HAG/SGB XII · Hessen

Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XII) Vom 20. Dezember 2004 *)

Ausfertigungsdatum:
20.12.2004
Fundstelle:
GVBl. I 2004, 488
83 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden durch die Landkreise

§ 4 Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden durch die Landkreise(1) Die Landkreise können auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnern bestimmen, dass diese Gemeinden den Landkreisen als örtlichen Trägern obliegende Aufgaben ganz oder teilweise durchführen und dabei selbstständig entscheiden. Die Durchführung aller Aufgaben soll in der Regel nur Gemeinden mit mehr als 7 500 Einwohnern übertragen werden. Bei Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung gelten sie als übertragen, soweit die Heranziehung nicht zwischenzeitlich aufgehoben wurde. Die Landkreise können für die Durchführung der Aufgaben Weisungen erteilen. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.(2) Die dauerhafte Zusammenarbeit mit dem zuständigen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch soll sichergestellt werden; dies gilt entsprechend für den örtlich zuständigen Landkreis als zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.(3) Über die Heranziehung von kreisangehörigen Gemeinden beschließt der Kreisausschuss. Der Beschluss ist entsprechend des § 5 Abs. 3 der Hessischen Landkreisordnung öffentlich bekannt zu machen und dem für die Sozialhilfe zuständigen Ministerium anzuzeigen.(4) Die Heranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde ist auf deren Antrag in gleicher Form aufzuheben. Bei kreisangehörigen Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung kann sie nur mit deren Zustimmung aufgehoben werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der zuständige Landkreis Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt oder die kreisangehörige Gemeinde nicht die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt. Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 2

Sachliche Zuständigkeit

§ 2 Sachliche Zuständigkeit(1) Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist abweichend von § 97 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sachlich zuständig. § 103 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt davon unberührt.(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist abweichend von Abs. 1 zuständig für die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen, die erstmals vor Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze nach § 235 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Leistungen in Einrichtungen mit Versorgungsvertrag nach § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten, denen Rahmenkonzepte1. zur vollstationären Versorgung von Menschen mit schweren und schwersten neurologischen Schäden in Phase F oder Beatmungspflicht und Menschen mit organisch bedingten Persönlichkeitsstörungen in Phase F in Hessen,2. zur vollstationären Versorgung von pflegebedürftigen Menschen mit psychischer Erkrankung oder seelischer Behinderung oder Abhängigkeitserkrankung in Verbindung mit Comorbidität oder3. für ältere Menschen mit geistigen Behinderungen in Verbindung mit schwerer oder schwerster Pflegebedürftigkeitzugrunde liegen. § 103 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt davon unberührt.(3) Für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der örtliche Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereiches erbracht wird.(4) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für Leistungen der1. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Leistunga) in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung,b) in einer betreuten Wohnmöglichkeit oderc) durch Beratung und Unterstützung in einer Fachberatungsstelle oder einer Tagesaufenthaltsstätte zu erbringen ist, 2. Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.(5) Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 2

Sachliche Zuständigkeit

§ 2 Sachliche Zuständigkeit(1) Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist abweichend von § 97 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sachlich zuständig. § 103 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt davon unberührt.(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist abweichend von Abs. 1 zuständig für die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen, die erstmals vor Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze nach § 235 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Leistungen in Einrichtungen mit Versorgungsvertrag nach § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten, denen Rahmenkonzepte1. zur vollstationären Versorgung von Menschen mit schweren und schwersten neurologischen Schäden in Phase F oder Beatmungspflicht und Menschen mit organisch bedingten Persönlichkeitsstörungen in Phase F in Hessen,2. zur vollstationären Versorgung von pflegebedürftigen Menschen mit psychischer Erkrankung oder seelischer Behinderung oder Abhängigkeitserkrankung in Verbindung mit Comorbidität oder3. für ältere Menschen mit geistigen Behinderungen in Verbindung mit schwerer oder schwerster Pflegebedürftigkeitzugrunde liegen. § 103 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt davon unberührt.(3) Für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der örtliche Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereiches erbracht wird.(4) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für Leistungen der1. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Leistunga) in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung,b) in einer betreuten Wohnmöglichkeit oderc) durch Beratung und Unterstützung in einer Fachberatungsstelle oder einer Tagesaufenthaltsstätte zu erbringen ist, 2. Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.(5) Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.(6) Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für die Leistung des Sofortzuschlages nach § 145 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 9

Aufsicht

§ 9 Aufsicht(1) Die Träger der Sozialhilfe unterliegen der Rechtsaufsicht und, soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, der Fachaufsicht. Aufsichtsbehörde ist für die örtlichen Träger das Regierungspräsidium, für den überörtlichen Träger, insoweit abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), das Regierungspräsidium Gießen. Obere Aufsichtsbehörde ist das für die Sozialhilfe zuständige Ministerium. Die für die Sozialhilfe zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung die Fachaufsicht insoweit abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Hessen und von Abs. 2 Satz 3 auf eine andere Stelle übertragen.(2) Kommt ein Träger der Sozialhilfe einer ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die zuständige Aufsichtsbehörde die Verpflichtung bindend fest. Für weitere Maßnahmen ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.

§ 1

Träger der Sozialhilfe

§ 1 Träger der Sozialhilfe(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Landkreise. Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen. Sie nehmen diese Aufgaben im Rahmen ihrer Selbstverwaltung wahr; soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, nehmen die Träger der Sozialhilfe diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.(2) Die örtlichen und der überörtliche Träger der Sozialhilfe erlassen den Widerspruchsbescheid nach § 85 des Sozialgerichtsgesetzes.(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der überörtliche Träger der Sozialhilfe für weitere Aufgaben der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, wenn eine überörtliche Wahrnehmung dieser Aufgaben geboten ist.

§ 10

Erstattung des Barbetrages nach § 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

§ 10 Erstattung des Barbetrages nach § 136a des Zwölften Buches SozialgesetzbuchDie Träger der Sozialhilfe melden dem Regierungspräsidium Gießen die Anzahl der Leistungsberechtigten im Sinne des § 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch je Kalendermonat und versichern zugleich die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben. Das Regierungspräsidium Gießen bestimmt die Meldefrist für den jeweiligen Meldezeitraum. Das Land leitet über das Regierungspräsidium Gießen die Erstattungen des Bundes nach § 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Träger der Sozialhilfe weiter. Die Weiterleitung erfolgt jeweils nach Eingang des Erstattungsbetrages des Bundes. Die Höhe der an die Träger weiterzuleitenden Beträge errechnet sich nach der Maßgabe des § 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 11

Kostenerstattung auf Landesebene

§ 11 Kostenerstattung auf Landesebene(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen über die Kostenerstattung nach den §§ 106 bis 111 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zwischen den Trägern der Sozialhilfe nach § 112 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu treffen.(2) Über abweichende Regelungen nach Abs. 1 soll zuvor mit dem Hessischen Städtetag, dem Hessischen Landkreistag und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe, soweit dieser hiervon betroffen ist, das Einvernehmen hergestellt werden.

§ 13

Bestimmung der zuständigen Stellen Zuständige Stelle nach

§ 13 Bestimmung der zuständigen Stellen Zuständige Stelle nach1. § 27b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die Festsetzung der Höhe des Barbetrages ist das für die Sozialhilfe zuständige Ministerium,2. § 27b Abs. 4 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die Festsetzung der Höhe der Bekleidungspauschale ist der örtliche Träger der Sozialhilfe.

