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title: "SozAnerkG HE 2010 — Gesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen, Heilpädagoginnen und -pädagogensowie Kindheitspädagoginnen und -pädagogen(Sozialberufeanerkennungsgesetz) Vom 21. Dezember 2010"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SozAnerkGHE2010rahmen"
updated: "2026-05-13T19:23:25+00:00"
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# SozAnerkG HE 2010 — Gesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen, Heilpädagoginnen und -pädagogensowie Kindheitspädagoginnen und -pädagogen(Sozialberufeanerkennungsgesetz) Vom 21. Dezember 2010

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 21.12.2010
*Fundstelle:* GVBl. I 2010, 614


### § 11 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

### § 1 — Staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern und Sozialpädagoginnen und ...

§ 1 Staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern und Sozialpädagoginnen und -pädagogen(1) Die staatliche Anerkennung wird auf Antrag durch die Hochschule oder die staatlich anerkannte Berufsakademie erteilt, an der die für die Anerkennung erforderlichen Leistungen erbracht worden sind.(2) Mit der staatlichen Anerkennung wird die Bezeichnung„staatlich anerkannte Sozialarbeiterin“/ „staatlich anerkannter Sozialarbeiter“ oder„staatlich anerkannte Sozialpädagogin“/ „staatlich anerkannter Sozialpädagoge“verliehen. Beide Bezeichnungen können auch gemeinsam verliehen werden.

### § 2 — Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung

§ 2 Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung(1) Die staatliche Anerkennung wird aufgrund eines Hochschulabschlusses oder eines Bachelorabschlusses einer staatlich anerkannten Berufsakademie in einem Studiengang der sozialen Arbeit und der Absolvierung einer Praxisphase nach Abs. 2 erteilt, soweit im Rahmen der Akkreditierung nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2014 (GVBl. S. 218), unter Einbeziehung eines von der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde benannten Vertreters der beruflichen Praxis festgestellt worden ist, dass der Studiengang in Verbindung mit der Praxisphase eine vertiefte Eignung und Befähigung zu eigenverantwortlicher Arbeit im Bereich der sozialen Arbeit und der Sozialverwaltung vermittelt. Die Akkreditierung des Qualitätssicherungssystems der Hochschule nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Hochschulgesetzes ersetzt die Akkreditierung des Studiengangs.(2) Die Praxisphase, die sowohl studienintegriert als auch im Anschluss an das Studium als Berufspraktikum abgeleistet werden kann, muss gewährleisten, dass 1. eine strukturierte, von der Hochschule oder der Berufsakademie angeleitete und von der Praxisstelle nach § 3 bewertete Praxistätigkeit in einem einer einjährigen Vollzeittätigkeit entsprechenden Umfang erfolgt ist,2. eine kritische Reflexion des in der Hochschule oder der Berufsakademie und den Praxisfeldern erworbenen Wissens unter den Bedingungen angeleiteter Praxis erfolgt,3. ausgewiesene Kenntnisse der relevanten deutschen Rechtsgebiete mit exemplarischer Vertiefung auf Landesebene nachgewiesen werden und4. die in der Praxisphase erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Prüfung an der anleitenden Hochschule oder der Berufsakademie nachgewiesen werden. (3) § 16 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes ist für die von der Hochschule im Rahmen der Praxisphasen nach Abschluss des Studiums erbrachten Leistungen entsprechend anzuwenden, wenn 1. bei Beginn der Praxisphase seit der Erlangung des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses mehr als drei Jahre vergangen sind, ohne dass ein unabweisbarer Grund entgegenstand, oder2. die Praxisphase an einer Hochschule absolviert wird, an der der berufsqualifizierende Hochschulabschluss nach Abs. 1 nicht erworben wurde.

