten sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. (3) Das Berufspraktikum ist nach einem Ausbildungsplan durchzuführen. Er wird zwischen dem Fachbereich und der Praxisstelle im Einvernehmen mit den anleitenden Fachkräften und den Praktikantinnen und Praktikanten unter Berücksichtigung ihres bisherigen Werdegangs innerhalb der ersten sechs Wochen des Berufspraktikums vereinbart. Er ist dem Praktikumsausschuß auf Anforderung vorzulegen. (4) Die Hochschule bietet praxisbegleitende Veranstaltungen an, die in der vorlesungsfreien Zeit auch durch andere geeignete Formen der Praxisbegleitung ersetzt werden können. Sie dienen insbesondere der Vertiefung der Fachkenntnisse, der Reflexion und Auswertung der im Praktikum gewonnenen Erfahrungen, der Fortbildung sowie der Vorbereitung auf das Kolloquium. Sie sind auf die jeweiligen Praxisfelder der Praktikantinnen und Praktikanten zu beziehen und sollen Vorschläge und Hinweise der Praxisstellen einbeziehen. (5) Die Praktikantinnen und Praktikanten sind verpflichtet, an den praxisbegleitenden Maßnahmen nach Abs. 4 Satz 1 teilzunehmen. Hierzu sind sie während des gesamten Berufspraktikums 1. in jeder Woche für einen Studientag, 2. für zwei jeweils einwöchige Blockseminare freizustellen. In die vorlesungsfreie Zeit fallende Studientage dienen insbesondere dem Selbststudium auf Grund von Vorgaben und Anregungen der nach Abs. 2 Satz 1 für die Praxisbegleitung Verantwortlichen. Die Ausgestaltung der Blockseminare obliegt dem Fachbereich. (6) Ist auf Grund der Entfernung der Praxisstelle eine Praxisbegleitung durch die nach Abs. 1 zuständige Hochschule nicht möglich oder nicht zumutbar, ist der Verpflichtung nach Abs. 5 Satz 1 an einer nähergelegenen anderen Hochschule in der Weise nachzukommen, daß deren Angebot an praxisbegleitenden Maßnahmen in vollem Umfang wahrgenommen wird. Dies ist durch Vorlage entsprechender Teilnahmebescheinigungen oder sonstiger Belege bei der Meldung zum Kolloquium nachzuweisen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Praktikumsausschuß eine von Abs. 5 Satz 2 abweichende zeitliche Gliederung der praxisbegleitenden Maßnahmen festlegen, wenn gewährleistet ist, daß ihr zeitlicher Gesamtumfang dadurch nicht beeinträchtigt wird. (7) Mit Zustimmung des Praktikumsausschusses kann das Berufspraktikum auch in einer zunächst nur für den Einzelfall als geeignete Praxisstelle anerkannten Einrichtung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet werden (Auslandspraktikum); § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Zustimmung setzt voraus, daß eine den Anforderungen des Abs. 4 entsprechende Betreuung durch eine dortige Hochschule oder vergleichbare Bildungseinrichtung nach den in dem jeweiligen Land geltenden Regelungen gewährleistet ist. Ist dies nicht möglich, sind in besonderen Ausnahmefällen auch andere Modelle geeigneter Praxisreflexion, insbesondere in Form der regelmäßigen Supervision, zulässig. Spätestens bei der Meldung zum Kolloquium ist durch entsprechende Teilnahmebescheinigungen oder sonstige Belege eine den Anforderungen nach Satz 2 oder 3 genügende Betreuung nachzuweisen. (8) Mindestens einmal im Semester lädt der Fachbereich die anleitenden Fachkräfte und die Praktikantinnen und Praktikanten zu einer gemeinsamen Aussprache über Probleme und Erfahrungen des Berufspraktikums. Der Fachbereich soll in angemessenen Abständen Veranstaltungen zur Fortbildung der anleitenden Fachkräfte anbieten. (9) Bei der einphasigen Ausbildung ist sicherzustellen, daß eine den vorstehenden Absätzen entsprechende Begleitung und Betreuung der integrierten Praxisphasen gewährleistet ist. Die nähere Ausgestaltung regelt die örtliche Prüfungs- oder Studienordnung.
Zuständige Behörde; Wirkungsdatum
§ 1 Zuständige Behörde; Wirkungsdatum (1) Die staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen wird auf Antrag durch die Hochschule erteilt, an der das Kolloquium durchgeführt oder die Abschlussprüfung der einphasigen Sozialwesenausbildung abgelegt wurde. Sie wird jeweils mit Wirkung zum ersten Tag des Monats ausgesprochen, der dem letzten Monat der berufspraktischen Ausbildung oder dem Monat der Abschlussprüfung folgt. (2) Die staatliche Anerkennung erhält auf Antrag auch, wer im Ausland auf dem Gebiet der Sozialarbeit, Sozial- oder Heilpädagogik oder in einem inhaltlich vergleichbaren Studiengang eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die einer Ausbildung nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen gleichwertig ist, wenn kein Versagungsgrund nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes vorliegt. Über den Antrag entscheidet das Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Sozialministerium. (3) Die Gleichwertigkeitsprüfung erfolgt für Befähigungsnachweise von Angehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141). Entsprechen Ausbildungsinhalt und -dauer nicht einem vergleichbaren deutschen Hochschulabschluss einschließlich der Praxisphasen oder in Verbindung mit dem Berufspraktikum nach § 5 , so wird die staatliche Anerkennung nur erteilt, wenn nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG ein Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde. Der Antragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von 18 Monaten nicht überschreiten. Die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regelt das Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Sozialministerium
Anlage 1 Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/c6c462fb-2778-4b04-b4ee-9de49525610d-he70-186+1995+401+anlage1.pdf
Anlage 2 Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/97937cad-24bc-441e-ae61-032d748f3d0b-he70-186+1995+401+anlage2.pdf
Anlage 3 Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/92455041-9695-492b-a843-3c5fce3a2483-he70-186+1995+401+anlage3.pdf
Anlage 4 Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/94d2ef8f-937e-4f78-9823-468a857ff58c-he70-186+1995+401+anlage4.pdf
Auf Grund des § 5 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen vom 18. Dezember 1990 (GVBl. I S. 721) wird im Einvernehmen mit der Ministerin für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit verordnet:
Zuständige Behörde; Wirkungsdatum
§ 1 Zuständige Behörde; Wirkungsdatum (1) Die staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes wird vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst mit Wirkung zum ersten Tag des Monats erteilt, der dem letzten Monat der berufspraktischen Ausbildung folgt. (2) Über außerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Bereich des Sozialwesens erworbene Qualifikationen entscheidet das Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit. Das gleiche gilt, wenn ein außerhalb des Landes Hessen abgeleistetes Berufspraktikum den Anforderungen nach § 2 des Gesetzes nicht in vollem Umfang entspricht. (3) Über die Versagung, die Rücknahme und den Widerruf der staatlichen Anerkennung nach § 3 des Gesetzes entscheidet das Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit nach Anhörung des oder der Betroffenen. Nach Fortfall der für die Entscheidung nach Satz 1 maßgebenden Gründe wird die staatliche Anerkennung auf erneuten Antrag mit Wirkung zum ersten Tag des Monats erteilt, der dem Monat folgt, in dem die Gründe entfallen sind.