§ 15

Ordnungswidrigkeiten

§ 15 OrdnungswidrigkeitenZuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Abs. 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist, soweit die Auskunftspflicht gegenüber dem jeweiligen Träger der Sozialhilfe besteht,1. in kreisfreien Städten und in Gemeinden, die nach § 4 Abs. 1 Sozialhilfeaufgaben durchführen, der Gemeindevorstand,2. in Landkreisen der Kreisausschuss,3. beim Landeswohlfahrtsverband Hessen der Verwaltungsausschuss,4. bei einer Anstalt öffentlichen Rechts nach § 16 der Vorstand.

§ 16

Überleitungs- und Übergangsvorschriften

§ 16 Überleitungs- und Übergangsvorschriften(1) Für bis zum 31. Dezember 2016 nach § 3a des in § 14 aufgehobenen Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung errichtete Anstalten des öffentlichen Rechts gilt § 3a in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung fort mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 2a bis 2f des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes die §§ 2c bis 2f des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes und 2g Satz 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I. S. 488, 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), treten.(2) Verträge und Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die vom örtlichen oder überörtlichen Träger der Sozialhilfe vor dem 1. Januar 2018 geschlossen wurden, sowie Verträge und Vereinbarungen, die vom 1. Januar 2018 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, bleiben bis zum Abschluss neuer Verträge und Vereinbarungen wirksam.

§ 17

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 17 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

§ 2

Zuständigkeit

§ 2 Zuständigkeit(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist zuständig für die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen, die erstmals vor Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze nach § 235 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Leistungen in Einrichtungen mit Versorgungsvertrag nach § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten, denen Rahmenkonzepte1. zur vollstationären Versorgung von Menschen mit schweren und schwersten neurologischen Schäden in Phase F oder Beatmungspflicht und Menschen mit organisch bedingten Persönlichkeitsstörungen in Phase F in Hessen,2. zur vollstationären Versorgung von pflegebedürftigen Menschen mit psychischer Erkrankung oder seelischer Behinderung oder Abhängigkeitserkrankung in Verbindung mit Comorbidität oder3. für ältere Menschen mit geistigen Behinderungen in Verbindung mit schwerer oder schwerster Pflegebedürftigkeitzugrunde liegen.(2) Für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der örtliche Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Im Übrigen findet das Zwölfte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entsprechende Anwendung.(3) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für Leistungen der1. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Leistunga) in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung,b) in einer betreuten Wohnmöglichkeit oderc) durch Beratung und Unterstützung in einer Fachberatungsstelle oder einer Tagesaufenthaltsstätte zu erbringen ist, 2. Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.(4) Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.(5) Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für die Leistung des Sofortzuschlages nach § 145 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 3

Vorläufige Hilfeleistung

§ 3 Vorläufige Hilfeleistung(1) Der örtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die nachfragende Person sich tatsächlich aufhält, hat die Hilfe vorläufig zu erbringen, wenn1. nicht feststeht, welcher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, bis zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit, oder2. der überörtliche Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tätig werden kann, insbesondere bei einem Zuständigkeitswechsel, soweit die Leistung keinen Aufschub duldet.In den Fällen des Satz 1 Nr. 2 hat die kreisangehörige Gemeinde die Hilfe vorläufig zu erbringen, wenn der Landkreis nicht rechtzeitig tätig werden kann. Der örtliche Träger der Sozialhilfe oder die kreisangehörige Gemeinde hat den überörtlichen Träger der Sozialhilfe oder den Landkreis unverzüglich über seine Maßnahmen zu unterrichten.(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe hat die durch die vorläufige Hilfe entstandenen Aufwendungen zu erstatten, in den Fällen nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur, wenn der örtliche Träger der Sozialhilfe nicht zuständig war; § 91 Abs. 1 und die §§ 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

§ 4

Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden durch die Landkreise

§ 4 Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden durch die Landkreise(1) Die Landkreise können auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnern bestimmen, dass diese Gemeinden den Landkreisen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegende Aufgaben ganz oder teilweise durchführen und dabei selbstständig entscheiden. Die Durchführung aller Aufgaben soll in der Regel nur Gemeinden mit mehr als 7 500 Einwohnern übertragen werden. Abweichend von Satz 1 gelten bei Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung die Aufgaben als übertragen, soweit die Heranziehung nicht nach dem 1. Januar 2020 aufgehoben wurde. Die Landkreise können für die Durchführung der Aufgaben Weisungen erteilen. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.(2) Die dauerhafte Zusammenarbeit mit dem zuständigen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch soll sichergestellt werden; dies gilt entsprechend für den örtlich zuständigen Landkreis als zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.(3) Über die Heranziehung von kreisangehörigen Gemeinden beschließt der Kreisausschuss. Der Beschluss ist entsprechend des § 5 Abs. 3 der Hessischen Landkreisordnung öffentlich bekannt zu machen und dem für die Sozialhilfe zuständigen Ministerium anzuzeigen.(4) Die Heranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde ist auf deren Antrag in gleicher Form aufzuheben. In den Fällen des Abs. 1 Satz 3 kann sie nur mit Zustimmung der Gemeinde aufgehoben werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der zuständige Landkreis Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt oder die kreisangehörige Gemeinde nicht die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt. Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.(5) Soweit Aufgaben nach Abs. 1 von kreisangehörigen Gemeinden durchgeführt werden, hat der Landkreis die entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

§ 5

Kostenträger

§ 5 KostenträgerDie Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung aufgrund dieser Gesetze obliegen.

§ 6

Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, Vertragsrecht

§ 6 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, Vertragsrecht(1) Abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch können die Träger der Sozialhilfe oder ein von ihnen beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers auch ohne das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüfen.(2) Beim Abschluss und bei der Kündigung der Rahmenverträge nach § 80 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden als örtliche Träger der Sozialhilfe die Landkreise durch den Hessischen Landkreistag und die kreisfreien Städte durch den Hessischen Städtetag vertreten.(3) Wenn Leistungen sowohl für örtliche Träger als auch für den überörtlichen Träger erbracht werden sollen, soll der Rahmenvertrag gemeinsam vom überörtlichen Träger und den Vertretungen des Hessischen Landkreistages und des Hessischen Städtetages mit den Vertretungen der Vereinigungen der Leistungserbringer abgeschlossen und gegebenenfalls gekündigt werden.

§ 7

Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen

§ 7 Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für die Mitwirkung bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die oder der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen nach § 18 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 161), und die durch den Inklusionsbeirat nach § 19 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes für die Dauer einer Wahlperiode bestimmten jeweils bis zu drei Vertreterinnen und Vertreter und ihre Stellvertretungen.(2) An der Bestimmung der Vertreterinnen oder Vertreter und ihre Stellvertretungen nehmen ausschließlich diejenigen Mitglieder des Inklusionsbeirats teil, die von Verbänden der Menschen mit Behinderungen in den Inklusionsbeirat berufen wurden.

§ 9

Aufsicht

§ 9 Aufsicht(1) Die Träger der Sozialhilfe unterliegen der Rechtsaufsicht und, soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, der Fachaufsicht. Aufsichtsbehörde ist für die örtlichen Träger das Regierungspräsidium, für den überörtlichen Träger abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), das Regierungspräsidium Gießen. Obere Aufsichtsbehörde ist das für die Sozialhilfe zuständige Ministerium. Die für die Sozialhilfe zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung eine andere Fachaufsichtsbehörde bestimmen.(2) Die Aufsichtsbehörden nach Abs. 1 können die Wahrnehmung der in § 2 genannten Aufgaben prüfen und sich hierfür im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde nach § 136 der Hessischen Gemeindeordnung über Angelegenheiten der Träger der Sozialhilfe unterrichten, an Ort und Stelle prüfen und besichtigen sowie Berichte anfordern.(3) Kommt ein Träger der Sozialhilfe einer ihm nach diesem Gesetz oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die zuständige Aufsichtsbehörde den Verstoß gegen die Verpflichtung bindend fest. Für weitere Maßnahmen ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.

