SGGAG HE 1953 · Hessen

Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1989

Fundstelle:
GVBl. I 1989, 226
26 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 11

§ 11Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

§ 4

§ 4(1) Zum Bezirk des Sozialgerichts Darmstadt gehören die Amtsgerichtsbezirke Bensheim,Darmstadt,Dieburg,Fürth,Groß-Gerau,Lampertheim,Langen, Michelstadt, Rüsselsheim,Seligenstadt.(2) Zum Bezirk des Sozialgerichts Frankfurt am Main gehören die Amtsgerichtsbezirke Frankfurt am Main,Hanau,Bad Homburg v. d. Höhe, Königstein im Taunus,Offenbach am Main,Usingen. (3) Zum Bezirk des Sozialgerichts Fulda gehören die Amtsgerichtsbezirke Fulda,Gelnhausen, Bad Hersfeld,Hünfeld, Schlüchtern.(4) Zum Bezirk des Sozialgerichts Gießen gehören die Amtsgerichtsbezirke Alsfeld,Büdingen,Dillenburg,Friedberg (Hessen), Gießen,Nidda,Weilburg,Wetzlar. (5) Zum Bezirk des Sozialgerichts Kassel gehören die Amtsgerichtsbezirke Arolsen,Eschwege,Fritzlar,Kassel,Korbach, Melsungen,Rotenburg a. d. Fulda.(6) Zum Bezirk des Sozialgerichts Marburg gehören die Amtsgerichtsbezirke Biedenkopf,Frankenberg (Eder),Kirchhain,Marburg, Schwalmstadt.(7) Zum Bezirk des Sozialgerichts Wiesbaden gehören die Amtsgerichtsbezirke Idstein,Limburg a. d. Lahn,Rüdesheim am Rhein, Bad Schwalbach,Wiesbaden.

§ 5

§ 5(1) Der Bezirk der für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau zuständigen Kammern bei dem Sozialgericht Gießen erstreckt sich für diese Angelegenheiten auf die Bezirke der übrigen Sozialgerichte des Landes Hessen. (2) Der Bezirk der Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts beim Sozialgericht Marburg erstreckt sich auf die Bezirke der übrigen Sozialgerichte des Landes Hessen.

§ 6

§ 6(1) Die Dienstaufsicht über das Hessische Landessozialgericht und die Sozialgerichte übt das Ministerium der Justiz aus. Die Verwaltung dieser Gerichte gehört zum Geschäftsbereich dieses Ministeriums. (2) Das Ministerium bestimmt die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem Hessischen Landessozialgericht und bei den Sozialgerichten. Die Befugnis kann einer anderen Stelle übertragen werden. (3) Die Zahl ist so zu bemessen, daß jede ehrenamtliche Richterin oder jeder ehrenamtliche Richter voraussichtlich an nicht mehr als zwölf Sitzungstagen im Jahr in Anspruch genommen wird. (4) Vorschlagsberechtigt für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Kammern für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a des Sozialgerichtsgesetzes sind für 1. das Sozialgericht Darmstadt die Stadt Darmstadt sowie die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Odenwaldkreis und Offenbach,2. das Sozialgericht Frankfurt am Main die Städte Frankfurt am Main und Offenbach am Main sowie der Landkreis Hochtaunuskreis,3. das Sozialgericht Fulda die Landkreise Fulda und Main-Kinzig-Kreis,4. das Sozialgericht Gießen die Landkreise Gießen, Lahn-Dill-Kreis, Limburg-Weilburg, Vogelsbergkreis und Wetteraukreis,5. das Sozialgericht Kassel die Stadt Kassel sowie die Landkreise Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Schwalm-Eder-Kreis, Waldeck-Frankenberg und Werra-Meißner-Kreis,6. das Sozialgericht Marburg der Landkreis Marburg-Biedenkopf,7. das Sozialgericht Wiesbaden die Landeshauptstadt Wiesbaden sowie die Landkreise Rheingau-Taunus-Kreis und Main-Taunus-Kreis.