### § 3 — Praxisstellen

§ 3 Praxisstellen(1) Die im Rahmen von § 2 Abs. 1 durchzuführenden Praxisphasen werden in Praxisstellen durchgeführt, die von den Hochschulen oder den staatlich anerkannten Berufsakademien anerkannt sind. Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass1. an den Praxisstellen in ausreichendem Umfang Tätigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Arbeit durchgeführt werden und die fachliche Anleitung durch Personen mit einer staatlichen Anerkennung nach § 1 gesichert ist und2. eine Freistellung der in der Praxisphase befindlichen Personen für die Begleitveranstaltungen der Hochschulen oder der staatlich anerkannten Berufsakademien sichergestellt wird.(2) In begründeten Ausnahmefällen können abweichend von Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 auch sonstige vergleichbar qualifizierte Fachkräfte mit mindestens dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung von den Hochschulen oder den staatlich anerkannten Berufsakademien für die Anleitung zugelassen werden.

### § 4 — Einbeziehung der Berufspraxis

§ 4 Einbeziehung der BerufspraxisDie Hochschulen oder die staatlich anerkannten Berufsakademien stellen unter Einbeziehung von Vertreterinnen und Vertretern der Berufspraxis sicher,1. dass Grundsatzfragen der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen oder staatlich anerkannten Berufsakademien und Berufspraxis behandelt werden und2. Anregungen zur Verbesserung der Praxisphase gegeben werden können.

### § 5 — Ausgestaltung und Durchführung der Praxisphase

§ 5 Ausgestaltung und Durchführung der PraxisphaseDie Hochschulen oder die staatlich anerkannten Berufsakademien regeln das Nähere zur Durchführung der Praxisphase, zur Zulassung von Praxisstellen, zur Einbeziehung der Berufspraxis sowie zu Art, Inhalt und Umfang der Nachweise nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 in einer Satzung, die der Genehmigung des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums bedarf.

### § 6 — Staatliche Anerkennung bei einer im Ausland absolvierten Ausbildung

§ 6 Staatliche Anerkennung bei einer im Ausland absolvierten AusbildungDie staatliche Anerkennung erhält auf Antrag auch, wer im Ausland auf dem Gebiet der sozialen Arbeit oder in einem inhaltlich vergleichbaren Studiengang eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die einer Ausbildung nach § 2 gleichwertig ist. Über den Antrag entscheidet das für die Wissenschaft zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium. Die für die Wissenschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann im Einvernehmen mit der für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf eine Hochschule übertragen. Das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit und die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgen nach dem Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581).

### § 8 — Staatliche Anerkennung von Heilpädagoginnen und -pädagogen sowie Kindheitspädagoginnen und ...

§ 8 Staatliche Anerkennung von Heilpädagoginnen und -pädagogen sowie Kindheitspädagoginnen und -pädagogen(1) Personen, die in Hessen an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie aufgrund eines Studiums im Bereich der Heilpädagogik einen berufsqualifizierenden Abschluss erlangt haben und im Rahmen eines Berufspraktikums eine vertiefte Eignung und Befähigung zur eigenverantwortlichen Arbeit im Bereich der Heilpädagogik erworben haben, erhalten auf Antrag die staatliche Anerkennung. Mit der Anerkennung wird die Bezeichnung „staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Heilpädagoge“ verliehen. Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 und der §§ 2, 3, 5, 6 und 7 über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern sowie Sozialpädagoginnen und -pädagogen gelten entsprechend.(2) Personen, die in Hessen an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder staatlich anerkannten Berufsakademie aufgrund eines Studiums im Bereich der Kindheitspädagogik einen berufsqualifizierenden Abschluss erlangt haben und im Rahmen eines Berufspraktikums eine vertiefte Eignung und Befähigung zur eigenverantwortlichen Arbeit im Bereich der Frühpädagogik erworben haben, erhalten auf Antrag die staatliche Anerkennung. Mit der Anerkennung wird die Bezeichnung „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin” oder „staatlich anerkannter Kindheitspädagoge” verliehen. § 1 Abs. 1 und die §§ 2, 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend.