§ 1

Träger der Sozialhilfe

§ 1 Träger der Sozialhilfe(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Landkreise. Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen. Sie nehmen diese Aufgaben im Rahmen ihrer Selbstverwaltung wahr; soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, nehmen die Träger der Sozialhilfe diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.(2) Die örtlichen und der überörtliche Träger der Sozialhilfe erlassen den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz.(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der überörtliche Träger der Sozialhilfe für weitere Aufgaben der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, wenn eine überörtliche Wahrnehmung dieser Aufgaben geboten ist.

§ 10

Erstattung des Barbetrages nach § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

§ 10 Erstattung des Barbetrages nach § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch(1) Zuständige Stelle für die Durchführung des Erstattungsverfahrens ist das Regierungspräsidium Gießen.(2) Die Träger der Sozialhilfe melden dem Regierungspräsidium Gießen die Anzahl der Leistungsberechtigten im Sinne des § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch je Kalendermonat und versichern zugleich die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben. Das Regierungspräsidium Gießen bestimmt die Meldefrist für den jeweiligen Meldezeitraum.(3) Das Land leitet über die zuständige Stelle die Erstattungen des Bundes nach § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Träger der Sozialhilfe weiter. Die Weiterleitung erfolgt jeweils nach Eingang des Erstattungsbetrages des Bundes. Die Höhe der an die Träger weiterzuleitenden Beträge errechnet sich nach der Maßgabe des § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und ist auf die Höhe der vom Bund erhaltenen Erstattung begrenzt.

§ 10a

Erstattung des Barbetrages nach § 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

§ 10a Erstattung des Barbetrages nach § 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch(1) Zuständige Stelle für die Durchführung des Erstattungsverfahrens ist das Regierungspräsidium Gießen.(2) Die Träger der Sozialhilfe melden dem Regierungspräsidium Gießen die Anzahl der Leistungsberechtigten im Sinne des § 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch je Kalendermonat und versichern zugleich die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben. Das Regierungspräsidium Gießen bestimmt die Meldefrist für den jeweiligen Meldezeitraum. Das Land leitet über die zuständige Stelle die Erstattungen des Bundes nach § 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Träger der Sozialhilfe weiter. Die Weiterleitung erfolgt jeweils nach Eingang des Erstattungsbetrages des Bundes. Die Höhe der an die Träger weiterzuleitenden Beträge errechnet sich nach der Maßgabe des § 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und ist auf die Höhe der vom Bund erhaltenen Erstattung begrenzt.

§ 11

Kostenerstattung auf Landesebene

§ 11 Kostenerstattung auf Landesebene(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen über die Kostenerstattung nach den §§ 106 bis 111 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zwischen den Trägern der Sozialhilfe nach § 112 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu treffen.(2) Über abweichende Regelungen nach Abs. 1 soll zuvor mit den hessischen kommunalen Spitzenverbänden und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe, soweit dieser hiervon betroffen ist, das Einvernehmen hergestellt werden.

§ 12

Verfahrensbestimmungen

§ 12 Verfahrensbestimmungen(1) Eine Anhörung nach § 116 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird nicht durchgeführt.(2) Eine Beteiligung von Dritten nach § 116 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet nicht statt.

§ 13

Bestimmung der zuständigen Stellen

§ 13 Bestimmung der zuständigen StellenDas für die Sozialhilfe zuständige Ministerium ist zuständige Stelle für die Festsetzung der Höhe des Barbetrages nach § 27b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 14

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 14 Aufhebung bisherigen RechtsDas Hessische Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488)1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2017 (GVBl. S. 310), wird mit Ablauf des 31. Dezember 2019 aufgehoben.

§ 15

Ordnungswidrigkeiten

§ 15 OrdnungswidrigkeitenZuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Abs. 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist, soweit die Auskunftspflicht gegenüber dem jeweiligen Träger der Sozialhilfe besteht,1. in kreisfreien Städten und in Gemeinden, die nach § 4 Abs. 1 Sozialhilfeaufgaben durchführen, der Gemeindevorstand,2. in Landkreisen der Kreisausschuss,3. beim Landeswohlfahrtsverband Hessen der Verwaltungsausschuss,4. bei einer Anstalt öffentlichen Rechts nach § 15 der Vorstand.

§ 16

Überleitungsvorschriften

§ 16 ÜberleitungsvorschriftenFür bis zum 31. Dezember 2016 nach § 3a des in § 14 aufgehobenen Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung errichtete Anstalten des öffentlichen Rechts gilt § 3a in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung fort mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 2a bis 2f des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes die §§ 2c bis 2f des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes und 2g Satz 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I. S. 488, 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2017 (GVBl. S. 470), treten.

§ 17

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 17 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

§ 2

Sachliche Zuständigkeit

§ 2 Sachliche Zuständigkeit(1) Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist abweichend von § 97 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sachlich zuständig. § 103 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt davon unberührt.(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist abweichend von Abs. 1 zuständig für die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen, die erstmals vor Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze nach § 235 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Leistungen in Einrichtungen mit Versorgungsvertrag nach § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten, denen Rahmenkonzepte1. zur vollstationären Versorgung von Menschen mit schweren und schwersten neurologischen Schäden in Phase F oder Beatmungspflicht und Menschen mit organisch bedingten Persönlichkeitsstörungen in Phase F in Hessen,2. zur vollstationären Versorgung von pflegebedürftigen Menschen mit psychischer Erkrankung oder seelischer Behinderung oder Abhängigkeitserkrankung in Verbindung mit Comorbidität oder3. für ältere Menschen mit geistigen Behinderungen in Verbindung mit schwerer oder schwerster Pflegebedürftigkeitzugrunde liegen. § 103 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt davon unberührt.(3) Für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der örtliche Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereiches erbracht wird.(4) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für Leistungen der1. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Leistunga) in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung,b) in einer betreuten Wohnmöglichkeit oderc) durch Beratung und Unterstützung in einer Fachberatungsstelle oder einer Tagesaufenthaltsstätte zu erbringen ist, 2. Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 3

Vorläufige Hilfeleistung

§ 3 Vorläufige Hilfeleistung(1) Steht nicht fest, welcher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, hat der örtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die nachfragende Person sich tatsächlich aufhält, bis zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit einzutreten. Das gilt auch, wenn der überörtliche Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Leistung aber keinen Aufschub duldet. Der örtliche Träger der Sozialhilfe hat den überörtlichen Träger der Sozialhilfe unverzüglich über seine Maßnahmen zu unterrichten. Dieser hat die aufgewendeten Kosten zu erstatten.(2) Die kreisangehörigen Gemeinden haben vorläufig die unerlässlich notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Leistung aber keinen Aufschub duldet. Sie haben den Träger der Sozialhilfe unverzüglich über ihre Maßnahmen zu unterrichten. Der Träger der Sozialhilfe hat die aufgewendeten Kosten zu erstatten.

