Anordnung zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 177 Abs. 4 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Vom 7. April 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 07.04.1992
- Fundstelle:
- GVBl. I 1992, 138
Auf Grund des § 177 Abs. 4 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2291; 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2325), wird bestimmt:
§ 1 Zuständige Stelle für die Erteilung der Bescheinigung über den Umfang der Pflegetätigkeit nach § 177 Abs. 4 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist der Medizinische Dienst.
§ 2 Die Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.