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title: "HSZG — Hessisches Sonderzahlungsgesetz (HSZG) Vom 22. Oktober 2003"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SoZahlGHErahmen"
updated: "2026-05-13T19:23:18+00:00"
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# HSZG — Hessisches Sonderzahlungsgesetz (HSZG) Vom 22. Oktober 2003

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 22.10.2003
*Fundstelle:* GVBl. I 2003, 280


### § 5 — Grundbetrag

§ 5 Grundbetrag(1) Der Grundbetrag bemisst sich nach den Bezügen, die Berechtigten für den jeweiligen Monat zustehen. Bezüge im Sinne des Satz 1 sind1.die monatlich zustehenden Dienstbezüge einschließlich des ruhegehaltfähigen Teils der Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher nach § 52 Abs. 5 des Hessischen Besoldungsgesetzes mit Ausnahme der Auslandsdienstbezüge, Zulagen und Vergütungen nach den §§ 46, 47, 49 bis 53 und 56 des Hessischen Besoldungsgesetzes sowie sonstiger Einmalzahlungen,2. bei Anwärterbezügen der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtersonderzuschlag, der Familienzuschlag, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen,3. die monatliche Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,4. bei Amtsbezügen das Amtsgehalt und der Familienzuschlag,5. die Unterhaltsbeihilfe der Praktikantinnen und Praktikanten,6. die vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustehenden laufenden Versorgungsbezüge sowie der Unterschiedsbetrag nach § 55 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes; ausgenommen sind Zuschläge nach § 15 Abs. 3 und § 56 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes,7. bei auf Amtsbezügen beruhenden laufenden Versorgungsbezügen das Amtsgehalt, der Familienzuschlag und das Übergangsgeld.(2) Der Grundbetrag beträgt1. 5 Prozent der jeweiligen Bezüge nach Abs. 1 Satz 2 für Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5; ruhegehaltfähig sind 4,17 Prozent, ab 1. Oktober 2012 2,66 Prozent der Bezüge nach Abs. 1 Satz 2, soweit diese ruhegehaltfähig sind,2. 4,17 Prozent, ab 1. Oktober 2012 2,66 Prozent der jeweiligen Versorgungsbezüge nach Abs. 1 Satz 2 für am 1. Januar 2004 vorhandene Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 6.*)

### § 9 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 1, 9 und 11 am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

### § 12 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 12 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 1, 9 und 11 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

### § 5 — Grundbetrag

§ 5 Grundbetrag(1) Der Grundbetrag bemisst sich nach den Bezügen, die Berechtigten für den jeweiligen Monat zustehen. Bezüge im Sinne des Satz 1 sind 1. die monatlich zustehenden Dienstbezüge einschließlich des ruhegehaltfähigen Teils der Vollstreckungsvergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher mit Ausnahme der Auslandsdienstbezüge, Zulagen und Vergütungen nach §§ 42a, 45, 47 bis 49 und 51 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie sonstiger Einmalzahlungen,2. bei Anwärterbezügen der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtersonderzuschlag, der Familienzuschlag, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen,3. die monatliche Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,4. bei Amtsbezügen das Amtsgehalt und der Familienzuschlag,5. die Unterhaltsbeihilfe der Praktikantinnen und Praktikanten,6. die vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustehenden laufenden Versorgungsbezüge sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes; ausgenommen sind Zuschläge nach §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes,7. bei auf Amtsbezügen beruhenden laufenden Versorgungsbezügen das Amtsgehalt, der Familienzuschlag und das Übergangsgeld. (2) Der Grundbetrag beträgt 1. 5 Prozent der jeweiligen Bezüge nach Abs. 1 Satz 2 für Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5; ruhegehaltfähig sind 4,17 Prozent, ab 1. Oktober 2012 2,66 Prozent der Bezüge nach Abs. 1 Satz 2, soweit diese ruhegehaltfähig sind,2. 4,17 Prozent, ab 1. Oktober 2012 2,66 Prozent der jeweiligen Versorgungsbezüge nach Abs. 1 Satz 2 für am 1. Januar 2004 vorhandene Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 6.*)