### § 9 — Übergangsbestimmungen, Erprobungsklausel

§ 9 Übergangsbestimmungen, Erprobungsklausel(1) In Studiengängen, die bis zum 29. Dezember 2010 eingerichtet sind, wird die staatliche Anerkennung nach § 2 Abs. 1 bis zur Erlangung der hierfür notwendigen Akkreditierung, nach den Vorschriften des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen vom 18. Dezember 1990 (GVBl. I S. 721), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 466), in der bis zum 28. Dezember 2010 geltenden Fassung sowie der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen vom 6. Juni 1995 (GVBl. I S. 401, 454), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2007 (GVBl. I S. 686), in der bis zum 28. Dezember 2010 geltenden Fassung erteilt. Die Erteilung der Akkreditierung bis zum 31. Dezember 2013 ist durch die Hochschulen sicherzustellen. (2) In Studiengängen im Bereich der Kindheitspädagogik, die am 25. Oktober 2014 eingerichtet sind, wird die staatliche Anerkennung nach § 8 Abs. 2 erteilt, wenn die Dauer des Berufspraktikums mindestens einer 100-tägigen Vollzeittätigkeit entspricht. Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge wird die staatliche Anerkennung nach Satz 1 auf Antrag erteilt. Die turnusmäßige Reakkreditierung der Studiengänge ist auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 durchzuführen. (3) Zur Erprobung neuer Modelle der Verbindung von Berufspraxis und Studium können die Hochschulen eine von § 2 Abs. 2 Nr. 1 abweichende Dauer einer studienintegrierten Praxisphase vorsehen. In diesem Fall muss die Praxisphase einer mindestens 100-tägigen Vollzeittätigkeit entsprechen. Die Erprobung bedarf der Genehmigung des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums und ist nach fünfjähriger Laufzeit unter Beteiligung externer Sachverständiger zu evaluieren.

### § 10 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

### § 2 — Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung

§ 2 Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung(1) Die staatliche Anerkennung wird aufgrund eines Hochschulabschlusses oder eines Bachelorabschlusses einer staatlich anerkannten Berufsakademie in einem Studiengang der sozialen Arbeit und der Absolvierung einer Praxisphase nach Abs. 2 erteilt, soweit im Rahmen der Akkreditierung nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 482), unter Einbeziehung eines von der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde benannten Vertreters der beruflichen Praxis festgestellt worden ist, dass der Studiengang in Verbindung mit der Praxisphase eine vertiefte Eignung und Befähigung zu eigenverantwortlicher Arbeit im Bereich der sozialen Arbeit und der Sozialverwaltung vermittelt. Die Akkreditierung des Qualitätssicherungssystems der Hochschule nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Hochschulgesetzes ersetzt die Akkreditierung des Studiengangs.(2) Die Praxisphase, die sowohl studienintegriert als auch im Anschluss an das Studium als Berufspraktikum abgeleistet werden kann, muss gewährleisten, dass1. eine strukturierte, von der Hochschule oder der Berufsakademie angeleitete und von der Praxisstelle nach § 3 bewertete Praxistätigkeit in einem einer einjährigen Vollzeittätigkeit entsprechenden Umfang erfolgt ist,2. eine kritische Reflexion des in der Hochschule oder der Berufsakademie und den Praxisfeldern erworbenen Wissens unter den Bedingungen angeleiteter Praxis erfolgt,3. ausgewiesene Kenntnisse der relevanten deutschen Rechtsgebiete mit exemplarischer Vertiefung auf Landesebene nachgewiesen werden und4. die in der Praxisphase erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Prüfung an der anleitenden Hochschule oder der Berufsakademie nachgewiesen werden.(3) § 16 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes ist für die von der Hochschule im Rahmen der Praxisphasen nach Abschluss des Studiums erbrachten Leistungen entsprechend anzuwenden, wenn1. bei Beginn der Praxisphase seit der Erlangung des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses mehr als drei Jahre vergangen sind, ohne dass ein unabweisbarer Grund entgegenstand, oder2. die Praxisphase an einer Hochschule absolviert wird, an der der berufsqualifizierende Hochschulabschluss nach Abs. 1 nicht erworben wurde.

### § 6 — Staatliche Anerkennung bei einer im Ausland absolvierten Ausbildung

§ 6 Staatliche Anerkennung bei einer im Ausland absolvierten AusbildungDie staatliche Anerkennung erhält auf Antrag auch, wer im Ausland auf dem Gebiet der sozialen Arbeit oder in einem inhaltlich vergleichbaren Studiengang eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die einer Ausbildung nach § 2 gleichwertig ist. Über den Antrag entscheidet das für die Wissenschaft zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium. Die für die Wissenschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann im Einvernehmen mit der für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf eine Hochschule übertragen. Das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit und die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgen nach dem Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294).

