SOGZustAnO HE · Hessen

Anordnung über die Zuständigkeit für die Erteilung von Zustimmungen nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung Vom 9. November 1998

Ausfertigungsdatum:
09.11.1998
Fundstelle:
GVBl. I 1998, 484
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SOGZustAnO

Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2 und des § 18 Abs. 2 Nr. 5 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174, 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 399), wird bestimmt:

§ 1

§ 1 Zuständige Stelle für die Erteilung der Zustimmung zur Datenerhebung durch Observation über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nach § 15 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist das Hessische Landeskriminalamt.

§ 2

§ 2 Zuständige Stelle für die Erteilung der Zustimmung zur Einrichtung der Kontrollstelle nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist die Behördenleitung der die Kontrollstelle einrichtenden Polizeibehörde oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder ein von dieser beauftragter Bediensteter.

§ 3

§ 3 Die Anordnung über die Zuständigkeit für die Erteilung von Zustimmungen nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 7. Januar 1991 (GVBl. I S. 11) wird aufgehoben.

§ 4

§ 4 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.