SGB12ZustV HE · Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch Vom 15. Dezember 2014

Ausfertigungsdatum:
15.12.2014
Fundstelle:
GVBl. 2014, 376
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SGB12ZustV

Aufgrund des 1. § 10 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2013 (GVBl. S. 675), verordnet die Landesregierung, 2. § 11 Abs. 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch verordnet der Minister für Soziales und Integration:

§ 1

Zuständige Stellen

§ 1 Zuständige Stellen(1) Zuständige Stelle für 1. den Abruf der Erstattungen nach § 46a Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und deren Weiterleitung an die Träger der Sozialhilfe,2. die Nachweisführung nach § 46a Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 und § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist das Regierungspräsidium Gießen.(2) Zuständige Stelle für den Vollzug der Prüfung nach § 46a Abs. 4 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die Weiterleitung an das Regierungspräsidium Gießen ist das Regierungspräsidium.

§ 2

Aufsicht

§ 2 AufsichtAbweichend von § 11 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch wird die Fachaufsicht über den überörtlichen Träger, soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind, dem Regierungspräsidium Gießen übertragen.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.