SGBZustV HE · Hessen

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch Vom 6. Juni 1989

Ausfertigungsdatum:
06.06.1989
Fundstelle:
GVBl. I 1989, 148
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Abweichend von § 90 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch führt die Aufsicht über landesunmittelbare Krankenversicherungsträger das Regierungspräsidium Darmstadt. Die Zuständigkeit des Sozialministeriums als Aufsichtsbehörde über die Allgemeine Ortskrankenkasse Hessen nach § 90 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

§ 1

§ 1Abweichend von § 90 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch führt die Aufsicht über landesunmittelbare Krankenversicherungsträger das Regierungspräsidium Darmstadt. Satz 1 gilt nicht für die AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen; insoweit ist das für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde nach § 90 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 2

§ 2Zuständige Behörde im Sinne des § 92 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist in den Landkreisen der Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten der Magistrat. Sie nehmen die den Versicherungsämtern obliegenden Aufgaben als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsicht obliegt dem für Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, Unfallversicherung und Rentenversicherung sowie sozialen Pflegeversicherung zuständigen Ministerium.

Eingangsformel SGBZustV

Aufgrund des § 90 Abs. 2 und § 91 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I S. 363), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Abweichend von § 90 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch führt die Aufsicht über landesunmittelbare Krankenversicherungsträger das Regierungspräsidium Darmstadt. Die Zuständigkeit des Sozialministeriums als Aufsichtsbehörde über die Allgemeine Ortskrankenkasse Hessen und die Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland nach § 90 Abs. 2 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

§ 2

§ 2Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch vom 6. Juni 1989 (GVBl. I S. 148)1) wird aufgehoben.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Eingangsformel SGBZustV

Auf Grund des § 90 Abs. 2 , des § 91 Abs. 2 und des § 92 Satz 2 Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), wird verordnet:

§ 1

§ 1 (1) Die Aufsicht über die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet des Landes Hessen hinaus erstreckt (landesunmittelbare Krankenversicherungsträger), führen die bei den Landkreisen und kreisfreien Städten eingerichteten Versicherungsämter, mit Ausnahme der Aufsicht über die Landwirtschaftliche Krankenkasse Darmstadt. (2) Die Regierungspräsidenten sind Aufsichtsbehörden im Sinne 1. der §§ 144 , 146 , 148 bis 154 , auch in Verbindung mit § 156 und § 164 , der §§ 158 bis 163 , 169 , 170 , 171 , 195 , des § 221 Abs. 2 und des § 222 Abs. 2 Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), 2. der §§ 355 bis 357 der Reichsversicherungsordnung . (3) Unberührt bleibt die Zuständigkeit des Sozialministeriums als Aufsichtsbehörde für alle übrigen landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger und deren Verbände und für 1. die Genehmigung des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Genehmigung der Errichtung, der Erweiterung und des Umbaus von Gebäuden nach § 85 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch , 2. die Entgegennahme der Anzeige nach § 85 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch , 3. die Entgegennahme der Übersicht nach § 286 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch .

§ 2

§ 2 (1) ... (2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.