Anordnung über die zuständige Behörde nach § 121 a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Vom 14. März 1991
- Ausfertigungsdatum:
- 14.03.1991
- Fundstelle:
- GVBl. I 1991, 98
Auf Grund des § 121 a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1048), wird bestimmt:
§ 1Die zur Erteilung der Genehmigung nach § 121 a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuständige Behörde ist das Sozialministerium.
§ 2Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.