§ 4

Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden durch die Landkreise

§ 4 Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden durch die Landkreise(1) Die Landkreise können auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnern bestimmen, dass diese Gemeinden den Landkreisen als örtlichen Trägern obliegende Aufgaben ganz oder teilweise durchführen und dabei selbstständig entscheiden. Die Durchführung aller Aufgaben soll in der Regel nur Gemeinden mit mehr als 7 500 Einwohnern übertragen werden. Bei Gemeinden ab 50 000 Einwohnern gelten sie als übertragen, soweit die Heranziehung nicht zwischenzeitlich aufgehoben wurde. Die Landkreise können für die Durchführung der Aufgaben Weisungen erteilen. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.(2) Die dauerhafte Zusammenarbeit mit dem zuständigen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch soll sichergestellt werden; dies gilt entsprechend für den örtlich zuständigen Landkreis als zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.(3) Über die Heranziehung von kreisangehörigen Gemeinden beschließt der Kreisausschuss. Der Beschluss ist entsprechend des § 5 Abs. 3 der Hessischen Landkreisordnung öffentlich bekannt zu machen und dem für die Sozialhilfe zuständigen Ministerium anzuzeigen.(4) Die Heranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde ist auf deren Antrag in gleicher Form aufzuheben. Bei kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern kann sie nur mit deren Zustimmung aufgehoben werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der zuständige Landkreis Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt oder die kreisangehörige Gemeinde nicht die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt. Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 5

Kostenträger

§ 5 Kostenträger(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung aufgrund dieser Gesetze obliegen.(2) Werden Aufgaben nach § 4 von kreisangehörigen Gemeinden durchgeführt, so hat der Landkreis die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.(3) Werden Aufgaben nach § 3 von örtlichen Trägern der Sozialhilfe durchgeführt, gilt Abs. 2 entsprechend.

§ 6

Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, Vertragsrecht

§ 6 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, Vertragsrecht(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind für den Abschluss und die Kündigung von Vereinbarungen sowie die Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 2 zuständig.(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist für den Abschluss und die Kündigung von Vereinbarungen sowie die Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen seiner Zuständigkeit nach§ 2 zuständig.(3) Abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch können die Träger der Sozialhilfe oder ein von ihnen beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers auch ohne das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüfen.(4) Für die Träger der Sozialhilfe schließen die Vertretungen des Hessischen Landkreistages, des Hessischen Städtetages und des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen die Rahmenverträge nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit den Vertretungen der Vereinigungen der Leistungserbringer ab.(5) Die Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig für den Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Für die Träger der Sozialhilfe schließen die Vertretungen des Hessischen Landkreistages, des Hessischen Städtetages und des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen die Rahmenverträge nach § 79 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit den Vertretungen der Vereinigungen der Leistungserbringer ab. Beim Abschluss und bei der Kündigung der Rahmenverträge werden als örtliche Träger der Sozialhilfe die Landkreise durch den Hessischen Landkreistag und die kreisfreien Städte durch den Hessischen Städtetag vertreten. Der überörtliche Träger schließt im Falle der Alleinzuständigkeit entsprechende Verträge ab. Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Kündigung.(6) Wenn Leistungen sowohl für örtliche Träger als auch für den überörtlichen Träger erbracht werden sollen, soll der Rahmenvertrag gemeinsam vom überörtlichen Träger und den in Abs. 5 Satz 2 genannten Verbänden mit den Vertretungen der Vereinigungen der Leistungserbringer abgeschlossen und gegebenenfalls gekündigt werden. Verträge und Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die vom örtlichen oder überörtlichen Träger vor dem 1. Januar 2018 geschlossen wurden, sowie Verträge und Vereinbarungen, die vom 1. Januar 2018 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, bleiben bis zum Abschluss neuer Verträge und Vereinbarungen wirksam.

§ 7

Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen

§ 7 Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen(1) Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen im Sinne desZwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die vom Inklusionsbeirat bei der oder dem Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen bestimmten Vertreterinnen und Vertreter der Verbände der Menschen mit Behinderungen sowie deren Stellvertretungen.(2) Für die Mitwirkung bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt der Inklusionsbeirat bei der oder dem Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen bis zu drei Vertreterinnen oder Vertreter der Verbände der Menschen mit Behinderungen sowie deren Stellvertretungen für die Dauer der Amtszeit des Inklusionsbeirats.(3) An der Bestimmung der Vertreterinnen oder Vertreter und ihre Stellvertretungen nehmen ausschließlich diejenigen Mitglieder des Inklusionsbeirats teil, die von Verbänden mit Behinderung in den Inklusionsbeirat berufen wurden.

§ 8

Verfahren zur Erstattung der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

§ 8 Verfahren zur Erstattung der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung(1) Zuständige Stelle für1. den Abruf der Erstattungen nach § 46a Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und deren Weiterleitung an die Träger der Sozialhilfe und2. die Nachweisführung nach § 46a Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuchist das Regierungspräsidium Gießen.(2) Zuständige Stellen für den Vollzug der Prüfung nach § 46a Abs. 4 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die Weiterleitung des Prüfberichtes an das Regierungspräsidium Gießen sind die Regierungspräsidien.(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von Abs. 1 und 2 abweichende Zuständigkeiten zu bestimmen.(4) Die Träger der Sozialhilfe haben der nach Abs. 1 Nr. 1 zuständigen Stelle die auf der Grundlage von Leistungsbescheiden entstandenen Ausgaben und Einnahmen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Maßgabe des § 46a Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mitzuteilen. Werden Leistungen für Leistungszeiträume im folgenden Haushaltsjahr bereits im laufenden Haushaltsjahr zur fristgerechten Auszahlung erbracht, sind die entsprechenden Nettoausgaben in die Mitteilung nach Satz 1 zum ersten Quartal des Folgejahres aufzunehmen. Nettoausgaben aus Vorjahren, für die bereits ein Jahresnachweis vorliegt, können nach Maßgabe des § 46a Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nur in der Meldung zum zweiten Quartal berücksichtigt werden.(5) Die Träger haben der nach Abs. 1 Nr. 2 zuständigen Stelle1. die nach § 46a Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Nachweise in tabellarischer Form für das jeweils abgeschlossene Quartal und2. die für die Erstellung des Jahresnachweises nach § 46a Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Informationen in tabellarischer Formmitzuteilen. Die nach Abs. 1 zuständige Stelle bestimmt die jeweiligen Mitteilungsfristen gesondert.(6) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe übermittelt anonymisiert entsprechend Abs. 4 die erforderlichen Daten der einzelnen Leistungsbezieher nach dem gewöhnlichen Aufenthalt stadt- und kreisbezogen.(7) Die Träger der Sozialhilfe benennen der nach Abs. 1 zuständigen Stelle unverzüglich Ansprechpartner und Vertreter, die für die fristgerechten Meldungen zuständig und unterschriftsbefugt sind.(8) Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten, dass1. nur die Mittel abgerufen werden, die begründet und durch Leistungsbescheide belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen,2. das Prinzip der Kassenwirksamkeit beachtet wurde,3. Rückzahlungen und zurückgenommene und endgültig nicht ausgezahlte Beträge nicht berücksichtigt wurden und4. zahlungsbegründende Unterlagen vorliegen.Nicht rechtzeitig angemeldete Mittel können vorbehaltlich der bundesgesetzlichen Regelung und etwaiger Verjährungsvorschriften erst beim nächsten Mittelabruf berücksichtigt werden.(9) Die Träger der Sozialhilfe haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne von Art. 104a Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Werden bei der Durchführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Mittel in einer nicht den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechenden Art und Weise verausgabt und erlangt der Träger der Sozialhilfe hierfür eine Ausgabenerstattung nach Abs. 1, kann das Land die Herausgabe dieser Mittel verlangen, soweit der Bund eine Rückerstattung vom Land fordern kann. Sonstige öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegenüber den Trägern der Sozialhilfe bleiben unberührt. Zuständig für das entsprechende Rückforderungsverfahren sind die Regierungspräsidien.

§ 9

Aufsicht

§ 9 Aufsicht(1) Die Träger der Sozialhilfe unterliegen der Rechtsaufsicht und, soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, der Fachaufsicht. Aufsichtsbehörde ist für die örtlichen Träger das Regierungspräsidium, für den überörtlichen Träger, insoweit abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), das Regierungspräsidium Gießen. Obere Aufsichtsbehörde ist das für die Sozialhilfe zuständige Ministerium. Die für die Sozialhilfe zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung die Fachaufsicht insoweit abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Hessen und von Abs. 2 Satz 3 auf eine andere Stelle übertragen.(2) Kommt ein Träger der Sozialhilfe einer ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die zuständige Aufsichtsbehörde die Verpflichtung bindend fest. Für weitere Maßnahmen ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.