Praktikumsabschlußarbeit
§ 10 Praktikumsabschlußarbeit (1) Zur Auswertung und Vertiefung der im Berufspraktikum gewonnenen Erfahrungen wird eine Praktikumsabschlußarbeit gefertigt, in der die Umsetzung der im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der beruflichen Praxis darzustellen ist und sich die Praktikantin oder der Praktikant mit einem selbst ausgewählten Teilbereich des abgeleisteten Berufspraktikums nach wissenschaftlichen Grundsätzen fachlich auseinandersetzt. Die für die Praxisbegleitung nach § 8 Abs. 4 verantwortlichen Lehrkräfte sollen bei der Anfertigung der Arbeit beratend und unterstützend mitwirken. Das Nähere regelt der Fachbereich. (2) Die Praktikumsabschlußarbeit kann auch als Gruppenarbeit mit nicht mehr als drei Beteiligten vorgelegt werden; deren jeweiliger Beitrag muß erkennbar und bewertbar sein. (3) Die Praktikumsabschlußarbeit wird nicht benotet. (4) Bei der einphasigen Ausbildung ist in der örtlichen Prüfungsordnung sicherzustellen, daß die Studierenden bis zur Diplomprüfung eine der Praktikumsabschlußarbeit gleichwertige Ausarbeitung vorlegen.
Verlängerung und Unterbrechung des Berufspraktikums
§ 11 Verlängerung und Unterbrechung des Berufspraktikums (1) Das Berufspraktikum ist um mindestens drei Monate zu verlängern, wenn auf Grund der abschließenden Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 oder einer Entscheidung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 die Anforderungen insgesamt nicht erfüllt wurden; die Verlängerung darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Entscheidung über die Verlängerung und ihre Dauer trifft der Praktikumsausschuß. Gegebenenfalls legt er außerdem fest, ob und in welchem Umfang die sozialadministrative Ausbildung nach § 5 Abs. 2 zu verlängern ist. (2) Wird das Berufspraktikum über den Zeitraum des tariflichen Urlaubsanspruchs hinaus um mehr als vier Wochen unterbrochen, verlängert es sich um die hierüber hinausgehende Ausfallzeit. Bei einer Unterbrechung von mehr als zwölf Monaten entscheidet der Praktikumsausschuß, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Berufspraktikum zu wiederholen ist; Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Allgemeine Grundsätze der Anrechnung
§ 12 Allgemeine Grundsätze der Anrechnung (1) Das Berufspraktikum kann auf begründeten Antrag nach Maßgabe der §§ 13 und 14 Abs. 2 verkürzt werden. Der Antrag ist an den Praktikumsausschuß zu richten. Es können insgesamt höchstens sechs Monate erlassen werden. (2) Die Verkürzung des Berufspraktikums durch Anrechnung vorausgegangener sozialpraktischer Tätigkeiten erfordert in der Regel den Nachweis, daß sie unter fachlicher Anleitung ausgeübt wurden. Dieser Nachweis ist entbehrlich, wenn eine langjährige Tätigkeit in der Sozialverwaltung bei öffentlichen oder freien Trägern oder bei Verbänden der freien Wohlfahrtspflege in verantwortlicher Position ausgeübt wurde. (3) Die sozialpraktische Tätigkeit, für die eine Anrechnung beantragt wird, muß, wenn sie in Vollzeitform abgeleistet wurde, mindestens sechs Monate, anderenfalls mindestens zwölf Monate ohne Unterbrechung ausgeübt worden sein. (4) Bei der einphasigen Ausbildung kann die örtliche Prüfungs- oder Studienordnung die Anrechnung vorausgegangener sozialpraktischer Tätigkeiten auf die in das Studium integrierten Praxisphasen unter Beachtung der in Abs. 2 und 3 genannten Grundsätze vorsehen; in diesen Fällen gilt § 13 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
Anrechenbare Zeiten
§ 13 Anrechenbare Zeiten (1) Wird eine vor Aufnahme des Hochschulstudiums ausgeübte sozialarbeiterische oder sozialpädagogische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nachgewiesen, werden drei Monate des Berufspraktikums erlassen. Das gleiche gilt, wenn eine abgeschlossene sozialpädagogische Ausbildung auf Fachschulebene, insbesondere als "Staatlich anerkannte Erzieherin" oder als "Staatlich anerkannter Erzieher", oder ein vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit als anrechnungsfähig anerkannter beruflicher Abschluß nachgewiesen wird; bei zusätzlichem Nachweis einer sozialarbeiterischen oder sozialpädagogischen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren werden insgesamt sechs Monate des Berufspraktikums erlassen. Wurden nach Satz 1 und 2 anrechenbare Tätigkeiten in Teilzeitform ausgeübt, muß ihr zeitlicher Umfang insgesamt mindestens der zweijährigen Tätigkeit einer Vollzeitkraft entsprechen. (2) Wird eine vor Aufnahme des Hochschulstudiums ausgeübte sozialarbeiterische Tätigkeit in der Sozialverwaltung von mindestens zwei Jahren nachgewiesen, werden drei Monate der sozialadministrativen Ausbildung nach § 5 Abs. 2 erlassen; Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Das gleiche gilt, wenn die Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst an einer Verwaltungsfachhochschule oder die Verwaltungsprüfung II erfolgreich abgelegt wurde; bei zusätzlichem Nachweis einer während oder nach der Verwaltungsausbildung vollzeitlich ausgeübten sozialarbeiterischen Tätigkeit in der Sozialverwaltung von mindestens sechs Monaten entfällt die sozialadministrative Ausbildung. (3) Wurden Teile des Studiums in einem Studiengang nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes oder einem vergleichbarem Studiengang in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland absolviert und die dort integrierten Praxisphasen nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnung insgesamt mit Erfolg abgeleistet, werden sechs Monate des Berufspraktikums erlassen; eine weitere Verkürzung nach Abs. 1 ist nicht zulässig. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter müssen bis zum Ende des noch verbleibenden sechsmonatigen Berufspraktikums die Anforderungen nach § 5 Abs. 2 zeitlich und inhaltlich erfüllt haben; dabei werden nach Abs. 2 anrechenbare Zeiten berücksichtigt. (4) Wird im Anschluß an die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter oder als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge eine Diplomprüfung im jeweils anderen Hochschulstudiengang oder -studienschwerpunkt erfolgreich abgelegt und die Erteilung der entsprechenden staatlichen Anerkennung angestrebt, werden sechs Monate des hierfür erforderlichen Berufspraktikums erlassen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Praktikumsausschuß kann auf Antrag gestatten, daß die Anforderungen des verbleibenden Berufspraktikums auch dann als erfüllt gelten, wenn eine mindestens halbjährige regelmäßige Teilnahme an Maßnahmen der Praxisbegleitung nach § 8 Abs. 4 bei der Meldung zum Kolloquium nachgewiesen wird; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.
Berufspraktikum nach einer Externenprüfung und in anderen Sonderfällen
§ 14 Berufspraktikum nach einer Externenprüfung und in anderen Sonderfällen (1) Wird in einem Hochschulstudiengang des Sozialwesens eine Externenprüfung nach § 27 des Fachhochschulgesetzes erfolgreich abgelegt, gelten die Anforderungen des Berufspraktikums auch als erfüllt, wenn die bisher ausgeübte sozialpraktische Berufstätigkeit an demselben oder einem vergleichbaren Arbeitsplatz im Bereich sozialer Arbeit fortgesetzt und zur Aufarbeitung der dabei gewonnenen Praxiserfahrungen eine mindestens einjährige regelmäßige Teilnahme an Maßnahmen der Praxisbegleitung nach § 8 Abs. 4 nachgewiesen wird; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend. Im übrigen setzt auch in diesen Fällen die staatliche Anerkennung die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium voraus. (2) Für die Anrechnung sozialpraktischer Tätigkeiten auf das Berufspraktikum gelten §§ 12 und 13 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß 1. die vorausgegangene sozialpraktische Berufstätigkeit, soweit sie fünf Jahre nicht übersteigt, bei der Anrechnung auf das Berufspraktikum außer Betracht bleibt, 2. mit der in Nr. 1 genannten Einschränkung auch eine Anrechnung auf den nach Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen zeitlichen Umfang der Praxisbegleitung nach § 8 Abs. 4 möglich ist. (3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit Personen, die das Studium in einem Hochschulstudiengang des Sozialwesens erfolgreich abgeschlossen haben oder deren nachgewiesene Qualifikation einem solchen Abschluß gleichgestellt worden ist und die eine mindestens fünfjährige ununterbrochene sozialpraktische Berufstätigkeit nachweisen, auf begründeten Antrag gestatten, den Anforderungen des Berufspraktikums in der in Abs. 1 genannten Weise mit den Anrechnungsmöglichkeiten nach Abs. 2 zu genügen. (4) § 8 Abs. 1 und 6 gilt entsprechend.
Zweck des Kolloquiums; Zuständiger Fachbereich
§ 15 Zweck des Kolloquiums; Zuständiger Fachbereich (1) Im Kolloquium wird festgestellt, ob die Praktikantin oder der Praktikant über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um selbständig und eigenverantwortlich im Bereich der Sozialarbeit oder Sozialpädagogik beruflich tätig zu werden. (2) Für die Durchführung des Kolloquiums ist in der Regel der Fachbereich zuständig, in dem die Diplomprüfung oder im Fall des § 14 Abs. 1 die Externenprüfung abgelegt wurde. Hat ein anderer Fachbereich die Begleitung des Berufspraktikums nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder 3 übernommen, kann das Kolloquium auch in diesem Fachbereich durchgeführt werden. Wird in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 die staatliche Anerkennung im Land Hessen angestrebt, ist der jeweils ausgewählte Fachbereich für das Kolloquium zuständig. (3) Soweit in den Fällen des § 14 Abs. 3 eine Zuständigkeit nach Abs. 2 nicht gegeben ist, bestimmt das Ministerium für Wissenschaft und Kunst den zuständigen Fachbereich im Einvernehmen mit der jeweiligen Hochschule.
Kolloquiumskommission
§ 16 Kolloquiumskommission (1) Für jedes Kolloquium bildet der Praktikumsausschuß eine Kommission (Kolloquiumskommission). Sie besteht aus 1. einer Professorin oder einem Professor und einer weiteren Lehrkraft des nach § 8 Abs. 1 zuständigen Fachbereichs; sie sollen an den praxisbegleitenden Veranstaltungen nach § 8 Abs. 4 mitgewirkt haben, 2. einem Mitglied aus der Berufspraxis, das die Anforderungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 erfüllt. Die Praktikantin oder der Praktikant kann bei der Meldung zum Kolloquium Vorschläge zur Benennung der Mitglieder nach Satz 2 machen. Werden bei der Meldung zu einer Gruppenprüfung mehr Personen als die nach Satz 2 vorgesehene Mitgliederzahl vorgeschlagen, legt der Praktikumsausschuß fest, wer von ihnen der Kolloquiumskommission angehört. (2) § 4 Abs. 11 gilt entsprechend.
