Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch Vom 6. Juli 2012
- Ausfertigungsdatum:
- 06.07.2012
- Fundstelle:
- GVBl. 2012, 234
§ 1Abweichend von § 90 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch führt die Aufsicht über landesunmittelbare Krankenversicherungsträger das Regierungspräsidium Darmstadt. Die Zuständigkeit des Sozialministeriums als Aufsichtsbehörde über die Allgemeine Ortskrankenkasse Hessen nach § 90 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
§ 1Abweichend von § 90 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch führt die Aufsicht über landesunmittelbare Krankenversicherungsträger das Regierungspräsidium Darmstadt. Satz 1 gilt nicht für die AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen; insoweit ist das für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde nach § 90 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 2Zuständige Behörde im Sinne des § 92 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist in den Landkreisen der Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten der Magistrat. Sie nehmen die den Versicherungsämtern obliegenden Aufgaben als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsicht obliegt dem für Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, Unfallversicherung und Rentenversicherung sowie sozialen Pflegeversicherung zuständigen Ministerium.
Aufgrund des § 90 Abs. 2 und § 91 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I S. 363), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), verordnet die Landesregierung:
§ 1Abweichend von § 90 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch führt die Aufsicht über landesunmittelbare Krankenversicherungsträger das Regierungspräsidium Darmstadt. Die Zuständigkeit des Sozialministeriums als Aufsichtsbehörde über die Allgemeine Ortskrankenkasse Hessen und die Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland nach § 90 Abs. 2 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
§ 2Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch vom 6. Juni 1989 (GVBl. I S. 148)1) wird aufgehoben.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.