SiedlLdBGDVAufhV HE 1986 · Hessen

Verordnung über die Aufhebung von Durchführungsverordnungen zum Gesetz zur Beschaffung von Siedlungsland und zur BodenreformVom 18. November 1986

Ausfertigungsdatum:
18.11.1986
Fundstelle:
GVBl. I 1986, 471
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1(Aufhebungsanweisungen)

Artikel

Artikel 2Für die Löschung gegenstandsloser Eintragungen im Sinne des § 13 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform (G.S.B.) und des § 5 Abs. 3 der Vierten Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform (G.S.B.) im Grundbuch werden Kosten nicht erhoben.

Artikel

Artikel 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Eingangsformel SiedlLdBGDVAufhV

Auf Grund des Art. XIII des Gesetzes zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom 15. Oktober 1946 (GVBl. S 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091, ber. S. 1652 und 2000), in Verbindung mit Art. 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes, wird im Benehmen mit dem Minister der Justiz verordnet:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.