SGBIX§148Abs5VerkZV HE · Hessen

Hessische Verordnung über die Verkehrszählung durch Dritte nach § 231 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Vom 11. August 2014

Ausfertigungsdatum:
11.08.2014
Fundstelle:
GVBl. 2014, 194
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Eine Verkehrszählung nach § 231 Abs. 5 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist durch Ingenieurbüros oder Institute, die einschlägige Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Erhebungen von Fahrgastzahlen haben, auf Kosten des Verkehrsunternehmens durchzuführen.(2) Abweichend von Abs. 1 kann das Verkehrsunternehmen die Verkehrszählung selbst durchführen, wenn1. die durch eine Beauftragung Dritter entstehenden Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Erstattungsbetrag stehen,2. eine eingeschränkte Vollerhebung durchgeführt werden soll und3. die vorherige Zustimmung der Erstattungsbehörde vorliegt.Satz 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn die voraussichtlichen Kosten einer Verkehrszählung durch Dritte zehn Prozent des letzten für ein Jahr festgesetzten Erstattungsbetrages übersteigen oder wenn der Erstattungsbetrag unter 5 000 Euro liegt. Auf Verlangen der Erstattungsbehörde hat das Verkehrsunternehmen zwei Kostenvoranschläge von verschiedenen Ingenieurbüros oder Instituten vorzulegen.

§ 2

§ 2(1) In den Fällen des § 1 Abs. 1 darf das Zählpersonal weder zu dem Verkehrsunternehmen noch zu dem Aufgabenträger, in dessen Zuständigkeitsbereich der öffentliche Personennahverkehr durchgeführt wird, in einer rechtlichen Beziehung stehen.(2) Das Zählpersonal ist in den Fällen es § 1 Abs. 1 durch das Ingenieurbüro oder Institut und in den Fällen des § 1 Abs. 2 durch das Verkehrsunternehmen zu schulen und zu verpflichten. Einzelheiten zu dem Inhalt der Schulung werden durch das für die gesellschaftliche Teilhabe und das Recht der Menschen mit Behinderungen zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift festgelegt.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Eingangsformel SGBIX§148Abs5VerkZV

Aufgrund des § 148 Abs. 5 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1(1) Eine Verkehrszählung nach § 148 Abs. 5 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist durch Ingenieurbüros oder Institute, die einschlägige Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Erhebungen von Fahrgastzahlen haben, auf Kosten des Verkehrsunternehmens durchzuführen. (2) Abweichend von Abs. 1 kann das Verkehrsunternehmen die Verkehrszählung selbst durchführen, wenn 1. die durch eine Beauftragung Dritter entstehenden Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Erstattungsbetrag stehen,2. eine eingeschränkte Vollerhebung durchgeführt werden soll und3. die vorherige Zustimmung der Erstattungsbehörde vorliegt. Satz 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn die voraussichtlichen Kosten einer Verkehrszählung durch Dritte zehn Prozent des letzten für ein Jahr festgesetzten Erstattungsbetrages übersteigen oder wenn der Erstattungsbetrag unter 5 000 Euro liegt. Auf Verlangen der Erstattungsbehörde hat das Verkehrsunternehmen zwei Kostenvoranschläge von verschiedenen Ingenieurbüros oder Instituten vorzulegen.

§ 2

§ 2(1) In den Fällen des § 1 Abs. 1 darf das Zählpersonal weder zu dem Verkehrsunternehmen noch zu dem Aufgabenträger, in dessen Zuständigkeitsbereich der öffentliche Personennahverkehr durchgeführt wird, in einer rechtlichen Beziehung stehen. (2) Das Zählpersonal ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 durch das Ingenieurbüro oder Institut und in den Fällen des § 1 Abs. 2 durch das Verkehrsunternehmen nach den Hessischen Richtlinien zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr vom 7. Dezember 2010 (StAnz. S. 2840, 2011 S. 481) in der jeweils geltenden Fassung zu schulen und zu verpflichten.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.