Meldung und Zulassung zum Kolloquium
§ 17 Meldung und Zulassung zum Kolloquium (1) Sechs Wochen vor Ablauf des Berufspraktikums, spätestens aber drei Monate danach soll sich die Praktikantin oder der Praktikant bei dem nach § 15 Abs. 2 oder 3 zuständigen Fachbereich zum Kolloquium melden. Auf Antrag kann der Fachbereich die Meldefrist verlängern, wenn sie aus Gründen, die die Praktikantin oder der Praktikant nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann. (2) Der Meldung nach Abs. 1 sind beizufügen: 1. das Diplomzeugnis, 2. die Praktikumsabschlußarbeit nach § 10 , 3. die bei der Meldung bereits vorliegenden Beurteilungen nach § 9 Abs. 1 oder an deren Stelle die Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Satz 4 , 4. der Nachweis über den erfolgreichen Verlauf der Praxisbegleitung nach § 8 Abs. 4 , gegebenenfalls an dessen Stelle die in § 8 Abs. 6 Satz 2 genannten Belege, 5. bei Auslandspraktika die Nachweise nach § 8 Abs. 7 Satz 4 , 6. eine Erklärung darüber, ob das Kolloquium bereits endgültig nicht bestanden wurde oder an einer anderen Hochschule eine Meldung zum Kolloquium erfolgt ist. In den Fällen des § 13 Abs. 4 Satz 2 und des § 14 Abs. 1 und 3 treten eine der Praktikumsabschlußarbeit gleichwertige schriftliche Ausarbeitung und die Nachweise über die bisher ausgeübte sozialpraktische Berufstätigkeit an die Stelle der Unterlagen nach Satz 1 Nr. 2 und 3. Das nähere Verfahren regelt der Fachbereich. (3) Über die Zulassung zum Kolloquium entscheidet der Praktikumsausschuß nach Vorlage sämtlicher Beurteilungen nach § 9 Abs. 1 und der übrigen bei der Meldung zum Kolloquium noch nicht verfügbaren Unterlagen. Sind die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, lädt er zum nächstmöglichen Kolloquiumstermin ein. Anderenfalls ergeht ein ablehnender Bescheid nach § 4 Abs. 12 . (4) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn 1. die Meldefrist nach Abs. 1 Satz 1 oder 2 versäumt wurde, 2. die nach Abs. 2 geforderten Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden, 3. die Anforderungen des Berufspraktikums auf Grund der gemeinsamen Feststellung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 oder einer Entscheidung des Praktikumsausschusses nach § 9 Abs. 2 Satz 3 nicht erfüllt wurden, 4. das Kolloquium bereits endgültig nicht bestanden wurde oder an einer anderen Hochschule eine Meldung zum Kolloquium erfolgt ist.
Durchführung und Bewertung des Kolloquiums
§ 18 Durchführung und Bewertung des Kolloquiums (1) Das Kolloquium wird von der Kolloquiumskommission als Einzel- oder Gruppenprüfung mit nicht mehr als drei Kandidatinnen oder Kandidaten durchgeführt. In den Fällen des § 10 Abs. 2 muß eine Gruppenprüfung mit den Beteiligten stattfinden. (2) Bei Einzelprüfungen dauert das Kolloquium in der Regel 45 Minuten. Bei Gruppenprüfungen verlängert sich die Dauer in der Regel um jeweils 30 Minuten je Kandidatin oder Kandidat. (3) Das Kolloquium soll von der Praktikumsabschlußarbeit oder der ihr nach § 17 Abs. 2 Satz 2 gleichgestellten schriftlichen Ausarbeitung ausgehen. Es erstreckt sich unter Berücksichtigung der im Berufspraktikum oder in den Fällen des § 13 Abs. 4 Satz 2 und des § 14 Abs. 1 und 3 der in dem jeweils ausgeübten Beruf schwerpunktmäßig wahrgenommenen Aufgaben auf das gesamte entsprechende Teilberufsfeld der Sozialarbeit oder Sozialpädagogik. (4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse des Kolloquiums sind in einem Protokoll festzuhalten. (5) Die Kolloquiumskommission bewertet das Kolloquium mit "erfolgreich" oder mit "nicht erfolgreich"; dabei sind die Praktikumsabschlußarbeit und die Beurteilungen nach § 9 Abs. 1 oder an deren Stelle die in § 17 Abs. 2 Satz 2 genannten Unterlagen in die Bewertung einzubeziehen. Diese ist der Praktikantin oder dem Praktikanten im Anschluß an das Kolloquium bekanntzugeben. (6) Bei nicht erfolgreichem Verlauf des Kolloquiums ergeht ein Bescheid nach § 4 Abs. 12 . Kann das Kolloquium noch einmal wiederholt werden, ist in dem Bescheid auf diese Möglichkeit und eventuelle Auflagen der Kolloquiumskommission nach § 19 Abs. 1 Satz 2 hinzuweisen. (7) Mit dem bestandenen Kolloquium ist das Berufspraktikum erfolgreich abgeschlossen. (8) Wer sich noch nicht zum Kolloquium gemeldet hat, kann an einem Kolloquium teilnehmen, soweit es die räumlichen Verhältnisse zulassen; dies gilt nicht für die Beratung über die Bewertung des Kolloquiums.
