Verordnung über den Sitz und den Zuständigkeitsbereich der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales und über die Zuständigkeit als Widerspruchsbehörden im Sozialen Entschädigungsrecht und dem Schwerbehindertenrecht (ZustVOVerwBeh) Vom 10. Oktober 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 10.10.2023
- Fundstelle:
- GVBl. 2023, 699
Sitz und Zuständigkeitsbereich der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales
§ 2 Sitz und Zuständigkeitsbereich der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales(1) Die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales haben ihren Sitz für1. die Landkreise Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Bergstraße, den Odenwaldkreis und die Stadt Darmstadt in Darmstadt,2. den Landkreis Offenbach, den Hochtaunuskreis und die Städte Frankfurt am Main und Offenbach am Main in Frankfurt am Main,3. die Landkreise Fulda, Hersfeld-Rotenburg, den Main-Kinzig-Kreis und die Stadt Hanau in Fulda,4. die Landkreise Gießen und Marburg-Biedenkopf, den Lahn-Dill-Kreis, den Vogelsbergkreis und den Wetteraukreis in Gießen,5. die Landkreise Kassel und Waldeck-Frankenberg, den Werra-Meißner-Kreis, den Schwalm-Eder-Kreis und die Stadt Kassel in Kassel,6. den Landkreis Limburg-Weilburg, den Main-Taunus-Kreis, den Rheingau-Taunus-Kreis und die Landeshauptstadt Wiesbaden in Wiesbaden.(2) Die Zuständigkeiten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales für Angelegenheiten nach weiteren Regelungen des Sozialen Entschädigungsrechts und dem Schwerbehindertenrecht bleiben unberührt.
Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 401) in Verbindung mit § 219 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155), verordnet der Minister des Innern und für Sport:
Behördenorganisation
§ 1 BehördenorganisationDem Regierungspräsidium Gießen sind die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales nachgeordnet.
Sitz und Zuständigkeitsbereich der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales
§ 2 Sitz und Zuständigkeitsbereich der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales(1) Die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales haben ihren Sitz für1. die Landkreise Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Bergstraße, den Odenwaldkreis und die Stadt Darmstadt in Darmstadt,2. den Landkreis Offenbach, den Hochtaunuskreis und die Städte Frankfurt am Main und Offenbach am Main in Frankfurt am Main,3. die Landkreise Fulda und Hersfeld-Rotenburg und den Main-Kinzig-Kreis in Fulda,4. die Landkreise Gießen und Marburg-Biedenkopf, den Lahn-Dill-Kreis, den Vogelsbergkreis und den Wetteraukreis in Gießen,5. die Landkreise Kassel und Waldeck-Frankenberg, den Werra-Meißner-Kreis, den Schwalm-Eder-Kreis und die Stadt Kassel in Kassel,6. den Landkreis Limburg-Weilburg, den Main-Taunus-Kreis, den Rheingau-Taunus-Kreis und die Landeshauptstadt Wiesbaden in Wiesbaden.(2) Die Zuständigkeiten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales für Angelegenheiten nach weiteren Regelungen des Sozialen Entschädigungsrechts und dem Schwerbehindertenrecht bleiben unberührt.
Widerspruchsbehörde
§ 3 WiderspruchsbehördeIn Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts ist das jeweils zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales Widerspruchsbehörde.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.