### § 9 — Übergangsbestimmung, Erprobungsklausel

§ 9 Übergangsbestimmung, Erprobungsklausel(1) In Studiengängen im Bereich der Kindheitspädagogik, die am 25. Oktober 2014 eingerichtet sind, wird die staatliche Anerkennung nach § 8 Abs. 2 erteilt, wenn die Dauer des Berufspraktikums mindestens einer 100-tägigen Vollzeittätigkeit entspricht. Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge wird die staatliche Anerkennung nach Satz 1 auf Antrag erteilt. Die turnusmäßige Reakkreditierung der Studiengänge ist auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 durchzuführen.(2) Zur Erprobung neuer Modelle der Verbindung von Berufspraxis und Studium können die Hochschulen eine von § 2 Abs. 2 Nr. 1 abweichende Dauer einer studienintegrierten Praxisphase vorsehen. In diesem Fall muss die Praxisphase einer mindestens 100-tägigen Vollzeittätigkeit entsprechen. Die Erprobung bedarf der Genehmigung des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums und ist nach fünfjähriger Laufzeit unter Beteiligung externer Sachverständiger zu evaluieren.

### § 2 — Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung

§ 2 Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung(1) Die staatliche Anerkennung wird aufgrund eines Hochschulabschlusses oder eines Bachelorabschlusses einer staatlich anerkannten Berufsakademie in einem Studiengang der sozialen Arbeit und der Absolvierung einer Praxisphase nach Abs. 2 erteilt, soweit im Rahmen der Akkreditierung nach § 14 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931) unter Einbeziehung eines von der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde benannten Vertreters der beruflichen Praxis festgestellt worden ist, dass der Studiengang in Verbindung mit der Praxisphase eine vertiefte Eignung und Befähigung zu eigenverantwortlicher Arbeit im Bereich der sozialen Arbeit und der Sozialverwaltung vermittelt. Die Akkreditierung des Qualitätssicherungssystems der Hochschule nach § 14 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Hochschulgesetzes ersetzt die Akkreditierung des Studiengangs.(2) Die Praxisphase, die sowohl studienintegriert als auch im Anschluss an das Studium als Berufspraktikum abgeleistet werden kann, muss gewährleisten, dass1. eine strukturierte, von der Hochschule oder der Berufsakademie angeleitete und von der Praxisstelle nach § 3 bewertete Praxistätigkeit in einem einer einjährigen Vollzeittätigkeit entsprechenden Umfang erfolgt ist,2. eine kritische Reflexion des in der Hochschule oder der Berufsakademie und den Praxisfeldern erworbenen Wissens unter den Bedingungen angeleiteter Praxis erfolgt,3. ausgewiesene Kenntnisse der relevanten deutschen Rechtsgebiete mit exemplarischer Vertiefung auf Landesebene nachgewiesen werden und4. die in der Praxisphase erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Prüfung an der anleitenden Hochschule oder der Berufsakademie nachgewiesen werden.(3) § 20 Abs. 5 Satz 1 bis 3 des Hessischen Hochschulgesetzes ist für die von der Hochschule im Rahmen der Praxisphasen nach Abschluss des Studiums erbrachten Leistungen entsprechend anzuwenden, wenn1. bei Beginn der Praxisphase seit der Erlangung des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses mehr als drei Jahre vergangen sind, ohne dass ein unabweisbarer Grund entgegenstand, oder2. die Praxisphase an einer Hochschule absolviert wird, an der der berufsqualifizierende Hochschulabschluss nach Abs. 1 nicht erworben wurde.