§ 6a

Vertragsrecht

§ 6a Vertragsrecht (1) Die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe umfasst auch die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch . Für den Fall einer Doppelzuständigkeit von örtlichen und überörtlichen Trägern treffen die jeweils zuständigen Träger der Sozialhilfe oder die kommunalen Spitzenverbände und der Landeswohlfahrtsverband Hessen entsprechende Vereinbarungen über die Zuständigkeit zum Vertragsabschluss. (2) Die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch , die von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe vor dem 1. Januar 2015 geschlossen wurden, werden zum 1. Januar 2015 wirksam.

§ 10

Ausgleich für die Mehrausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

§ 10 Ausgleich für die Mehrausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (1) Die dem Land nach § 34 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 475), geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zufließenden Bundesmittel werden an die Landkreise, die kreisfreien Städte und den Landeswohlfahrtsverband als zuständige Stellen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung weitergeleitet. (2) Der Landeswohlfahrtsverband erhält vorab fünf vom Hundert dieser Mittel. (3) Vom Restbetrag wird je die Hälfte der Mittel den Landkreisen und kreisfreien Städten nach ihren Anteilen an der Zahl der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen im Lebensalter von 65 Jahren und älter sowie nach den Anteilen an der Bevölkerung im Lebensalter von 65 Jahren und älter - gewichtet nach dem örtlichen Mietniveau - zugewiesen. Für die Gewichtung ist die für das Gebiet des Empfängers geltende Mietenstufe nach der Anlage zu § 1 Abs. 4 der Wohngeldverordnung in der Fassung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2723), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in der Weise zugrunde zu legen, dass ab der Mietenstufe 2 die nach Satz 1 maßgebende Bevölkerungszahl je Stufe um zehn vom Hundert erhöht wird. Empfänger, für deren Gebiet unterschiedliche Mietenstufen gelten, werden mit einem gemischten Erhöhungsfaktor berücksichtigt, der sich aus dem Anteil der Bevölkerung je Mietenstufe an der Gesamtbevölkerung errechnet. (4) Zur sachgerechten Weiterleitung des auf das Land Hessen entfallenden Festbetrages nach Abs. 1 kann unter Berücksichtigung der den für die Grundsicherung zuständigen Stellen tatsächlich entstehenden Mehrausgaben das für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung einen von Abs. 2 und 3 abweichenden Verteilungsschlüssel festlegen. Die Rechtsverordnung soll die statistische Grundlage für die Verteilung bestimmen. Statistische Grundlage kann die amtliche Sozialhilfestatistik, die Statistik über die Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder das Ergebnis der Überprüfung nach § 34 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes sein. (5) Für die Berichtigung und Aufhebung von Leistungen gelten die §§ 47 und 48 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 16. Januar 2004 (GVBl. I S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2006 (GVBl. I S. 22), entsprechend.

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Ordnungswidrigkeiten Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist 1. in kreisfreien Städten und in Gemeinden, die nach § 4 Abs. 1 Sozialhilfeaufgaben durchführen, der Gemeindevorstand, 2. in Landkreisen der Kreisausschuss, 3. beim Landeswohlfahrtsverband Hessen der Verwaltungsausschuss, 4. beim Zweckverband nach § 3a in Verbindung mit § 2a des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes der Verbandsvorstand und 5. bei einer Anstalt öffentlichen Rechts nach § 3a in Verbindung mit den §§ 2b bis 2e des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes der Vorstand.

§ 2a

Beleihung

§ 2a Beleihung (1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe werden ermächtigt, die ihnen im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Verwaltungsaufgaben im öffentlichen Interesse durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag auf juristische Personen des Privatrechts zu übertragen (Beleihung). Der Beliehene muss die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben bieten. (2) Der Beliehene nimmt die übertragenen Aufgaben im eigenen Namen wahr. Er unterliegt den Weisungen des beleihenden örtlichen Trägers der Sozialhilfe. Das Weisungsrecht kann nicht beschränkt werden. Erfüllt der Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht oder nur ungenügend, so ist der beleihende örtliche Träger der Sozialhilfe befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen. (3) Der örtliche Träger der Sozialhilfe hat die beabsichtigte Beleihung rechtzeitig, jedoch mindestens zwei Wochen vor Erlass des Verwaltungsakts oder Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags, dem für die Sozialhilfe zuständigen Ministerium anzuzeigen. Die Beleihung ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.

§ 3a

Gemeinsame Vorschriften

§ 3a Gemeinsame Vorschriften (1) Die §§ 2a bis 2e des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488, 491), geändert durch Gesetz vom 14, Dezember 2006 (GVBl. I S. 666), gelten für die örtlichen Träger der Sozialhilfe entsprechend. (2) Ein Zweckverband oder eine Anstalt öffentlichen Rechts kann gleichzeitig Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch wahrnehmen; in diesem Fall sind die Aufgaben entsprechend den §§ 6 und 6b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch organisatorisch und finanziell getrennt auszuweisen.

§ 9

Bestimmung der zuständigen Stellen

§ 9 Bestimmung der zuständigen Stellen (1) In den Landkreisen kann der Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten der Magistrat die Aufgaben des Gesundheitsamtes nach § 59 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einer anderen Stelle übertragen. (2) Das für die Sozialhilfe zuständige Ministerium ist zuständige Stelle für 1. die Festsetzung der Höhe des Barbetrages nach § 35 Abs. 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch , 2. die Zustimmung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 28. November 1962 (BGBl. I S. 692), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818), 3. die nähere Bestimmung zur Bemessung der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen nach § 92 Abs. 2 Satz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch .

§ 14

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 und 3 am 1. Januar 2007 in Kraft. (2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

§ 2

Sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe

§ 2 Sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe *) (1) Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist abweichend von § 97 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sachlich zuständig: 1. für die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch , sofern diese nicht in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung oder in einer betreuten Wohnmöglichkeit für behinderte Menschen nach Kapitel Sechs des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe nach § 3 ist sachlich zuständig bei Nichtsesshaften für die Hilfen nach § 8 Nr. 1 und 3 bis 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie für die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung außerhalb einer Einrichtung zur stationären Betreuung, sofern die Hilfe zur Sesshaftmachung bestimmt ist, 2. für die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgt, wenn die Hilfe in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung zu gewähren ist. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist für die Leistungen an Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, zuständig, wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer Einrichtung zur stationären oder zur teilstationären Betreuung zu gewähren, 3. für heilpädagogische Maßnahmen, die Kindern in Kindertageseinrichtungen gewährt werden. (2) Für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in einer Einrichtung zur stationären Betreuung erhalten, bleibt der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig. (3) In den Fällen, in denen grundsicherungsberechtigte Personen im Alter und bei Erwerbsminderung Leistungen nach den §§ 53 bis 55 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Einrichtungen zur teilstationären Betreuung erhalten, sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe zuständig. Für grundsicherungsberechtigte Personen, für die der überörtliche Träger der Sozialhilfe Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in vollstationären Einrichtungen erbringt, ist dieser zugleich auch für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständig. Er ist auch für Personen zuständig, die vollstationär betreut werden, das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und denen Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird. Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann eine von Satz 1 bis 3 abweichende Zuständigkeit festgelegt werden.

