Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch Vom 30. August 2013
- Ausfertigungsdatum:
- 30.08.2013
- Fundstelle:
- GVBl. 2013, 546
Aufgrund des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), verordnet die Landesregierung:
§ 1Das Regierungspräsidium Kassel ist zuständige Behörde für die 1. finanzielle Abwicklung von Leistungen der Jugendhilfe im Ausland nach § 6 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,2. Kostenerstattungen durch den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach den §§ 89 bis 89c und § 89e Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und3. Kostenerstattungen durch das Land Hessen nach § 89d des Achten Buches Sozialgesetzbuch bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.