Gesetz über die Anwendung kommunalrechtlicher Vorschriften bei der Umsetzung des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes Vom 9. März 2009*)
- Ausfertigungsdatum:
- 09.03.2009
- Fundstelle:
- GVBl. I 2009, 92, 93
Verwendung der Kredite
§ 1 Verwendung der Kredite(1) Abweichend von § 103 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), dürfen auch Erhaltungsmaßnahmen und Anschaffungen unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten mit Darlehen aufgrund des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes vom 9. März 2009 (GVBl. I S. 92) finanziert und wie Investitionen im Vermögenshaushalt oder im Teilfinanzhaushalt gebucht werden. (2) Die Maßnahmen dürfen nicht zu einer Erhöhung der Schulumlage führen.
Haushaltsrechtliche Ermächtigungen
§ 2 Haushaltsrechtliche Ermächtigungen(1) Abweichend von § 98 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der Hessischen Gemeindeordnung ist eine Nachtragshaushaltssatzung nicht erforderlich. Das gilt auch für personalwirtschaftliche Maßnahmen, soweit sie zur Umsetzung des Sonderinvestitionsprogramms zwingend erforderlich sind. (2) Die Ausgabeermächtigungen können außerplanmäßig nach § 100 der Hessischen Gemeindeordnung bereitgestellt werden. Die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen gelten als erfüllt. (3) Über die Ausgabeermächtigungen für Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes beschließt der Gemeindevorstand, über die übrigen Ausgabeermächtigungen sowie über notwendige personalwirtschaftliche Maßnahmen beschließt die Gemeindevertretung.
Festsetzung und Genehmigung der Kreditaufnahmen
§ 3 Festsetzung und Genehmigung der KreditaufnahmenDie Kreditaufnahmen gelten nach § 94 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst, b der Hessischen Gemeindeordnung in der Haushaltssatzung als festgesetzt und nach § 103 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung als genehmigt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Verwendung der Kredite
§ 1 Verwendung der Kredite(1) Abweichend von § 103 Abs. 1 Satz 1 und § 114j Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757), dürfen auch Erhaltungsmaßnahmen und Anschaffungen unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten mit Darlehen aufgrund des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes vom 9. März 2009 (GVBl. I S. 92) finanziert und wie Investitionen im Vermögenshaushalt oder im Teilfinanzhaushalt gebucht werden. (2) Die Maßnahmen dürfen nicht zu einer Erhöhung der Schulumlage führen.
Haushaltsrechtliche Ermächtigungen
§ 2 Haushaltsrechtliche Ermächtigungen(1) Abweichend von § 98 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und § 114e Abs. 2 Nr. 3 bis 5 der Hessischen Gemeindeordnung ist eine Nachtragshaushaltssatzung nicht erforderlich. Das gilt auch für personalwirtschaftliche Maßnahmen, soweit sie zur Umsetzung des Sonderinvestitionsprogramms zwingend erforderlich sind. (2) Die Ausgabeermächtigungen können außerplanmäßig nach § 100 oder § 114g der Hessischen Gemeindeordnung bereitgestellt werden. Die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen gelten als erfüllt. (3) Über die Ausgabeermächtigungen für Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes beschließt der Gemeindevorstand, über die übrigen Ausgabeermächtigungen sowie über notwendige personalwirtschaftliche Maßnahmen beschließt die Gemeindevertretung.
Festsetzung und Genehmigung der Kreditaufnahmen
§ 3 Festsetzung und Genehmigung der KreditaufnahmenDie Kreditaufnahmen gelten nach § 94 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst, b und § 114a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c der Hessischen Gemeindeordnung in der Haushaltssatzung als festgesetzt und nach § 103 Abs. 2 Satz 1 oder § 114j Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung als genehmigt.
Anwendung auf weitere Investitionsmaßnahmen
§ 4 Anwendung auf weitere Investitionsmaßnahmen§ 1 Abs. 2, §§ 2 und 3 sind auf Investitionsmaßnahmen, die nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 428) gefördert werden, sinngemäß anzuwenden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.