Verordnung über die Sonderzuständigkeiten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales für die Soziale Entschädigung (Soziale-Entschädigung-Sonderzuständigkeitsverordnung - SESondZustV) Vom 28. Juli 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 28.07.2023
- Fundstelle:
- GVBl. 2023, 655
Aufgrund des § 6 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 401) verordnet der Minister für Soziales und Integration:
§ 1Zuständige Behörde für die Versorgung von1. Berechtigten mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nach § 101 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ist das Hessische Amt für Versorgung und Soziales in Fulda,2. Geschädigten mit orthopädischen Hilfsmitteln nach § 46 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ist das Hessische Amt für Versorgung und Soziales in Gießen,3. Opfern von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege im Inland nach § 21 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ist das Hessische Amt für Versorgung und Soziales in Gießen,4. Geschädigten durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach § 24 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ist das Hessische Amt für Versorgung und Soziales in Fulda.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.