### § 9 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.

### § 2 — Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung

§ 2 Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung(1) Die staatliche Anerkennung wird aufgrund eines Hochschulabschlusses oder eines Bachelorabschlusses einer staatlich anerkannten Berufsakademie in einem Studiengang der sozialen Arbeit oder einem vergleichbaren Studiengang der dem Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit des Fachbereichstags Soziale Arbeit in der jeweils geltenden Fassung entspricht und der Absolvierung einer Praxisphase nach Abs. 2 erteilt, soweit im Rahmen der Akkreditierung nach § 14 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 56), unter Einbeziehung eines von der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde benannten Vertreters der beruflichen Praxis festgestellt worden ist, dass der Studiengang in Verbindung mit der Praxisphase eine vertiefte Eignung und Befähigung zu eigenverantwortlicher Arbeit im Bereich der sozialen Arbeit und der Sozialverwaltung vermittelt. Die Akkreditierung des Qualitätssicherungssystems der Hochschule nach § 14 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Hochschulgesetzes ersetzt die Akkreditierung des Studiengangs.(2) Die Praxisphase, die sowohl studienintegriert als auch im Anschluss an das Studium als Berufspraktikum abgeleistet werden kann, muss gewährleisten, dass1. eine strukturierte, von der Hochschule oder der Berufsakademie angeleitete und von der Praxisstelle nach § 3 bewertete Praxistätigkeit in einem einer mindestens 100-tägigen Vollzeittätigkeit (800 Stunden) entsprechenden Umfang erfolgt ist,2. eine kritische Reflexion des in der Hochschule oder der Berufsakademie und den Praxisfeldern erworbenen Wissens unter den Bedingungen angeleiteter Praxis erfolgt,3. ausgewiesene Kenntnisse der relevanten deutschen Rechtsgebiete mit exemplarischer Vertiefung auf Landesebene sowie des Kinderschutzes nachgewiesen werden und4. die in der Praxisphase erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Prüfung an der anleitenden Hochschule oder der Berufsakademie nachgewiesen werden.(3) § 20 Abs. 5 Satz 1 bis 3 des Hessischen Hochschulgesetzes ist für die von der Hochschule im Rahmen der Praxisphasen nach Abschluss des Studiums erbrachten Leistungen entsprechend anzuwenden, wenn1. bei Beginn der Praxisphase seit der Erlangung des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses mehr als drei Jahre vergangen sind, ohne dass ein unabweisbarer Grund entgegenstand, oder2. die Praxisphase an einer Hochschule absolviert wird, an der der berufsqualifizierende Hochschulabschluss nach Abs. 1 nicht erworben wurde.

### § 5 — Ausgestaltung und Durchführung der Praxisphase

§ 5 Ausgestaltung und Durchführung der Praxisphase(1) Die Hochschulen oder die staatlich anerkannten Berufsakademien regeln das Nähere zur Durchführung der Praxisphase, zur Zulassung von Praxisstellen, zur Einbeziehung der Berufspraxis sowie zu Art, Inhalt und Umfang der Nachweise nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 in einer Satzung, die der Genehmigung des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums bedarf.(2) Soweit die Praxisphase vollständig nach Abschluss des Studiums durchgeführt wird, können für diese Punkte in Abhängigkeit vom erforderlichen Arbeitsaufwand unter Berücksichtigung des European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) vergeben werden. Hierbei ist höchstens der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannte Mindestumfang der Praxisphase berücksichtigungsfähig.

### § 6 — Staatliche Anerkennung bei einer im Ausland absolvierten Ausbildung

§ 6 Staatliche Anerkennung bei einer im Ausland absolvierten AusbildungDie staatliche Anerkennung erhält auf Antrag auch, wer im Ausland auf dem Gebiet der sozialen Arbeit oder in einem inhaltlich vergleichbaren Studiengang eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die einer Ausbildung nach § 2 gleichwertig ist. Über den Antrag entscheidet das für die Wissenschaft zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium. Die für die Wissenschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann im Einvernehmen mit der für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf eine Hochschule übertragen. Das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit und die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgen nach dem Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. November 2022 (GVBl. S. 641). Die Hochschulen regeln das Nähere zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen durch Satzung.

### § 1 — Staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern und Sozialpädagoginnen und ...

§ 1 Staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern und Sozialpädagoginnen und -pädagogen(1) Die staatliche Anerkennung wird auf Antrag durch die Hochschule erteilt, an der die für die Anerkennung erforderlichen Leistungen erbracht worden sind. (2) Mit der staatlichen Anerkennung wird die Bezeichnung „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin“/ „staatlich anerkannter Sozialarbeiter“ oder „staatlich anerkannte Sozialpädagogin“/ „staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ verliehen. Beide Bezeichnungen können auch gemeinsam verliehen werden.