§ 3b

Fachkommission für betreute Wohnmöglichkeiten behinderter Menschen

§ 3b Fachkommission für betreute Wohnmöglichkeiten behinderter Menschen Zur Begleitung des quantitativen und qualitativen Ausbaus ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten für behinderte Menschen soll eine Fachkommission eingerichtet werden, die Empfehlungen zu grundsätzlichen Fragen, insbesondere zur Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und dem überörtlichen Träger und zur Gewährleistung landesweit einheitlicher Hilfestandards, geben kann. Sie soll die Auswirkungen des landesweiten Ausbaus ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten fortlaufend analysieren und evaluieren. Einrichtung, Zusammensetzung und Konkretisierung der Aufgaben der Fachkommission werden in Vereinbarungen zwischen dem Hessischen Sozialministerium, dem Hessischen Landkreistag, dem Hessischen Städtetag und dem Landeswohlfahrtsverband Hessen geregelt. Die Träger von Angeboten für behinderte Menschen in Hessen sollen in der Fachkommission angemessen vertreten sein.

§ 10

Ausgleich für die Mehrausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

§ 10 Ausgleich für die Mehrausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (1) Der Anteil des Landes Hessen nach § 46a Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nach Maßgabe des Abs. 2 an den Landeswohlfahrtsverband Hessen, die Landkreise und die kreisfreien Städte weitergeleitet. (2) Der Landeswohlfahrtsverband Hessen erhält vorab 5 vom Hundert des Landesanteils. Die danach verbleibenden Mittel werden an die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte nach ihrem Anteil an der Gesamtsumme der Nettoausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Vorvorjahres aufgeteilt. Nettoausgaben sind die vom Statistischen Landesamt nach dem Stand vom 1. April eines Jahres für das Vorvorjahr ermittelten reinen Ausgaben für Leistungen ohne Gutachterkosten. (3) Die für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung einen von Abs. 2 abweichenden Verteilungsschlüssel zu bestimmen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist die statistische Grundlage der Verteilung zu bestimmen. Statistische Grundlage kann die amtliche Sozialhilfestatistik oder die amtliche Statistik über die Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sein. (4) Für die Berichtigung und Aufhebung von Leistungen im Sinne des Abs. 2 gelten die §§ 47 und 48 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 654), entsprechend.

§ 14

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 und 3 am 1. Januar 2007 in Kraft. (2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Ordnungswidrigkeiten Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist 1. in kreisfreien Städten und in Gemeinden, die nach § 4 Abs. 1 Sozialhilfeaufgaben durchführen, der Gemeindevorstand, 2. in Landkreisen der Kreisausschuss, 3. beim Landeswohlfahrtsverband Hessen der Verwaltungsausschuss, 4. beim Zweckverband nach § 3a in Verbindung mit § 2b des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes der Verbandsvorstand und 5. bei einer Anstalt öffentlichen Rechts nach § 3a in Verbindung mit den §§ 2c bis 2f des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes der Vorstand.

§ 13

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 13 Übergangs- und Schlussbestimmungen (1) Kreisangehörigen Gemeinden, die am 31. Dezember 2004 Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe nach § 4 des Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz in der Fassung vom 14. Oktober 2002 (GVBl. I S. 642) wahrnehmen, gelten ab dem 1. Januar 2005 die Aufgaben nach § 4 Abs. 1 als übertragen. (2) Heranziehungen von örtlichen Trägern der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz in der Fassung vom 14. Oktober 2002 (GVBl. I S. 642), die am 31. Dezember 2004 Geltung hatten, gelten fort. Werden Aufgaben des überörtlichen Trägers von örtlichen Trägern durchgeführt, ist der Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe zu erlassen.

§ 3a

Gemeinsame Vorschriften

§ 3a Gemeinsame Vorschriften (1) Die §§ 2a bis 2f des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488, 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2011 (GVBl. I S. 302), gelten für die örtlichen Träger der Sozialhilfe entsprechend. (2) Ein Zweckverband oder eine Anstalt öffentlichen Rechts kann gleichzeitig Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch wahrnehmen; in diesem Fall sind die Aufgaben entsprechend den §§ 6 und 6b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch organisatorisch und finanziell getrennt auszuweisen.

§ 14

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 und 3 am 1. Januar 2007 in Kraft. (2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

§ 1

Träger der Sozialhilfe

§ 1 Träger der Sozialhilfe (1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Landkreise. Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen. Die örtlichen und der überörtliche Träger der Sozialhilfe führen die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch; soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, nehmen die örtlichen und der überörtliche Träger der Sozialhilfe diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. (2) Die örtlichen und der überörtliche Träger der Sozialhilfe erlassen den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz . (3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der überörtliche Träger der Sozialhilfe für weitere Aufgaben der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, wenn eine überörtliche Wahrnehmung dieser Aufgaben geboten ist.

§ 10

Verfahren zur Erstattung der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

§ 10 Verfahren zur Erstattung der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Stelle für 1. den Abruf der Erstattungen nach § 46a Abs. 3 und deren Weiterleitung an die Träger der Sozialhilfe sowie 2. die Durchführung der Prüfung und Nachweisführung nach den §§ 46a und 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen. (2) Die Träger der Sozialhilfe haben 1. der nach Abs. 1 Nr. 1 zuständigen Stelle die auf Grundlage von Leistungsbescheiden entstandenen Ausgaben und Einnahmen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Maßgabe des § 46a Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch jeweils zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember für das jeweils abgelaufene Quartal mitzuteilen, 2. der nach Abs. 1 Nr. 2 zuständigen Stelle a) die nach § 46a Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Nachweise in tabellarischer Form jeweils bis zum 10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November für das jeweils abgeschlossene Quartal, erstmals zum 10. Mai 2015 für das erste Quartal 2015, mitzuteilen, b) die Nettoausgaben eines Jahres im Sinne des § 46a Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in tabellarischer Form bis zum 30. April des Folgejahres, erstmals zum 30. April 2015, nachzuweisen. Die Träger der Sozialhilfe haben der nach Abs. 1 Nr. 2 zuständigen Stelle die Angaben nach § 136 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Erstattungsjahr 2013 bis zum 30. April 2014 und für das Erstattungsjahr 2014 bis zum 30. April 2015 in tabellarischer Form mitzuteilen. (3) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe übermittelt anonymisiert entsprechend Abs. 2 die erforderlichen Daten der einzelnen Leistungsbezieher nach dem gewöhnlichen Aufenthalt stadt- und kreisbezogen. (4) Die Träger der Sozialhilfe benennen der nach Abs. 1 zuständigen Stelle Ansprechpartner und Vertreter, die für die fristgerechten Meldungen zuständig sind. (5) Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten, dass 1. nur die Mittel abgerufen werden, die begründet und durch Leistungsbescheide belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen, 2. das Prinzip der Kassenwirksamkeit beachtet wurde, 3. Rückzahlungen und zurückgenommene und endgültig nicht ausgezahlte Beträge nicht berücksichtigt wurden und 4. zahlungsbegründende Unterlagen vorliegen. Nicht rechtzeitig angemeldete Mittel können vorbehaltlich der bundesgesetzlichen Regelung und etwaiger Verjährungsvorschriften erst beim nächsten Mittelabruf berücksichtigt werden. (6) Soweit fehlerhafte Meldungen eines Trägers der Sozialhilfe zu überhöhten Erstattungen führen oder soweit Mittelanforderungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder auf Meldungen eines Trägers der Sozialhilfe beruhende Mittelanforderungen durch den Bund nicht anerkannt und Erstattungen entsprechend gekürzt werden, sind die Festsetzungen des Landes gegenüber dem Träger der Sozialhilfe zurückzunehmen. Dieser hat die insoweit erbrachten Leistungen an das Land zu erstatten.