§ 11

§ 11Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

§ 4

§ 4(1) Zum Bezirk des Sozialgerichts Darmstadt gehören die Städte Darmstadt und Offenbach am Main sowie die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Odenwaldkreis und Offenbach.(2) Zum Bezirk des Sozialgerichts Frankfurt am Main gehören die Stadt Frankfurt am Main sowie die Landkreise Hochtaunuskreis und Main-Kinzig-Kreis.(3) Zum Bezirk des Sozialgerichts Fulda gehören die Landkreise Fulda, Hersfeld-Rotenburg und Vogelsbergkreis.(4) Zum Bezirk des Sozialgerichts Gießen gehören die Landkreise Gießen, Lahn-Dill-Kreis und Wetteraukreis.(5) Zum Bezirk des Sozialgerichts Kassel gehören die Stadt Kassel sowie die Landkreise Kassel, Schwalm-Eder-Kreis und Werra-Meißner-Kreis.(6) Zum Bezirk des Sozialgerichts Marburg gehören die Landkreise Marburg-Biedenkopf und Waldeck-Frankenberg.(7) Zum Bezirk des Sozialgerichts Wiesbaden gehören die Landeshauptstadt Wiesbaden sowie die Landkreise Limburg-Weilburg, Main-Taunus-Kreis und Rheingau-Taunus-Kreis.

§ 6

§ 6(1) Die Dienstaufsicht über das Hessische Landessozialgericht und die Sozialgerichte übt das Ministerium der Justiz aus. Die Verwaltung dieser Gerichte gehört zum Geschäftsbereich dieses Ministeriums. (2) Das Ministerium bestimmt die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem Hessischen Landessozialgericht und bei den Sozialgerichten. Die Befugnis kann einer anderen Stelle übertragen werden. (3) Die Zahl ist so zu bemessen, daß jede ehrenamtliche Richterin oder jeder ehrenamtliche Richter voraussichtlich an nicht mehr als zwölf Sitzungstagen im Jahr in Anspruch genommen wird.

§ 10

§ 10Auf die Einziehung der Gerichtskosten und anderer den Justizbehörden des Landes zustehender Ansprüche aus einem Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz findet die Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), Anwendung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die dem Land als Verfahrenspartei zustehen.

§ 11

§ 11Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

§ 6

§ 6(1) Die Dienstaufsicht über das Hessische Landessozialgericht und die Sozialgerichte übt das Ministerium der Justiz aus. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Geschäfte der Dienstaufsicht der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts und der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Direktorin oder dem Direktor des Sozialgerichts übertragen. Die Verwaltung dieser Gerichte gehört zum Geschäftsbereich dieses Ministeriums. (2) Das Ministerium bestimmt die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem Hessischen Landessozialgericht und bei den Sozialgerichten. Die Befugnis kann einer anderen Stelle übertragen werden. (3) Die Zahl ist so zu bemessen, daß jede ehrenamtliche Richterin oder jeder ehrenamtliche Richter voraussichtlich an nicht mehr als zwölf Sitzungstagen im Jahr in Anspruch genommen wird.

§ 9

§ 9Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 200 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453), sind für die Vollstreckung zugunsten 1. einer Landesbehörde die Finanzämter,2. einer nicht bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts die nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen zuständigen Stellen; unterliegt die Körperschaft der Vollstreckungsbehörde selbst der Vollstreckung, so bestimmt die Aufsichtsbehörde die zuständige Vollstreckungsbehörde.

§ 11

§ 11Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 11

§ 11Abweichend von § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes ist in Angelegenheiten nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592), die zuständige Behörde, die den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig.

§ 12

§ 12Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 4

§ 4(1) Zum Bezirk des Sozialgerichts Darmstadt gehören die Städte Darmstadt und Offenbach am Main sowie die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Odenwaldkreis und Offenbach.(2) Zum Bezirk des Sozialgerichts Frankfurt am Main gehören die Städte Frankfurt am Main und Hanau sowie die Landkreise Hochtaunuskreis und Main-Kinzig-Kreis.(3) Zum Bezirk des Sozialgerichts Fulda gehören die Landkreise Fulda, Hersfeld-Rotenburg und Vogelsbergkreis.(4) Zum Bezirk des Sozialgerichts Gießen gehören die Landkreise Gießen, Lahn-Dill-Kreis und Wetteraukreis.(5) Zum Bezirk des Sozialgerichts Kassel gehören die Stadt Kassel sowie die Landkreise Kassel, Schwalm-Eder-Kreis und Werra-Meißner-Kreis.(6) Zum Bezirk des Sozialgerichts Marburg gehören die Landkreise Marburg-Biedenkopf und Waldeck-Frankenberg.(7) Zum Bezirk des Sozialgerichts Wiesbaden gehören die Landeshauptstadt Wiesbaden sowie die Landkreise Limburg-Weilburg, Main-Taunus-Kreis und Rheingau-Taunus-Kreis.

§ 1

§ 1Für das Land Hessen werden ein Landessozialgericht und sieben Sozialgerichte errichtet.