### § 10 — Aufhebung bisherigen Rechts

§ 10 Aufhebung bisherigen RechtsEs werden aufgehoben: 1. Das Gesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen vom 18. Dezember 1990 (GVBl. I S. 721)1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 466), und2. die Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen vom 6. Juni 1995 (GVBl. I S. 401, 454)2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2007 (GVBl. I S. 686).

### § 11 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

### § 2 — Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung

§ 2 Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung(1) Die staatliche Anerkennung wird aufgrund eines Hochschulabschlusses in einem Studiengang der sozialen Arbeit und der Absolvierung einer Praxisphase nach Abs. 2 erteilt, soweit im Rahmen der Akkreditierung nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 617) unter Einbeziehung eines von der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde benannten Vertreters der beruflichen Praxis festgestellt worden ist, dass der Studiengang in Verbindung mit der Praxisphase eine vertiefte Eignung und Befähigung zu eigenverantwortlicher Arbeit im Bereich der sozialen Arbeit und der Sozialverwaltung vermittelt. Die Akkreditierung des Qualitätssicherungssystems der Hochschule nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Hochschulgesetzes ersetzt die Akkreditierung des Studiengangs.(2) Die Praxisphase, die sowohl studienintegriert als auch im Anschluss an das Studium als Berufspraktikum abgeleistet werden kann, muss gewährleisten, dass 1. eine strukturierte, von der Hochschule angeleitete und von der Praxisstelle nach § 3 bewertete Praxistätigkeit in einem einer einjährigen Vollzeittätigkeit entsprechenden Umfang erfolgt ist,2. eine kritische Reflexion des in der Hochschule und den Praxisfeldern erworbenen Wissens unter den Bedingungen angeleiteter Praxis erfolgt,3. ausgewiesene Kenntnisse der relevanten deutschen Rechtsgebiete mit exemplarischer Vertiefung auf Landesebene nachgewiesen werden und4. die in der Praxisphase erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Prüfung an der anleitenden Hochschule nachgewiesen werden. (3) § 16 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes ist für die von der Hochschule im Rahmen der Praxisphasen nach Abschluss des Studiums erbrachten Leistungen entsprechend anzuwenden, wenn 1. bei Beginn der Praxisphase seit der Erlangung des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses mehr als drei Jahre vergangen sind, ohne dass ein unabweisbarer Grund entgegenstand, oder2. die Praxisphase an einer Hochschule absolviert wird, an der der berufsqualifizierende Hochschulabschluss nach Abs. 1 nicht erworben wurde.

### § 3 — Praxisstellen

§ 3 Praxisstellen(1) Die im Rahmen von § 2 Abs. 1 durchzuführenden Praxisphasen werden in Praxisstellen durchgeführt, die von den Hochschulen anerkannt sind. Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass 1. an den Praxisstellen in ausreichendem Umfang Tätigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Arbeit durchgeführt werden und die fachliche Anleitung durch Personen mit einer staatlichen Anerkennung nach § 1 gesichert ist und2. eine Freistellung der in der Praxisphase befindlichen Personen für die Begleitveranstaltungen der Hochschulen sichergestellt wird. (2) In begründeten Ausnahmefällen können abweichend von Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 auch sonstige vergleichbar qualifizierte Fachkräfte mit mindestens dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung von den Hochschulen für die Anleitung zugelassen werden.

### § 4 — Einbeziehung der Berufspraxis

§ 4 Einbeziehung der BerufspraxisDie Hochschulen stellen unter Einbeziehung von Vertreterinnen und Vertretern der Berufspraxis sicher, 1. dass Grundsatzfragen der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Berufspraxis behandelt werden und2. Anregungen zur Verbesserung der Praxisphase gegeben werden können.