§ 11

Aufsicht

§ 11 Aufsicht (1) Die Träger der Sozialhilfe unterliegen der Rechtsaufsicht und, soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, der Fachaufsicht. (2) Kommt ein Träger der Sozialhilfe einer ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die zuständige Aufsichtsbehörde die Verpflichtung fest. Zuständige Aufsichtsbehörde ist, insoweit abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), das Regierungspräsidium, obere Aufsichtsbehörde das für die Sozialhilfe zuständige Ministerium. (3) Für weitere Maßnahmen ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig. (4) Soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind, kann die für die Sozialhilfe zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung die Fachaufsicht, insoweit abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Hessen , auf eine andere Stelle übertragen.

§ 2

Sachliche Zuständigkeit

§ 2 Sachliche Zuständigkeit (1) Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist abweichend von § 97 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sachlich zuständig: 1. für die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch , sofern diese nicht in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung oder in einer betreuten Wohnmöglichkeit für behinderte Menschen nach Kapitel Sechs des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden; der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig bei Nichtsesshaften für die Hilfen nach § 8 Nr. 1 und 3 bis 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie für die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung außerhalb einer Einrichtung zur stationären Betreuung, sofern die Hilfe zur Sesshaftmachung bestimmt ist, 2. für die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgt, wenn die Hilfe in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung zu gewähren ist; der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist für die Leistungen an Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, zuständig, wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer Einrichtung zur stationären oder zur teilstationären Betreuung zu gewähren, 3. für heilpädagogische Maßnahmen, die Kindern in Kindertageseinrichtungen gewährt werden. (2) Für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in einer Einrichtung zur stationären Betreuung erhalten, bleibt der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig. (3) In den Fällen, in denen grundsicherungsberechtigte Personen im Alter und bei Erwerbsminderung Leistungen nach den §§ 53 bis 55 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Einrichtungen zur teilstationären Betreuung erhalten, sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe zuständig. Für grundsicherungsberechtigte Personen, für die der überörtliche Träger der Sozialhilfe Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in vollstationären Einrichtungen erbringt, ist dieser zugleich auch für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständig. Er ist auch für Personen zuständig, die vollstationär betreut werden, das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und denen Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird. Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann eine von Satz 1 bis 3 abweichende Zuständigkeit festgelegt werden.

§ 3

Örtliche Zuständigkeit für Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei ...

§ 3 Örtliche Zuständigkeit für Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereiches erbracht wird.

§ 10

Verfahren zur Erstattung der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

§ 10 Verfahren zur Erstattung der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Stelle für 1. den Abruf der Erstattungen nach § 46a Abs. 3 und deren Weiterleitung an die Träger der Sozialhilfe sowie 2. die Durchführung der Prüfung und Nachweisführung nach den §§ 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen. (2) Die Träger der Sozialhilfe haben 1. der nach Abs. 1 Nr. 1 zuständigen Stelle die auf Grundlage von Leistungsbescheiden entstandenen Ausgaben und Einnahmen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Maßgabe des § 46a Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch jeweils zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember für das jeweils abgelaufene Quartal mitzuteilen, 2. der nach Abs. 1 Nr. 2 zuständigen Stelle a) die nach § 46a Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Nachweise in tabellarischer Form jeweils bis zum 10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November für das jeweils abgeschlossene Quartal, erstmals zum 10. Mai 2015 für das erste Quartal 2015, mitzuteilen, b) die Nettoausgaben eines Jahres im Sinne des § 46a Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in tabellarischer Form bis zum 30. April des Folgejahres, erstmals zum 30. April 2015, nachzuweisen. (3) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe übermittelt anonymisiert entsprechend Abs. 2 die erforderlichen Daten der einzelnen Leistungsbezieher nach dem gewöhnlichen Aufenthalt stadt- und kreisbezogen. (4) Die Träger der Sozialhilfe benennen der nach Abs. 1 zuständigen Stelle Ansprechpartner und Vertreter, die für die fristgerechten Meldungen zuständig sind. (5) Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten, dass 1. nur die Mittel abgerufen werden, die begründet und durch Leistungsbescheide belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen, 2. das Prinzip der Kassenwirksamkeit beachtet wurde, 3. Rückzahlungen und zurückgenommene und endgültig nicht ausgezahlte Beträge nicht berücksichtigt wurden und 4. zahlungsbegründende Unterlagen vorliegen. Nicht rechtzeitig angemeldete Mittel können vorbehaltlich der bundesgesetzlichen Regelung und etwaiger Verjährungsvorschriften erst beim nächsten Mittelabruf berücksichtigt werden. (6) Soweit fehlerhafte Meldungen eines Trägers der Sozialhilfe zu überhöhten Erstattungen führen oder soweit Mittelanforderungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder auf Meldungen eines Trägers der Sozialhilfe beruhende Mittelanforderungen durch den Bund nicht anerkannt und Erstattungen entsprechend gekürzt werden, sind die Festsetzungen des Landes gegenüber dem Träger der Sozialhilfe zurückzunehmen. Dieser hat die insoweit erbrachten Leistungen an das Land zu erstatten.

§ 7a

Weiterleitung der Erstattung des Bundes nach § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

§ 7a Weiterleitung der Erstattung des Bundes nach § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (1) Die Träger der Sozialhilfe melden dem für die Sozialhilfe zuständigen Ministerium die Anzahl der Leistungsberechtigten im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch je Kalendermonat 1. bis zum Ablauf der 34. Kalenderwoche des Jahres 2017 für den Meldezeitraum Januar bis Juni 2017, 2. bis zum Ablauf der 34. Kalenderwoche des Jahres 2018 für den Meldezeitraum Juli 2017 bis Juni 2018, 3. bis zum Ablauf der 34. Kalenderwoche des Jahres 2019 für den Meldezeitraum Juli 2018 bis Juni 2019 und 4. bis zum Ablauf der 9. Kalenderwoche des Jahres 2020 für den Meldezeitraum Juli 2019 bis Dezember 2019 und versichern zugleich die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben. (2) Das Land leitet die Erstattungen des Bundes nach § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Träger der Sozialhilfe weiter. Die Weiterleitung erfolgt jeweils nach Eingang des Erstattungsbetrages des Bundes. Die Höhe der an die Träger weiterzuleitenden Beträge errechnet sich nach der Maßgabe des § 136 Abs. 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch . Zuständige Stelle ist das Regierungspräsidium Gießen.

§ 10

Verfahren zur Erstattung der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