### § 5 — Grundbetrag

§ 5 Grundbetrag(1) Der Grundbetrag bemisst sich nach den Bezügen, die Berechtigten für den jeweiligen Monat zustehen. Bezüge im Sinne des Satz 1 sind 1. die monatlich zustehenden Dienstbezüge einschließlich des ruhegehaltfähigen Teils der Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher mit Ausnahme der Auslandsdienstbezüge, Zulagen und Vergütungen nach §§ 42a, 45, 47 bis 49 und 51 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie sonstiger Einmalzahlungen,2. bei Anwärterbezügen der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtersonderzuschlag, der Familienzuschlag, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen,3. die monatliche Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,4. bei Amtsbezügen das Amtsgehalt und der Familienzuschlag,5. die Unterhaltsbeihilfe der Praktikantinnen und Praktikanten,6. die vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustehenden laufenden Versorgungsbezüge sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes; ausgenommen sind Zuschläge nach §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes,7. bei auf Amtsbezügen beruhenden laufenden Versorgungsbezügen das Amtsgehalt, der Familienzuschlag und das Übergangsgeld. (2) Der Grundbetrag beträgt 1. 5 Prozent der jeweiligen Bezüge nach Abs. 1 Satz 2 für Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5; ruhegehaltfähig sind 4,17 Prozent, ab 1. Oktober 2012 2,66 Prozent der Bezüge nach Abs. 1 Satz 2, soweit diese ruhegehaltfähig sind,2. 4,17 Prozent, ab 1. Oktober 2012 2,66 Prozent der jeweiligen Versorgungsbezüge nach Abs. 1 Satz 2 für am 1. Januar 2004 vorhandene Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 6.*)

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Sonderzahlungen nach diesem Gesetz erhalten1. Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes,2. Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen des Landes,3. Empfängerinnen und Empfänger laufender Versorgungsbezüge und deren Hinterbliebene aus dem in Nr. 1 und 2 genannten Personenkreis,4. ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die Aufwandsentschädigung erhalten,5. Praktikantinnen und Praktikanten (§ 108 des Hessischen Beamtengesetzes),6. frühere Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie deren Hinterbliebene, die Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder Ruhelohn nach anderen Vorschriften erhalten als denjenigen, die in § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3643), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), in der bis zum 15. September 2003 geltenden Fassung bezeichnet sind.(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

### § 10 — Aufhebung bisherigen Rechts

§ 10 Aufhebung bisherigen RechtsDas Hessische Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung wird aufgehoben.

### § 11 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 1, 9 und 11 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

### § 5 — Grundbetrag

§ 5 Grundbetrag(1) Der Grundbetrag bemisst sich nach den Bezügen, die Berechtigten für den jeweiligen Monat zustehen. Bezüge im Sinne des Satz 1 sind 1.die monatlich zustehenden Dienstbezüge einschließlich des ruhegehaltfähigen Teils der Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher nach § 52 Abs. 5 des Hessischen Besoldungsgesetzes mit Ausnahme der Auslandsdienstbezüge, Zulagen und Vergütungen nach den §§ 46, 47, 49 bis 53 und 56 des Hessischen Besoldungsgesetzes sowie sonstiger Einmalzahlungen,2. bei Anwärterbezügen der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtersonderzuschlag, der Familienzuschlag, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen,3. die monatliche Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,4. bei Amtsbezügen das Amtsgehalt und der Familienzuschlag,5. die Unterhaltsbeihilfe der Praktikantinnen und Praktikanten,6. die vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustehenden laufenden Versorgungsbezüge sowie der Unterschiedsbetrag nach § 55 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes; ausgenommen sind Zuschläge nach § 56 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes,7. bei auf Amtsbezügen beruhenden laufenden Versorgungsbezügen das Amtsgehalt, der Familienzuschlag und das Übergangsgeld. (2) Der Grundbetrag beträgt 1. 5 Prozent der jeweiligen Bezüge nach Abs. 1 Satz 2 für Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5; ruhegehaltfähig sind 4,17 Prozent, ab 1. Oktober 2012 2,66 Prozent der Bezüge nach Abs. 1 Satz 2, soweit diese ruhegehaltfähig sind,2. 4,17 Prozent, ab 1. Oktober 2012 2,66 Prozent der jeweiligen Versorgungsbezüge nach Abs. 1 Satz 2 für am 1. Januar 2004 vorhandene Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 6.*)

