Verordnung über die Zuweisung von Sortenschutzstreitsachen Vom 24. September 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 24.09.1993
- Fundstelle:
- GVBl. I 1993, 439
Auf Grund des § 38 Abs. 2 Satz 1 des Sortenschutzgesetzes vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2170), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1367), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Sortenschutzgesetzes vom 5. August 1993 (GVBl. I S. 373) wird verordnet:
§ 1 Die Sortenschutzstreitsachen nach § 38 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 des Sortenschutzgesetzes werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main zugewiesen.
§ 2 (Aufhebungsanweisung)
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.