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title: "SkontroFV HE — Verordnung über das Zulassungsverfahren und die Pflichten des Skontroführers (Skontroführerverordnung) Vom 10. September 2005"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/skontrofvhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SkontroFVHErahmen"
updated: "2026-05-13T19:23:01+00:00"
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# SkontroFV HE — Verordnung über das Zulassungsverfahren und die Pflichten des Skontroführers (Skontroführerverordnung) Vom 10. September 2005

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 10.09.2005
*Fundstelle:* GVBl. I 2005, 648


### Eingangsformel SkontroFV

Aufgrund des § 28 des Börsengesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), in Verbindung mit § 2 Nr. 4 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Börsengesetz vom 6. August 2002 (GVBl. I S. 539) wird verordnet:

### § 1 — Zulassung zum Skontroführer

§ 1 Zulassung zum Skontroführer(1) Der Antrag zur Zulassung als Skontroführer ist bei der Börse zu stellen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen nach dem Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2777), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), nachzuweisen. (2) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: 1. ein lückenloser, unterzeichneter Lebenslauf, der sämtliche Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag, den Geburtsort sowie die Staatsangehörigkeit enthalten muss,2. ein Nachweis der Bestellung der Geschäftsleiter,3. eine Erklärung dieser Personen,a) ob gegen sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens nach §§ 261, 263, 263a, 264a, 265b bis 271, 274, 283 bis 283d, 299 oder 300 des Strafgesetzbuches oder wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz über das Kreditwesen, das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2709), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das Börsengesetz, das Depotgesetz in der Fassung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 35), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502), das Geldwäschegesetz vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), oder das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), in der jeweils geltenden Fassung ein Strafverfahren anhängig oder ein Bußgeldverfahren eingeleitet ist, oderb) ob sie wegen einer solchen Tat rechtskräftig verurteilt wurden oder gegen sie ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid ergangen ist, oderc) ob sie oder ein von ihnen geleitetes Unternehmen als Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren einbezogen waren oder sind. Wird der Skontroführer von einem Einzelkaufmann betrieben und bezeichnet der Inhaber eine mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person als Geschäftsleiter, gilt für die Antragstellerin oder den Antragsteller Satz 1 Nr. 1 und 3 entsprechend. (3) Wird nach der Zulassung ein neuer Geschäftsleiter bestellt, gilt Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Unterlagen unverzüglich, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, der Geschäftsführung der Börse vorzulegen sind.(4) Ergeben sich nach der Zulassung hinsichtlich eines bestellten Geschäftsleiters neue Tatsachen im Sinne des Abs. 2 Nr. 3, hat der Skontroführer die Geschäftsführung der Börse unverzüglich zu unterrichten.(5) Über den Antrag zur Zulassung als Skontroführer entscheidet die Geschäftsführung der Börse nach pflichtgemäßem Ermessen.

### § 2 — Zulassung von zur Skontroführung berechtigten Personen

§ 2 Zulassung von zur Skontroführung berechtigten Personen(1) Die Zulassung einer zur Skontroführung berechtigten Person ist vom Skontroführer bei der Börse zu beantragen. Bei der Antragstellung hat der Skontroführer die Zuverlässigkeit dieser Person, deren erforderliche berufliche Eignung sowie deren Zustimmung zur Antragstellung nachzuweisen.(2) Für den Nachweis der Zuverlässigkeit gilt § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 entsprechend.(3) Zum Nachweis der beruflichen Eignung ist dem Antrag beizufügen 1. eine Urkunde über das erfolgreiche Ablegen einer Skontroführerprüfung vor der Prüfungskommission der Börse oder2. ein anderer geeigneter Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen, die zur Skontroführung an der Börse befähigen. (4) § 1 Abs. 5 gilt entsprechend.

### § 3 — Pflichten des Skontroführers

§ 3 Pflichten des Skontroführers(1) Der Skontroführer hat die Vermittlung und den Abschluss von Börsengeschäften in ihm zugewiesenen Wertpapieren nach Maßgabe der von der Börse bestimmten technischen, zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen für die Preisfeststellung und die Ausführung von Aufträgen (Marktmodell) zu betreiben. (2) Zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben hat der Skontroführer das erforderliche Personal vorzuhalten. Insbesondere hat er während der Börsenhandelszeiten eine ausreichende Anwesenheit von zur Skontroführung berechtigten Personen an der Börse sicherzustellen.(3) Der Skontroführer ist verpflichtet, zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben die von der Börse bestimmten räumlichen und technischen Einrichtungen sowie Systeme zu nutzen. (4) Der Skontroführer hat sämtliche Telefongespräche, die in Zusammenhang mit der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geführt werden, über fest installierte Telefonanschlüsse zu tätigen und auf Tonträger aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Monate aufzubewahren. Er hat sicherzustellen, dass innerhalb der von der Börse für die Preisfeststellung und die Ausführung von Aufträgen bestimmten räumlichen Einrichtungen (Maklerschranke) keine Telefongespräche mittels Mobilfunktelefonen geführt werden.

### § 4 — Verschwiegenheitspflicht

§ 4 Verschwiegenheitspflicht(1) Der Skontroführer hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Informationen über ihm erteilte Aufträge nicht unbefugt offenbart werden. (2) Ein unbefugtes Offenbaren im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn das Offenbaren der Informationen 1. gegenüber dem Personal im Sinne des § 3 Abs. 2,2. nach Maßgabe des von der Börse bestimmten Marktmodells oder3. gegenüber Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten oder kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Börsen, anderen Wertpapiermärkten und des Wertpapierhandels sowie von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaften, Finanzunternehmen oder Versicherungsunternehmen betrauten Stellen sowie von diesen beauftragten Personen erfolgt, soweit diese Stellen diese Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

### § 5 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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— Verordnung über das Zulassungsverfahren und die Pflichten des Skontroführers (Skontroführerverordnung) Vom 10. September 2005
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SkontroFVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
