SGB12RegSatzV HE · Hessen

Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Regelsätze nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch Vom 20. Dezember 2004

Ausfertigungsdatum:
20.12.2004
Fundstelle:
GVBl. I 2004, 502
17 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SGB12RegSatzV

Aufgrund des § 28 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818), wird verordnet:

§ 1

Höhe der Regelsätze

§ 1 Höhe der Regelsätze(1) Die monatlichen Regelsätze in der Sozialhilfe werden in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 in folgender Höhe festgesetzt: 1. für den Haushaltsvorstand und Alleinstehende 345,00 Euro,2. für sonstige Haushaltsangehörigea) bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 207,00 Euro,b) ab Vollendung des 14. Lebensjahres 276,00 Euro. (2) Die Regelsätze nach Abs. 1 werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Das Hessische Sozialministerium gibt jeweils spätestens zum 31. Mai eines Kalenderjahres die Höhe der Regelsätze nach Abs. 1, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend sind, im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt.

§ 2

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 2 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 502) wird aufgehoben.

§ 3

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Eingangsformel SGB12RegSatzV

Aufgrund des § 28 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2670), wird verordnet:

§ 1

Regelsätze

§ 1 Regelsätze(1) Die monatlichen Regelsätze in der Sozialhilfe werden ab 1. Januar 2007 in folgender Höhe festgesetzt: 1. für den Haushaltsvorstand und Alleinstehende 345,00 Euro, 2. für sonstige Haushaltsangehörige a) bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 207,00 Euro, b) ab Vollendung des 14. Lebensjahres 276,00 Euro, 3. für Ehegatten oder Lebenspartner, die zusammenleben, beträgt der Regelsatz jeweils 90 v.H. des Eckregelsatzes. (2) Die für Sozialhilfe zuständige Ministerin oder der für Sozialhilfe zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe der monatlichen Regelsätze festzusetzen.

§ 2

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 2 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Regelsätze nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 24. Juni 2005 (GVBl. I S. 512) wird aufgehoben.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

§ 1

Regelsätze

§ 1 RegelsätzeDie monatlichen Regelsätze in der Sozialhilfe werden ab 1. Juli 2008 in folgender Höhe festgesetzt: 1. für den Haushaltsvorstand und Alleinstehende 351 Euro,2. für sonstige Haushaltsangehörigea) bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 211 Euro,b) ab Vollendung des 14. Lebensjahres 281 Euro, 3. für Ehegattinnen und Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, die zusammenleben, jeweils 316 Euro.

§ 1

Regelsätze

§ 1 RegelsätzeDie monatlichen Regelsätze in der Sozialhilfe werden ab 1. Juli 2009 in folgender Höhe festgesetzt: 1. für den Haushaltsvorstand und Alleinstehende 359 Euro,2. für sonstige Haushaltsangehörige a) bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 215 Euro,b) ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 251 Euro,c) ab Beginn des 15. Lebensjahres 287 Euro 3. für Ehegattinnen und Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, die zusammenleben, jeweils 323 Euro.

Eingangsformel SGB12RegSatzV

Aufgrund des § 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 19. Dezember 2006 (GVBl. I S. 764) wird verordnet:

§ 1

Regelsätze

§ 1 RegelsätzeDie monatlichen Regelsätze in der Sozialhilfe werden ab 1. Juli 2007 in folgender Höhe festgesetzt: 1. für den Haushaltsvorstand und Alleinstehende 347 Euro,2. für sonstige Haushaltsangehörigea) bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 208 Euro,b) ab Vollendung des 14. Lebensjahres 278 Euro, 3. für Ehegattinnen und Ehegatten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, die zusammenleben, beträgt der Regelsatz jeweils neunzig vom Hundert des Regelsatzes nach Nr. 1.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.

Eingangsformel SGB12RegSatzV

Aufgrund des § 28 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3305), wird verordnet:

§ 1

Höhe der Regelsätze

§ 1 Höhe der RegelsätzeDie monatlichen Regelsätze in der Sozialhilfe werden ab 1. Januar 2005 in folgender Höhe festgesetzt: 1. für den Haushaltsvorstand und Alleinstehende 345,00 Euro,2. für sonstige Haushaltsangehörige,a) bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 207,00 Euro,b) ab Vollendung des 14. Lebensjahres 276,00 Euro.

§ 2

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 2 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Regelsätze in der Sozialhilfe vom 10. Juli 1997 (GVBl. I S. 258) wird aufgehoben.

§ 3

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.