### § 7 — Jährlicher Festbetrag

§ 7 Jährlicher Festbetrag(1) Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 mit Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8, die sich am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli in einem Beamtenverhältnis befinden, erhalten zusätzlich einen jährlichen Festbetrag in Höhe von 166,17 Euro. Voraussetzung ist, dass sie mindestens für einen Tag in diesem Monat Anspruch auf Besoldung haben. Bei Teilzeitbeschäftigung wird der jährliche Festbetrag im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit verringert.(2) Erhalten Berechtigte aus einem anderen Beschäftigungsverhältnis ein Urlaubsgeld, so ist diese Leistung auf den nach diesem Gesetz zustehenden jährlichen Festbetrag anzurechnen.

### § 9 — Besoldungsdurchschnitt an Hochschulen

§ 9 Besoldungsdurchschnitt an HochschulenVeränderungen beim Besoldungsdurchschnitt nach § 34 des Hessischen Besoldungsgesetzes aufgrund dieses Gesetzes sind zu berücksichtigen.

### § 5 — Grundbetrag

§ 5 Grundbetrag(1) Der Grundbetrag bemisst sich nach den Bezügen, die Berechtigten für den jeweiligen Monat zustehen. Bezüge im Sinne des Satz 1 sind1.die monatlich zustehenden Dienstbezüge einschließlich des ruhegehaltfähigen Teils der Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher nach § 52 Abs. 5 des Hessischen Besoldungsgesetzes mit Ausnahme der Auslandsdienstbezüge, Zulagen und Vergütungen nach den §§ 46, 47, 49 bis 53 und 56 des Hessischen Besoldungsgesetzes sowie sonstiger Einmalzahlungen,2. bei Anwärterbezügen der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtersonderzuschlag, der Familienzuschlag, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen,3. die monatliche Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,4. bei Amtsbezügen das Amtsgehalt und der Familienzuschlag,5. die Unterhaltsbeihilfe der Praktikantinnen und Praktikanten,6. die vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustehenden laufenden Versorgungsbezüge sowie der Unterschiedsbetrag nach § 55 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes; ausgenommen sind Zuschläge nach § 15 Abs. 3 und § 56 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes,7. bei auf Amtsbezügen beruhenden laufenden Versorgungsbezügen das Amtsgehalt, der Familienzuschlag und das Übergangsgeld.(2) Der Grundbetrag beträgt1. 5 Prozent der jeweiligen Bezüge nach Abs. 1 Satz 2 für Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5; ruhegehaltfähig sind 4,17 Prozent, ab 1. Oktober 2012 2,66 Prozent der Bezüge nach Abs. 1 Satz 2, soweit diese ruhegehaltfähig sind,2. 4,17 Prozent, ab 1. Oktober 2012 2,66 Prozent der jeweiligen Versorgungsbezüge nach Abs. 1 Satz 2 für am 1. Januar 2004 vorhandene Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 6.*)

### § 11 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 1, 9 und 11 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

### § 9 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 1, 9 und 11 am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

### § 9 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 1, 9 und 11 am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

