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title: "SoInvPrgGKomRAnwG HE — Gesetz über die Anwendung kommunalrechtlicher Vorschriften bei der Umsetzung des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes Vom 9. März 2009*)"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T19:23:05+00:00"
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# SoInvPrgGKomRAnwG HE — Gesetz über die Anwendung kommunalrechtlicher Vorschriften bei der Umsetzung des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes Vom 9. März 2009*)

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 09.03.2009
*Fundstelle:* GVBl. I 2009, 92, 93


### § 1 — Verwendung der Kredite

§ 1 Verwendung der Kredite(1) Abweichend von § 103 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), dürfen auch Erhaltungsmaßnahmen und Anschaffungen unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten mit Darlehen aufgrund des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes vom 9. März 2009 (GVBl. I S. 92) finanziert und wie Investitionen im Vermögenshaushalt oder im Teilfinanzhaushalt gebucht werden. (2) Die Maßnahmen dürfen nicht zu einer Erhöhung der Schulumlage führen.

### § 2 — Haushaltsrechtliche Ermächtigungen

§ 2 Haushaltsrechtliche Ermächtigungen(1) Abweichend von § 98 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der Hessischen Gemeindeordnung ist eine Nachtragshaushaltssatzung nicht erforderlich. Das gilt auch für personalwirtschaftliche Maßnahmen, soweit sie zur Umsetzung des Sonderinvestitionsprogramms zwingend erforderlich sind. (2) Die Ausgabeermächtigungen können außerplanmäßig nach § 100 der Hessischen Gemeindeordnung bereitgestellt werden. Die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen gelten als erfüllt. (3) Über die Ausgabeermächtigungen für Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes beschließt der Gemeindevorstand, über die übrigen Ausgabeermächtigungen sowie über notwendige personalwirtschaftliche Maßnahmen beschließt die Gemeindevertretung.

### § 3 — Festsetzung und Genehmigung der Kreditaufnahmen

§ 3 Festsetzung und Genehmigung der KreditaufnahmenDie Kreditaufnahmen gelten nach § 94 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst, b der Hessischen Gemeindeordnung in der Haushaltssatzung als festgesetzt und nach § 103 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung als genehmigt.

### § 5 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

### § 1 — Verwendung der Kredite

§ 1 Verwendung der Kredite(1) Abweichend von § 103 Abs. 1 Satz 1 und § 114j Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757), dürfen auch Erhaltungsmaßnahmen und Anschaffungen unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten mit Darlehen aufgrund des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes vom 9. März 2009 (GVBl. I S. 92) finanziert und wie Investitionen im Vermögenshaushalt oder im Teilfinanzhaushalt gebucht werden. (2) Die Maßnahmen dürfen nicht zu einer Erhöhung der Schulumlage führen.

### § 2 — Haushaltsrechtliche Ermächtigungen

§ 2 Haushaltsrechtliche Ermächtigungen(1) Abweichend von § 98 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und § 114e Abs. 2 Nr. 3 bis 5 der Hessischen Gemeindeordnung ist eine Nachtragshaushaltssatzung nicht erforderlich. Das gilt auch für personalwirtschaftliche Maßnahmen, soweit sie zur Umsetzung des Sonderinvestitionsprogramms zwingend erforderlich sind. (2) Die Ausgabeermächtigungen können außerplanmäßig nach § 100 oder § 114g der Hessischen Gemeindeordnung bereitgestellt werden. Die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen gelten als erfüllt. (3) Über die Ausgabeermächtigungen für Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes beschließt der Gemeindevorstand, über die übrigen Ausgabeermächtigungen sowie über notwendige personalwirtschaftliche Maßnahmen beschließt die Gemeindevertretung.

### § 3 — Festsetzung und Genehmigung der Kreditaufnahmen

§ 3 Festsetzung und Genehmigung der KreditaufnahmenDie Kreditaufnahmen gelten nach § 94 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst, b und § 114a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c der Hessischen Gemeindeordnung in der Haushaltssatzung als festgesetzt und nach § 103 Abs. 2 Satz 1 oder § 114j Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung als genehmigt.

### § 4 — Anwendung auf weitere Investitionsmaßnahmen

§ 4 Anwendung auf weitere Investitionsmaßnahmen§ 1 Abs. 2, §§ 2 und 3 sind auf Investitionsmaßnahmen, die nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 428) gefördert werden, sinngemäß anzuwenden.

### § 5 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

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— Gesetz über die Anwendung kommunalrechtlicher Vorschriften bei der Umsetzung des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes Vom 9. März 2009*)
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SoInvPrgGKomRAnwGHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