Wiederholung des Kolloquiums
§ 19 Wiederholung des Kolloquiums (1) Wird das Kolloquium mit "nicht erfolgreich" bewertet, kann es frühestens nach drei Monaten, spätestens nach einem Jahr wiederholt werden. Die Kolloquiumskommission kann Auflagen erteilen, die sich auf den Besuch weiterer praxisbegleitender Veranstaltungen nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 und die Vorlage einer neuen Praktikumsabschlußarbeit oder vergleichbaren Ausarbeitung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 erstrecken können. (2) Eine zweite Wiederholung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Der Antrag, der der Zustimmung des Praktikumsausschusses bedarf, ist mit einer Stellungnahme der Kolloquiumskommission dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorzulegen, das im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit entscheidet. Wird dem Antrag stattgegeben, gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend. (3) Eine dritte Wiederholung ist ausgeschlossen.
Antragstellung
§ 2 Antragstellung (1) Der Antrag auf Erteilung der staatlichen Anerkennung ist 1. in den Fällen des § 1 Abs. 1 und des § 2 des Gesetzes über die Hochschule, die das Kolloquium durchgeführt hat, 2. in den Fällen des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschule, an der die Diplomprüfung abgelegt wurde, an das Ministerium für Wissenschaft und Kunst zu richten. (2) Dem Antrag nach Abs. 1 sind beizufügen: 1. je eine Ablichtung des Diplomzeugnisses und der Diplomurkunde, in den Fällen des § 1 Abs. 1 und des § 2 des Gesetzes zusätzlich der Nachweis über das erfolgreich durchgeführte Kolloquium, 2. ein polizeiliches Führungszeugnis, das bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf. (3) Anträge nach § 1 Abs. 2 sind unmittelbar beim Ministerium für Wissenschaft und Kunst zu stellen.
Einsicht in die Kolloquiumsunterlagen
§ 20 Einsicht in die Kolloquiumsunterlagen Nach Abschluß des Kolloquiums kann die Praktikantin oder der Praktikant die Kolloquiumsunterlagen einsehen. Der Antrag ist spätestens zwei Monate nach Abschluß des Kolloquiums beim Fachbereich zu stellen.
Übergangsregelungen
§ 21 Übergangsregelungen Wer beim Inkrafttreten dieser Verordnung das Berufspraktikum bereits begonnen hat, führt dieses nach den bisher geltenden Bestimmungen zum Abschluß.
Anpassung von Prüfungs- und Studienordnungen
§ 22 Anpassung von Prüfungs- und Studienordnungen Die Prüfungs- und Studienordnungen der Fachbereiche des Sozialwesens mit einphasiger Ausbildung sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung deren Bestimmungen anzupassen.
Inkrafttreten
§ 24 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anerkennungsurkunde
§ 3 Anerkennungsurkunde Über die staatliche Anerkennung erhalten 1. Berechtigte nach § 1 Abs. 1 und § 2 des Gesetzes eine Urkunde nach Anlage 1 oder 2 , 2. Berechtigte nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes eine Urkunde nach Anlage 3 oder 4 . zusätzlich vermerkt.
Praktikumsausschuß
§ 4 Praktikumsausschuß (1) An jeder Hochschule, an der ein Studiengang des Sozialwesens mit zweiphasiger Ausbildung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes besteht, wird ein Praktikumsausschuß gebildet. Bestehen an der Hochschule mehrere Fachbereiche mit Studiengängen des Sozialwesens, können sie einen eigenen oder einen gemeinsamen Praktikumsausschuß bilden. (2) Der Praktikumsausschuß hat die Aufgabe, 1. auf die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung zu achten, 2. die ihm nach dieser Verordnung zugewiesenen Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen, 3. die Termine für die Kolloquien festzusetzen; es sollen mindestens sechs Termine im Jahr vorgesehen werden, 4. Grundsatzfragen der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Berufspraxis zu behandeln und Anregungen zur Verbesserung des Berufspraktikums zu geben, 5. dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit mindestens einmal im Jahr über die Durchführung der Berufspraktika und der Kolloquien zu berichten. (3) Dem Praktikumsausschuß gehören an 1. eine Professorin oder ein Professor und eine weitere hauptamtliche Lehrkraft, 2. eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des örtlichen Praktikantenamts, 3. zwei Mitglieder aus der Berufspraxis mit mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung in sozialarbeiterischen oder sozialpädagogischen Arbeitsfeldern; sie sollen Erfahrung in der Praxisanleitung haben, 4. eine Praktikantin oder ein Praktikant, die oder der sich noch nicht zum Kolloquium gemeldet hat; bei Entscheidungen nach Abs. 12 hat dieses Mitglied nur beratende Stimme. Wird ein gemeinsamer Praktikumsausschuß gebildet (Abs. 1 Satz 2), müssen die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 je einem der beteiligten Fachbereiche angehören. (4) Die Mitglieder nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 werden von ihrem Fachbereich für die Dauer von zwei Jahren in den Praktikumsausschuß gewählt. Wird ein gemeinsamer Praktikumsausschuß gebildet, wählen die beiden Fachbereiche je eines dieser Mitglieder. Die Wiederwahl ist zulässig. (5) Das Mitglied nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird von dem oder den für das Praktikantenamt zuständigen Fachbereich oder Fachbereichen in den Praktikumsausschuß entsandt oder für die Dauer von zwei Jahren in den Praktikumsausschuß gewählt; Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. (6) Die Mitglieder nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 werden auf Vorschlag der Hochschule und im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst für die Dauer von zwei Jahren bestellt; dem Vorschlag ist eine Darstellung des beruflichen Werdegangs der zu bestellenden Mitglieder beizufügen. Wiederbestellung ist zulässig. (7) Das Mitglied nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 wird von den Praktikantinnen und Praktikanten des Fachbereichs, dem die Begleitung des Berufspraktikums nach § 8 Abs. 1 obliegt, für die Zeit bis zu seiner Meldung zum Kolloquium benannt und vom Fachbereich bestätigt. Besteht ein gemeinsamer Praktikumsausschuß, wechselt das Benennungsrecht nach Satz 1. (8) Auf Vorschlag der im Praktikumsausschuß vertretenen Fachbereiche bestellt das Ministerium für Wissenschaft und Kunst jeweils für die Dauer von zwei Jahren 1. eine Professorin oder einen Professor nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zum vorsitzenden Mitglied, 2. ein Mitglied nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied. Eine Wiederbestellung ist zulässig. (9) Der Praktikumsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter mindestens je ein Mitglied nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3, anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 2. Halbsatz bleibt unberührt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Ist eine Angelegenheit unaufschiebbar und kann der Praktikumsausschuß trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht unverzüglich tätig werden, kann das vorsitzende Mitglied vorläufige Maßnahmen treffen. Die übrigen Mitglieder des Praktikumsausschusses sind unverzüglich zu unterrichten. (10) Die Mitglieder des Praktikumsausschusses haben das Recht, an den Kolloquien teilzunehmen. Sie können Fragen stellen, wirken aber an der Bewertung nicht mit. War eine Entscheidung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 erforderlich, muß ein Mitglied nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3 am Kolloquium teilnehmen. (11) Die Mitglieder des Praktikumsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Gehören sie nicht dem öffentlichen Dienst an, sind sie förmlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (12) Ablehnende Entscheidungen des Praktikumsausschusses nach § 9 Abs. 2 Satz 5 , § 11 , § 12 Abs. 1 , § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 6 sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem vorsitzenden Mitglied erhoben werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, gilt Satz 1 entsprechend. (13) Bei der einphasigen Ausbildung ( § 1 Abs. 2 des Gesetzes) nehmen die nach der örtlichen Prüfungsordnung der Fachbereiche gebildeten Prüfungsausschüsse die Aufgaben des Praktikumsausschusses wahr. Hierbei sind Personen aus der Berufspraxis mit der in Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 genannten Qualifikation hinzuzuziehen.
