SGB12RegSatzV HE 2005 · Hessen

Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Regelsätze nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch Vom 24. Juni 2005

Ausfertigungsdatum:
24.06.2005
Fundstelle:
GVBl. I 2005, 512
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SGB12RegSatzV

Aufgrund des § 28 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818), wird verordnet:

§ 1

Höhe der Regelsätze

§ 1 Höhe der Regelsätze(1) Die monatlichen Regelsätze in der Sozialhilfe werden in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 in folgender Höhe festgesetzt: 1. für den Haushaltsvorstand und Alleinstehende 345,00 Euro,2. für sonstige Haushaltsangehörigea) bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 207,00 Euro,b) ab Vollendung des 14. Lebensjahres 276,00 Euro. (2) Die Regelsätze nach Abs. 1 werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Das Hessische Sozialministerium gibt jeweils spätestens zum 31. Mai eines Kalenderjahres die Höhe der Regelsätze nach Abs. 1, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend sind, im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt.

§ 2

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 2 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 502) wird aufgehoben.

§ 3

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.