§ 10

§ 10Auf die Einziehung der Gerichtskosten und anderer den Justizbehörden des Landes zustehender Ansprüche aus einem Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz findet die Justizbeitreibungsordnung Anwendung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die dem Land als Verfahrenspartei zustehen.

§ 11

§ 11Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 2

§ 2Das Hessische Landessozialgericht hat seinen Sitz in Darmstadt.

§ 3

§ 3Die Sozialgerichte haben ihren Sitz inDarmstadt,Frankfurt am Main,Fulda,Gießen,Kassel,Marburg undWiesbaden.

§ 4

§ 4(1) Zum Bezirk des Sozialgerichts Darmstadt gehören die Amtsgerichtsbezirke Bensheim,Darmstadt,Dieburg,Fürth,Groß-Gerau,Lampertheim,Michelstadt,Rüsselsheim. (2) Zum Bezirk des Sozialgerichts Frankfurt am Main gehören die Amtsgerichtsbezirke Frankfurt am Main,Hanau,Bad Homburg v. d. Höhe, Gelnhausen,Königstein im Taunus,Langen,Offenbach am Main,Seligenstadt,Usingensowie die Stadt Flörsheim am Main aus dem Amtsgerichtsbezirk Hochheim am Main. (3) Zum Bezirk des Sozialgerichts Fulda gehören die Amtsgerichtsbezirke Fulda,Bad Hersfeld,Hünfeld,Lauterbach, Schlüchtern.(4) Zum Bezirk des Sozialgerichts Gießen gehören die Amtsgerichtsbezirke Alsfeld,Büdingen,Butzbach,Dillenburg, Friedberg (Hessen),Gießen,Herborn,Nidda, Bad Vilbel,Weilburg,Wetzlar.(5) Zum Bezirk des Sozialgerichts Kassel gehören die Amtsgerichtsbezirke Arolsen,Eschwege,Fritzlar,Hofgeismar,Homberg (Efze),Kassel,Korbach,Melsungen,Rotenburg a. d. Fulda.Bad Wildungen,Witzenhausen,Wolfhagen.(6) Zum Bezirk des Sozialgerichts Marburg gehören die Amtsgerichtsbezirke Biedenkopf,Frankenberg (Eder),Kirchhain,Marburg, Schwalmstadt.(7) Zum Bezirk des Sozialgerichts Wiesbaden gehören die Amtsgerichtsbezirke Eltville am Rhein,Hadamar,Hochheim am Main mit Ausnahme der Stadt Flörsheim am Main, die zum Bezirk des Sozialgerichts Frankfurt am Main gehört, Idstein,Limburg a. d. Lahn,Rüdesheim am Rhein, Bad Schwalbach,Wiesbaden.

§ 5

§ 5(1) Der Bezirk der für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau zuständigen Kammern bei dem Sozialgericht Gießen erstreckt sich für diese Angelegenheiten auf die Bezirke der übrigen Sozialgerichte des Landes Hessen. (2) Der Bezirk der Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts beim Sozialgericht Frankfurt am Main erstreckt sich auf die Bezirke der übrigen Sozialgerichte des Landes Hessen.

§ 6

§ 6(1) Die Dienstaufsicht über das Hessische Landessozialgericht und die Sozialgerichte übt das Ministerium der Justiz aus. Die Verwaltung dieser Gerichte gehört zum Geschäftsbereich dieses Ministeriums. (2) Das Ministerium bestimmt die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem Hessischen Landessozialgericht und bei den Sozialgerichten. Die Befugnis kann einer anderen Stelle übertragen werden. (3) Die Zahl ist so zu bemessen, daß jede ehrenamtliche Richterin oder jeder ehrenamtliche Richter voraussichtlich an nicht mehr als zwölf Sitzungstagen im Jahr in Anspruch genommen wird.

§ 7

§ 7Das Ministerium der Justiz bestellt die ständigen Vertreterinnen und ständigen Vertreter der Gerichtsvorstände des Hessischen Landessozialgerichts und der Sozialgerichte.

§ 8

§ 8Die Gerichtsvorstände des Hessischen Landessozialgerichts und der Sozialgerichte können zu den ihnen obliegenden Geschäften der Gerichtsverwaltung die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richterinnen und Richter heranziehen.

§ 9

§ 9Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 200 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes sind für die Vollstreckung zugunsten a) einer Landesbehörde die Finanzämter,b) einer nicht bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts die nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen zuständigen Stellen. Unterliegt die Körperschaft der Vollstreckungsbehörde selbst der Vollstreckung, so bestimmt die Aufsichtsbehörde die zuständige Vollstreckungsbehörde.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.