Inhalt und Gliederung des Berufspraktikums
§ 5 Inhalt und Gliederung des Berufspraktikums (1) Das Berufspraktikum nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes besteht aus einer einjährigen Tätigkeit im Bereich sozialer Arbeit. Es soll sich in der Regel unmittelbar an die Diplomprüfung anschließen und spätestens drei Jahre danach abgeleistet sein. Über Ausnahmen entscheidet das Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit; § 11 bleibt unberührt. (2) Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter müssen, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen können sechs Monate des Berufspraktikums in Form einer sozialadministrativen Ausbildung erbringen. Dieser Teil des Berufspraktikums ist in der Regel in kommunalen oder staatlichen Behörden abzuleisten. Er kann auch in der Verwaltung eines sonstigen Trägers durchgeführt werden, wenn diese nach Struktur, Aufgabenstellung und Praxis der einer kommunalen oder staatlichen Behörde im Hinblick auf die Verwaltungsförmlichkeit der Handlungsabläufe vergleichbar ist. Die sozialadministrative Ausbildung soll dazu befähigen, organisatorische und verwaltungspraktische Grundsätze unter Berücksichtigung rechtlicher und finanzieller Rahmenbedingungen sozialer Arbeit anzuwenden; dabei soll auch ein Überblick über die Zuständigkeiten und das Zusammenwirken sozialer Dienste und der Behörden vermittelt werden. Wird das Berufspraktikum insgesamt in derselben Praxisstelle abgeleistet, kann auf die zeitliche Abgrenzung dieses Teils des Berufspraktikums verzichtet werden, wenn gewährleistet ist, daß hinsichtlich Zweck und Inhalt die Anforderungen nach Satz 4 erfüllt sind. (3) Wird das Berufspraktikum in mehreren als geeignete Praxisstelle anerkannten Einrichtungen durchgeführt, gliedert es sich in entsprechende selbständige Ausbildungsabschnitte.
Aufgabe des Berufspraktikums
§ 6 Aufgabe des Berufspraktikums (1) Das Berufspraktikum hat die Aufgabe, an die selbständige berufliche Tätigkeit im Bereich der Sozialarbeit, Sozial- oder Heilpädagogik heranzuführen. Dabei sollen die im Studium erworbenen theoretischen und methodischen Kenntnisse und Fähigkeiten in Arbeitsfeldern des Sozialwesens zunehmend selbständig angewendet und vertieft werden. (2) Das Berufspraktikum soll insbesondere die Befähigung vermitteln, unterschiedliche wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden sozialarbeiterischen, sozial- oder heilpädagogischen Handelns in unmittelbarem Bezug zur Klientel und zu Zielgruppen sozialer Arbeit anzuwenden. Dabei sollen exemplarisch helfende, erzieherische, bildende, beratende und informierende Aufgaben unter Berücksichtigung der rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen sozialer Arbeit wahrgenommen werden. (3) Bei der einphasigen Ausbildung ist in der örtlichen Prüfungs- oder Studienordnung sicherzustellen, daß 1. in das Studium integrierte Praxisphasen unter Berücksichtigung des gesamten Studienablaufs den Anforderungen des Berufspraktikums nach Abs. 1 und 2 entsprechen, 2. ein Teil dieser Praxisphasen in Form einer sozialadministrativen Ausbildung nach § 5 Abs. 2 erbracht werden kann. Mit Ausnahme der sozialadministrativen Ausbildung nach Satz 1 Nr. 2 kann die berufspraktische Ausbildung bis zu einer Dauer von sechs Monaten in Form eines Projektstudiums durchgeführt werden.