### § 5 — Ausgestaltung und Durchführung der Praxisphase

§ 5 Ausgestaltung und Durchführung der PraxisphaseDie Hochschulen regeln das Nähere zur Durchführung der Praxisphase, zur Zulassung von Praxisstellen, zur Einbeziehung der Berufspraxis sowie zu Art, Inhalt und Umfang der Nachweise nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 in einer Satzung, die der Genehmigung des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums bedarf.

### § 6 — Staatliche Anerkennung bei einer im Ausland absolvierten Ausbildung

§ 6 Staatliche Anerkennung bei einer im Ausland absolvierten Ausbildung(1) Die staatliche Anerkennung erhält auf Antrag auch, wer im Ausland auf dem Gebiet der sozialen Arbeit oder in einem inhaltlich vergleichbaren Studiengang eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die einer Ausbildung nach § 2 gleichwertig ist. Über den Antrag entscheidet das für die Wissenschaft zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium. Die für die Wissenschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann im Einvernehmen mit der für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf eine Hochschule übertragen. (2) Die Gleichwertigkeitsprüfung erfolgt für Befähigungsnachweise von Angehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11). Entsprechen Ausbildungsinhalt und -dauer nicht einem vergleichbaren deutschen Hochschulabschluss einschließlich der Praxisphasen oder in Verbindung mit dem Berufspraktikum, so wird die staatliche Anerkennung nur erteilt, wenn nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG ein Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von 18 Monaten nicht überschreiten.

### § 7 — Gleichstellung bereits erteilter staatlicher Anerkennungen

§ 7 Gleichstellung bereits erteilter staatlicher AnerkennungenStaatliche Anerkennungen, die1. vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Hessen oder2. nach einem Hochschulstudium in einem entsprechenden Studiengang in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland von der zuständigen Behörde oder Stelle erteilt worden sind,werden der staatlichen Anerkennung nach § 1 gleichgestellt.

### § 8 — Staatliche Anerkennung von Heilpädagoginnen und -pädagogen

§ 8 Staatliche Anerkennung von Heilpädagoginnen und -pädagogenPersonen, die in Hessen an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule aufgrund eines Studiums im Bereich der Heilpädagogik einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erlangt haben und im Rahmen eines Berufspraktikums eine vertiefte Eignung und Befähigung zur eigenverantwortlichen Arbeit im Bereich der Heilpädagogik erworben haben, erhalten auf Antrag die staatliche Anerkennung. Mit der Anerkennung wird die Bezeichnung „staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Heilpädagoge“ verliehen. Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 und der §§ 2, 3, 5, 6 und 7 über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern sowie Sozialpädagoginnen und -pädagogen gelten entsprechend. Das Nähere kann die für Wissenschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung regeln.

### § 9 — Übergangsbestimmungen, Erprobungsklausel

§ 9 Übergangsbestimmungen, Erprobungsklausel(1) In Studiengängen, die bis zum 29. Dezember 2010 eingerichtet sind, wird die staatliche Anerkennung nach § 2 Abs. 1 bis zur Erlangung der hierfür notwendigen Akkreditierung, nach den Vorschriften des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen vom 18. Dezember 1990 (GVBl. I S. 721), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 466), in der bis zum 28. Dezember 2010 geltenden Fassung sowie der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen vom 6. Juni 1995 (GVBl. I S. 401, 454), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2007 (GVBl. I S. 686), in der bis zum 28. Dezember 2010 geltenden Fassung erteilt. Die Erteilung der Akkreditierung bis zum 31. Dezember 2013 ist durch die Hochschulen sicherzustellen. (2) Zur Erprobung neuer Modelle der Verbindung von Berufspraxis und Studium können die Hochschulen eine von § 2 Abs. 2 Nr. 1 abweichende Dauer einer studienintegrierten Praxisphase vorsehen. In diesem Fall muss die Praxisphase einer mindestens 100-tägigen Vollzeittätigkeit entsprechen. Die Erprobung bedarf der Genehmigung des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums und ist nach fünfjähriger Laufzeit unter Beteiligung externer Sachverständiger zu evaluieren.

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— Gesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen, Heilpädagoginnen und -pädagogensowie Kindheitspädagoginnen und -pädagogen(Sozialberufeanerkennungsgesetz) Vom 21. Dezember 2010
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SozAnerkGHE2010rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