### § 5 — Grundbetrag

§ 5 Grundbetrag(1) Der Grundbetrag bemisst sich nach den Bezügen, die Berechtigten für den jeweiligen Monat zustehen. Bezüge im Sinne des Satz 1 sind1. die monatlich zustehenden Dienstbezüge einschließlich des ruhegehaltfähigen Teils der Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher nach § 52 Abs. 5 des Hessischen Besoldungsgesetzes mit Ausnahme der Auslandsdienstbezüge, Zulagen und Vergütungen nach den §§ 46, 47, 49 bis 53 und 56 des Hessischen Besoldungsgesetzes sowie sonstiger Einmalzahlungen,2. bei Anwärterbezügen der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtersonderzuschlag, der Familienzuschlag, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen sowie die Zulage nach § 56b Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes,3. die monatliche Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,4. bei Amtsbezügen das Amtsgehalt und der Familienzuschlag,5. die Unterhaltsbeihilfe der Praktikantinnen und Praktikanten,6. die vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustehenden laufenden Versorgungsbezüge sowie der Unterschiedsbetrag nach § 55 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes; ausgenommen sind Zuschläge nach § 15 Abs. 3 und § 56 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes,7. bei auf Amtsbezügen beruhenden laufenden Versorgungsbezügen das Amtsgehalt, der Familienzuschlag und das Übergangsgeld.(2) Der Grundbetrag beträgt1. 5 Prozent der jeweiligen Bezüge nach Abs. 1 Satz 2 für Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5; ruhegehaltfähig sind 4,17 Prozent, ab 1. Oktober 2012 2,66 Prozent der Bezüge nach Abs. 1 Satz 2, soweit diese ruhegehaltfähig sind,2. 4,17 Prozent, ab 1. Oktober 2012 2,66 Prozent der jeweiligen Versorgungsbezüge nach Abs. 1 Satz 2 für am 1. Januar 2004 vorhandene Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 6.*)

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Sonderzahlungen nach diesem Gesetz erhalten 1. Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes,2. Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen des Landes,3. Empfängerinnen und Empfänger laufender Versorgungsbezüge und deren Hinterbliebene aus dem in Nr. 1 und 2 genannten Personenkreis,4. ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die Aufwandsentschädigung erhalten,5. Praktikantinnen und Praktikanten ( §§ 23a, 187a des Hessischen Beamtengesetzes),6. frühere Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie deren Hinterbliebene, die Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder Ruhelohn nach anderen Vorschriften erhalten als denjenigen, die in § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3643), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), in der bis zum 15. September 2003 geltenden Fassung bezeichnet sind. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

### § 10 — Besoldungsdurchschnitt an Hochschulen

§ 10 Besoldungsdurchschnitt an HochschulenVeränderungen beim Besoldungsdurchschnitt nach § 34 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgrund dieses Gesetzes sind zu berücksichtigen.

### § 11 — Aufhebung bisherigen Rechts

§ 11 Aufhebung bisherigen RechtsDas Hessische Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung wird aufgehoben.

### § 12 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 12 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 1, 9 und 11 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

### § 2 — Zusammensetzung der Sonderzahlungen

§ 2 Zusammensetzung der SonderzahlungenDie Sonderzahlungen bestehen aus einem Grundbetrag für jeden Berechtigten, einem Sonderbetrag für Kinder und einem jährlichen Festbetrag.

### § 3 — Zahlungsweise

§ 3 ZahlungsweiseDer Grundbetrag und der Sonderbetrag für Kinder werden monatlich im Voraus mit den Bezügen gezahlt. Der jährliche Festbetrag wird im Voraus mit den Bezügen für den Monat Juli gezahlt.

### § 4 — Anspruchsvoraussetzungen für Sonderzahlungen

§ 4 Anspruchsvoraussetzungen für Sonderzahlungen(1) Sonderzahlungen stehen für die Monate zu, in denen ein Anspruch auf laufende Bezüge aus einem in § 1 genannten Rechtsverhältnis besteht. § 7 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.(2) Sonderzahlungen erhalten nicht Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen ein Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung gewährt wird.(3) Personen, bei denen die Zahlung der Bezüge aufgrund eines Verwaltungsaktes eingestellt worden ist, erhalten die Sonderzahlungen nicht, solange ihnen Bezüge nur infolge der Aussetzung einer sofortigen Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes auszuzahlen sind.