Anerkennung als geeignete Praxisstelle
§ 7 Anerkennung als geeignete Praxisstelle (1) Als für das Berufspraktikum geeignete Praxisstelle können Einrichtungen anerkannt werden, die 1. in ausreichendem Umfang Aufgaben in einem oder mehreren Tätigkeitsfeldern der Sozialarbeit oder Sozialpädagogik wahrnehmen, 2. nach ihrer Rechtsform Gewähr dafür bieten, daß die aus dem Praktikantenvertrag erwachsenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt werden, 3. eine fachliche Anleitung durch eine Fachkraft mit einer der in Abs. 3 genannten Qualifikationen gewährleisten. (2) Für die Anerkennung als geeignete Praxisstelle für die sozialadministrative Ausbildung nach § 5 Abs. 2 müssen darüber hinaus folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sein: 1. die Einrichtung muß auf Grund ihrer Größe und personellen und sächlichen Ausstattung eine behördenähnliche Verwaltungsorganisation aufweisen; sind nicht mindestens drei hauptamtliche Kräfte in der Einrichtung beschäftigt, darunter eine für die Praxisanleitung geeignete Fachkraft nach Abs. 3 und eine erfahrene Verwaltungskraft, ist die personelle Ausstattung in er Regel als nicht ausreichend anzusehen, 2. die Verwaltungsorganisation muß in die Einrichtung, in der das Praktikum durchgeführt werden soll, eingebunden sein; ist die Verwaltung bei einem Träger mit mehreren Einrichtungen ganz oder teilweise zentralisiert, müssen angemessene Anteile des Praktikums in der Zentralverwaltung abgeleistet werden können. (3) Mit der Anleitung sind in der Regel staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in Tätigkeitsfeldern sozialer Arbeit zu beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen können auch sonstige vergleichbar qualifizierte Fachkräfte mit mindestens dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung die Anleitung übernehmen. (4) Eine nur auf den Einzelfall bezogene Anerkennung einer Einrichtung als geeignete Praxisstelle ist zulässig. Diese Einschränkung kann nachträglich entfallen, wenn nachweislich gewährleistet ist, daß die Stelle die in Abs. 1, gegebenenfalls zusätzlich auch die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen in vollem Umfang und auf Dauer erfüllt. (5) Über den Antrag einer Einrichtung auf Anerkennung als geeignete Praxisstelle entscheidet das Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit. Der Antrag ist über eine der in § 1 Abs. 1 des Gesetzes genannten Hochschulen zu stellen und muß folgende Angaben enthalten: 1. Bezeichnung und Anschrift der Einrichtung, 2. Organisation, Aufgabenbereiche und Zielgruppen der Einrichtung, 3. Qualifikation der für die Anleitung vorgesehenen Fachkräfte, 4. Beschreibung der Aufgaben, die während des Berufspraktikums wahrgenommen werden sollen. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Hochschule beizufügen. (6) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit und den in § 1 Abs. 1 des Gesetzes genannten Hochschulen diese widerruflich ermächtigen, die Anerkennung von Einrichtungen als geeignete Praxisstelle in eigener Zuständigkeit vorzunehmen; in diesem Fall gilt Abs. 5 Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß die Anträge unmittelbar an die zuständige Hochschule zu richten sind. Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst ist berechtigt, jederzeit Auskunft über die von den Hochschulen erteilten Anerkennungen zu verlangen. (7) Die Praxisstellen sind verpflichtet, der Hochschule, über die der Antrag nach Abs. 5 gestellt wurde, jede Änderung der der Anerkennung zugrundeliegenden Voraussetzungen unverzüglich anzuzeigen. Diese unterrichtet das Ministerium für Wissenschaft und Kunst und das Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit. (8) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Energie Jugend, Familie und Gesundheit die nach Abs. 5 oder 6 erteilte Anerkennung einer Einrichtung als geeignete Praxisstelle 1. zurücknehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß zum Zeitpunkt der Anerkennung die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 nicht vorgelegen haben, 2. widerrufen, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach Abs. 1 oder 2 nicht mehr erfüllt. Haben bei einer auch für die sozialadministrative Ausbildung nach § 5 Abs. 2 als geeignete Praxisstelle anerkannten Einrichtung nur die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht vorgelegen oder sind diese nachträglich entfallen, so können die Rücknahme und der Widerruf hierauf beschränkt werden. Vor einer Entscheidung nach Satz 1 oder 2 sind die Praxisstelle und die Hochschulen zu hören. Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst zeigt den Hochschulen die Rücknahme und den Widerruf an. (9) Ist eine in Hessen oder einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland gelegene Einrichtung von den zuständigen Stellen eines anderen Bundeslandes als für das dort vorgeschriebene Berufspraktikum geeignete Praxisstelle anerkannt worden, bedarf es keines erneuten Verfahrens nach Abs. 5 oder 6, wenn diese Einrichtung die Anforderungen nach Abs. 1, gegebenenfalls zusätzlich auch die nach Abs. 2 in vollem Umfang erfüllt. Werden Tatsachen bekannt, die die Rücknahme oder den Widerruf nach Abs. 8 rechtfertigen würden, gilt die Einrichtung nicht mehr als geeignete Praxisstelle im Sinne dieser Verordnung; Abs. 8 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (10) Bei der einphasigen Ausbildung finden Abs. 1 bis 9 entsprechende Anwendung.
