SodEGAG HE · Hessen

Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz Vom 6. Mai 2020

Ausfertigungsdatum:
06.05.2020
Fundstelle:
GVBl. 2020, 329
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Zuständige Behörden für die Aufgabenwahrnehmung nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz sind die Leistungsträger, soweit sie nach Landesrecht für Sozialleistungen nach § 11 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zuständig sind.

§ 2

§ 2Die Ministerin oder der Minister für Soziales und Integration wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen eine gegenüber § 3 Satz 5 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) nach oben abweichende Höchstgrenze für die Zuschusshöhe zu bestimmen.

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.