### § 5 — Grundbetrag

§ 5 Grundbetrag(1) Der Grundbetrag bemisst sich nach den Bezügen, die Berechtigten für den jeweiligen Monat zustehen. Bezüge im Sinne des Satz 1 sind 1. die monatlich zustehenden Dienstbezüge einschließlich des ruhegehaltfähigen Teils der Vollstreckungsvergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher mit Ausnahme der Auslandsdienstbezüge, Zulagen und Vergütungen nach §§ 42a, 45, 47 bis 49 und 51 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie sonstiger Einmalzahlungen,2. bei Anwärterbezügen der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtersonderzuschlag, der Familienzuschlag, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen,3. die monatliche Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,4. bei Amtsbezügen das Amtsgehalt und der Familienzuschlag,5. die Unterhaltsbeihilfe der Praktikantinnen und Praktikanten,6. die vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustehenden laufenden Versorgungsbezüge sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes; ausgenommen sind Zuschläge nach §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes,7. bei auf Amtsbezügen beruhenden laufenden Versorgungsbezügen das Amtsgehalt, der Familienzuschlag und das Übergangsgeld. (2) Der Grundbetrag beträgt 1. für Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 fünf vom Hundert der jeweiligen Bezüge nach Abs. 1 Satz 2; ruhegehaltfähig sind 4,17 vom Hundert der Bezüge nach Abs. 1 Satz 2, soweit diese ruhegehaltfähig sind,2. für am 1. Januar 2004 vorhandene Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 6 4,17 vom Hundert der jeweiligen Versorgungsbezüge nach Abs. 1 Satz 2.

### § 6 — Sonderbetrag für Kinder

§ 6 Sonderbetrag für KinderBerechtigte erhalten neben dem Grundbetrag für jedes Kind, für das ihnen für den jeweiligen Monat Familienzuschlag zusteht, einen Sonderbetrag in Höhe von 2,13 Euro.

### § 7 — Jährlicher Festbetrag

§ 7 Jährlicher Festbetrag(1) Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 mit Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8, die sich am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli in einem Beamtenverhältnis befinden, erhalten zusätzlich einen jährlichen Festbetrag in Höhe von 166,17 Euro. Voraussetzung ist, dass sie mindestens für einen Tag in diesem Monat Anspruch auf Besoldung haben. Bei Teilzeitbeschäftigung wird der jährliche Festbetrag im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit verringert. (2) Erhalten Berechtigte aus einem anderen Beschäftigungsverhältnis ein Urlaubsgeld, so ist diese Leistung auf den nach diesem Gesetz zustehenden jährlichen Festbetrag anzurechnen.

### § 8 — Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften

§ 8 Anwendung von Ruhens- und AnrechnungsvorschriftenDie bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen sind um die Sonderzahlungen nach §§ 5 bis 7 zu erhöhen.

### § 9 — Jährliche Sonderzahlung für das Jahr 2003

§ 9 Jährliche Sonderzahlung für das Jahr 2003Die Berechtigten nach § 1 Abs. 1 erhalten für das Jahr 2003 eine jährliche Sonderzahlung, auf die das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der bis zum 15. September 2003 geltenden Fassung und das Hessische Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 23. Dezember 1976 (GVBl. I S. 547, 556) in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung entsprechend Anwendung finden. An die Stelle des Bemessungsfaktors nach § 13 des in Satz 1 genannten Bundesgesetzes tritt für die Sonderzahlung an Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 6 ein Bemessungsfaktor von 50 vom Hundert, im Übrigen von 60 vom Hundert. Dabei sind die Bezügeanpassungen aufgrund des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 nicht zugrunde zu legen.

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— Hessisches Sonderzahlungsgesetz (HSZG) Vom 22. Oktober 2003
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SoZahlGHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