Begleitung des Berufspraktikums; Ausbildungsplan
§ 8 Begleitung des Berufspraktikums; Ausbildungsplan (1) Die Begleitung des Berufspraktikums obliegt der Hochschule; zuständig ist in der Regel der Fachbereich, in dem die Diplomprüfung abgelegt wurde. Auf begründeten Antrag kann diese Aufgabe auch ein entsprechender Fachbereich einer anderen Hochschule im Land Hessen übernehmen; der abgebende Fachbereich ist hierüber zu unterrichten. Wurde die Diplomprüfung an einer Hochschule in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgelegt und ist beabsichtigt, das Berufspraktikum ganz oder teilweise im Land Hessen abzuleisten, kann bei einem dem jeweiligen Studienabschluß entsprechenden Fachbereich einer Hochschule beantragt werden, die Begleitung des Berufspraktikums zu übernehmen; wird zugleich die staatliche Anerkennung im Lande Hessen angestrebt ( § 2 des Gesetzes), muß der Antrag auf Begleitung vor Aufnahme des Berufspraktikums und für dessen gesamte Dauer gestellt werden. (2) Die Beratung und Betreuung im Berufspraktikum nehmen die für die Praxisbegleitung nach Abs. 4 verantwortlichen Lehrkräfte mit Unterstützung des örtlichen Praktikantenamts und im Zusammenwirken mit den anleitenden Fachkräften nach § 7 Abs. 3 wahr. Die Vorschläge der Praktikantinnen und Praktikanten sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. (3) Das Berufspraktikum ist nach einem Ausbildungsplan durchzuführen. Er wird zwischen dem Fachbereich und der Praxisstelle im Einvernehmen mit den anleitenden Fachkräften und den Praktikantinnen und Praktikanten unter Berücksichtigung ihres bisherigen Werdegangs innerhalb der ersten sechs Wochen des Berufspraktikums vereinbart. Er ist dem Praktikumsausschuß auf Anforderung vorzulegen. (4) Die Hochschule bietet praxisbegleitende Veranstaltungen an, die in der vorlesungsfreien Zeit auch durch andere geeignete Formen der Praxisbegleitung ersetzt werden können. Sie dienen insbesondere der Vertiefung der Fachkenntnisse, der Reflexion und Auswertung der im Praktikum gewonnenen Erfahrungen, der Fortbildung sowie der Vorbereitung auf das Kolloquium. Sie sind auf die jeweiligen Praxisfelder der Praktikantinnen und Praktikanten zu beziehen und sollen Vorschläge und Hinweise der Praxisstellen einbeziehen. (5) Die Praktikantinnen und Praktikanten sind verpflichtet, an den praxisbegleitenden Maßnahmen nach Abs. 4 Satz 1 teilzunehmen. Hierzu sind sie während des gesamten Berufspraktikums 1. in jeder Woche für einen Studientag, 2. für zwei jeweils einwöchige Blockseminare freizustellen. In die vorlesungsfreie Zeit fallende Studientage dienen insbesondere dem Selbststudium auf Grund von Vorgaben und Anregungen der nach Abs. 2 Satz 1 für die Praxisbegleitung Verantwortlichen. Die Ausgestaltung der Blockseminare obliegt dem Fachbereich. (6) Ist auf Grund der Entfernung der Praxisstelle eine Praxisbegleitung durch die nach Abs. 1 zuständige Hochschule nicht möglich oder nicht zumutbar, ist der Verpflichtung nach Abs. 5 Satz 1 an einer nähergelegenen anderen Hochschule in der Weise nachzukommen, daß deren Angebot an praxisbegleitenden Maßnahmen in vollem Umfang wahrgenommen wird. Dies ist durch Vorlage entsprechender Teilnahmebescheinigungen oder sonstiger Belege bei der Meldung zum Kolloquium nachzuweisen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Praktikumsausschuß eine von Abs. 5 Satz 2 abweichende zeitliche Gliederung der praxisbegleitenden Maßnahmen festlegen, wenn gewährleistet ist, daß ihr zeitlicher Gesamtumfang dadurch nicht beeinträchtigt wird. (7) Mit Zustimmung des Praktikumsausschusses kann das Berufspraktikum auch in einer zunächst nur für den Einzelfall als geeignete Praxisstelle anerkannten Einrichtung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet werden (Auslandspraktikum); § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Zustimmung setzt voraus, daß eine den Anforderungen des Abs. 4 entsprechende Betreuung durch eine dortige Hochschule oder vergleichbare Bildungseinrichtung nach den in dem jeweiligen Land geltenden Regelungen gewährleistet ist. Ist dies nicht möglich, sind in besonderen Ausnahmefällen auch andere Modelle geeigneter Praxisreflexion, insbesondere in Form der regelmäßigen Supervision, zulässig. Spätestens bei der Meldung zum Kolloquium ist durch entsprechende Teilnahmebescheinigungen oder sonstige Belege eine den Anforderungen nach Satz 2 oder 3 genügende Betreuung nachzuweisen. (8) Mindestens einmal im Semester lädt der Fachbereich die anleitenden Fachkräfte und die Praktikantinnen und Praktikanten zu einer gemeinsamen Aussprache über Probleme und Erfahrungen des Berufspraktikums. Der Fachbereich soll in angemessenen Abständen Veranstaltungen zur Fortbildung der anleitenden Fachkräfte anbieten. (9) Bei der einphasigen Ausbildung ist sicherzustellen, daß eine den vorstehenden Absätzen entsprechende Begleitung und Betreuung der integrierten Praxisphasen gewährleistet ist. Die nähere Ausgestaltung regelt die örtliche Prüfungs- oder Studienordnung.
Beurteilung der Praktikantinnen und Praktikanten
§ 9 Beurteilung der Praktikantinnen und Praktikanten (1) Spätestens zwei Wochen vor Beendigung der berufspraktischen Ausbildung, in den Fällen des § 5 Abs. 3 auch nach Beendigung eines jeden Ausbildungsabschnitts, gibt die Praxisstelle eine Beurteilung ab. Sie wird der Praktikantin oder dem Praktikanten so rechtzeitig ausgehändigt, daß noch eine Zulassung zum nächstmöglichen Kolloquiumstermin möglich ist. Die Beurteilung besteht aus einem schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Praktikantin oder des Praktikanten und der zu begründenden Feststellung, ob die erbrachten Leistungen den Anforderungen genügt haben. (2) Zeigt sich während des Berufspraktikums, daß die Leistungen in der Praxisstelle oder den praxisbegleitenden Veranstaltungen den Anforderungen nicht genügen, setzen sich die Praxisstelle und die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 für die Beratung und Betreuung jeweils verantwortlichen Lehrkräfte der Hochschule unverzüglich miteinander in Verbindung. Vor einer abschließenden Beurteilung stellen Praxisstelle und Lehrkräfte gemeinsam fest, ob die Anforderungen des Berufspraktikums insgesamt erfüllt worden sind. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Praktikumsausschuß. Hält er die Anforderungen für erfüllt, erhält die Praktikantin oder der Praktikant hierüber eine Bescheinigung; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Hält er die Anforderungen für nicht erfüllt, ergeht ein Bescheid nach § 4 Abs. 12 , in dem auch die Dauer der Verlängerung des Berufspraktikums nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 festzulegen ist. (3) Bei der einphasigen Ausbildung ist zu gewährleisten, daß die Studierenden von jeder Praxisstelle beurteilt werden. Abs. 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß im Fall des Abs. 2 Satz 3 der Prüfungsausschuß entscheidet ( § 4 Abs. 13 Satz 1 ). Nähere Regelungen trifft die örtliche Prüfungsordnung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.