Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Regelsätze in der Sozialhilfe Verordnung vom 10. Juli 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 10.07.1997
- Fundstelle:
- GVBl. I 1997, 258
Auf Grund des § 22 Abs. 2 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 647, 2975), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), wird verordnet:
§ 1 Die Regelsätze in der Sozialhilfe werden ab 1. Juli 1997 in folgender Höhe festgesetzt: 1. für den Haushaltsvorstand und Alleinstehende 540,- DM, 2. für sonstige Haushaltsangehörige a) bis zur Vollendung des 7. Lebensjahre 270,- DM, b) bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres, soweit sie mit einer Person, die allein für die Pflege und Erziehung des Kindes sorgt, zusammenleben 297,- DM, c) vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 351,- DM, d) vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 486,- DM, e) vom Beginn des 19. Lebensjahres an 432,- DM.
§ 2 (1) Die Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Regelsätze in der Sozialhilfe vom 2. Juli 1996 (GVBl. I S. 321) wird aufgehoben. (2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.