§ 10 Verfahren zur Erstattung der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (1) Zuständige Stelle für 1. den Abruf der Erstattungen nach § 46a Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und deren Weiterleitung an die Träger der Sozialhilfe und 2. die Nachweisführung nach § 46a Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist das Regierungspräsidium Gießen. (2) Zuständige Stellen für den Vollzug der Prüfung nach § 46a Abs. 4 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die Weiterleitung an das Regierungspräsidium Gießen sind die Regierungspräsidien. (3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von Abs. 1 und 2 abweichende Zuständigkeiten zu bestimmen. (4) Die Träger der Sozialhilfe haben 1. der nach Abs. 1 Nr. 1 zuständigen Stelle die auf der Grundlage von Leistungsbescheiden entstandenen Ausgaben und Einnahmen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Maßgabe des § 46a Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch jeweils zum 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und 15. Januar für das jeweils abgelaufene Quartal, 2. der nach Abs. 1 Nr. 2 zuständigen Stelle a) die nach § 46a Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Nachweise in tabellarischer Form jeweils bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November für das jeweils abgeschlossene Quartal, b) die Nettoausgaben eines Jahres im Sinne des § 46a Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in tabellarischer Form bis zum 15. Februar des Folgejahres mitzuteilen. Werden Leistungen für Leistungszeiträume im folgenden Haushaltsjahr bereits im laufenden Haushaltsjahr zur fristgerechten Auszahlung erbracht, sind die entsprechenden Nettoausgaben in die Mitteilung nach Satz 1 zum 15. April aufzunehmen. Nettoausgaben aus Vorjahren, für die bereits ein Jahresnachweis vorliegt, sind in die Mitteilungen nach Satz 1 zum 15. Juli aufzunehmen. (5) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe übermittelt anonymisiert entsprechend Abs. 2 die erforderlichen Daten der einzelnen Leistungsbezieher nach dem gewöhnlichen Aufenthalt stadt- und kreisbezogen. (6) Die Träger der Sozialhilfe benennen der nach Abs. 1 zuständigen Stelle Ansprechpartner und Vertreter, die für die fristgerechten Meldungen zuständig sind. (7) Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten, dass 1. nur die Mittel abgerufen werden, die begründet und durch Leistungsbescheide belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen, 2. das Prinzip der Kassenwirksamkeit beachtet wurde, 3. Rückzahlungen und zurückgenommene und endgültig nicht ausgezahlte Beträge nicht berücksichtigt wurden und 4. zahlungsbegründende Unterlagen vorliegen. Nicht rechtzeitig angemeldete Mittel können vorbehaltlich der bundesgesetzlichen Regelung und etwaiger Verjährungsvorschriften erst beim nächsten Mittelabruf berücksichtigt werden. (8) Soweit fehlerhafte Meldungen eines Trägers der Sozialhilfe zu überhöhten Erstattungen führen oder soweit Mittelanforderungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder auf Meldungen eines Trägers der Sozialhilfe beruhende Mittelanforderungen durch den Bund nicht anerkannt und Erstattungen entsprechend gekürzt werden, sind die Festsetzungen des Landes gegenüber dem Träger der Sozialhilfe zurückzunehmen. Dieser hat die insoweit erbrachten Leistungen an das Land zu erstatten.

§ 11

Aufsicht

§ 11 Aufsicht (1) Die Träger der Sozialhilfe unterliegen der Rechtsaufsicht und, soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, der Fachaufsicht. (2) Kommt ein Träger der Sozialhilfe einer ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die zuständige Aufsichtsbehörde die Verpflichtung fest. Zuständige Aufsichtsbehörde ist, insoweit abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), das Regierungspräsidium, obere Aufsichtsbehörde das für die Sozialhilfe zuständige Ministerium. Abweichend von Satz 2 obliegt die Fachaufsicht über den überörtlichen Träger der Sozialhilfe, soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind, dem Regierungspräsidium Gießen. (3) Für weitere Maßnahmen ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig. (4) Soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind, kann die für die Sozialhilfe zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung die Fachaufsicht, insoweit abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Hessen und von Abs. 2 Satz 3, auf eine andere Stelle übertragen.

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Ordnungswidrigkeiten Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist 1. in kreisfreien Städten und in Gemeinden, die nach § 4 Abs. 1 Sozialhilfeaufgaben durchführen, der Gemeindevorstand, 2. in Landkreisen der Kreisausschuss, 3. beim Landeswohlfahrtsverband Hessen der Verwaltungsausschuss, 4. bei einer Anstalt öffentlichen Rechts nach § 13 Abs. 3 der Vorstand.

§ 13

Überleitungsvorschriften

§ 13 Überleitungsvorschriften (1) Kreisangehörigen Gemeinden, die am 31. Dezember 2004 Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe nach § 4 des Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz in der Fassung vom 14. Oktober 2002 (GVBl. I S. 642) wahrnehmen, gelten ab dem 1. Januar 2005 die Aufgaben nach § 4 Abs. 1 als übertragen. (2) Heranziehungen von örtlichen Trägern der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz in der Fassung vom 14. Oktober 2002 (GVBl. I S. 642), die am 31. Dezember 2004 Geltung hatten, gelten fort. Werden Aufgaben des überörtlichen Trägers von örtlichen Trägern durchgeführt, ist der Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe zu erlassen. (3) Für bis zum 31. Dezember 2016 nach § 3a errichtete Anstalten des öffentlichen Rechts gilt § 3a in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung fort mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 2a bis 2f des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes die §§ 2c bis 2f und 2g Satz 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488, 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 318), treten.

§ 14

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 und 3 am 1. Januar 2007 in Kraft. (2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

§ 2

Sachliche Zuständigkeit

§ 2 Sachliche Zuständigkeit (1) Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist abweichend von § 97 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sachlich zuständig: 1. für die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch , sofern diese nicht in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung oder in einer betreuten Wohnmöglichkeit für behinderte Menschen nach Kapitel Sechs des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden; der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für die Leistungen nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch , wenn die Hilfe a) in einer Einrichtung zur stationären oder zur teilstationären Betreuung, b) in einer betreuten Wohnmöglichkeit oder c) durch Beratung und Unterstützung in einer Fachberatungsstelle oder Tagesaufenthaltsstätte zu gewähren ist 2. für die Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgt, wenn die Hilfe in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung zu gewähren ist, 3. für heilpädagogische Maßnahmen, die Kindern in Kindertageseinrichtungen gewährt werden. (2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist zuständig für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres Eingliederungshilfe für behinderte Menschen 1. in einer Einrichtung zur stationären Betreuung oder 2. in einer Werkstatt für behinderte Menschen erhalten. Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 2 gilt längstens bis zum Erreichen der individuellen Regelaltersgrenzen nach § 235 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch . (3) In den Fällen, in denen grundsicherungsberechtigte Personen im Alter und bei Erwerbsminderung Leistungen nach den §§ 53 bis 55 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Einrichtungen zur teilstationären Betreuung erhalten, sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe zuständig. Für grundsicherungsberechtigte Personen, für die der überörtliche Träger der Sozialhilfe Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in vollstationären Einrichtungen erbringt, ist dieser zugleich auch für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständig. Er ist auch für Personen zuständig, die vollstationär betreut werden, das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und denen Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird. Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann eine von Satz 1 bis 3 abweichende Zuständigkeit festgelegt werden.

§ 3a

(aufgehoben)

§ 3a (aufgehoben)

§ 4a

Heranziehung örtlicher Träger durch den überörtlichen Träger

§ 4a Heranziehung örtlicher Träger durch den überörtlichen Träger (1) Der überörtliche Träger kann bestimmen, dass örtliche Träger dem überörtlichen Träger obliegende Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ganz oder teilweise durchführen und dabei selbstständig entscheiden. (2) Über die Heranziehung von örtlichen Trägern beschließt die Verwaltungsbehörde des überörtlichen Trägers; der Beschluss ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen.

§ 9

Bestimmung der zuständigen Stellen

§ 9 Bestimmung der zuständigen Stellen (1) In den Landkreisen kann der Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten der Magistrat die Aufgaben des Gesundheitsamtes nach § 59 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einer anderen Stelle übertragen. (2) Das für die Sozialhilfe zuständige Ministerium ist zuständige Stelle für 1. die Festsetzung der Höhe des Barbetrages nach § 35 Abs. 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch , 2. die Zustimmung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 28. November 1962 (BGBl. I S. 692), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557), 3. die nähere Bestimmung zur Bemessung der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen nach § 92 Abs. 2 Satz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch .

§ 2a

Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch

§ 2a Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch Die nach § 97 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 2 für die Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sind auch zuständig für die Eingliederungshilfe nach dem Zweiten Teil Achtes Kapitel des Neunten Buches Sozialgesetzbuch .

§ 2b

Beleihung

§ 2b Beleihung (1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe werden ermächtigt, die ihnen im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Verwaltungsaufgaben im öffentlichen Interesse durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag auf juristische Personen des Privatrechts zu übertragen (Beleihung). Der Beliehene muss die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben bieten. (2) Der Beliehene nimmt die übertragenen Aufgaben im eigenen Namen wahr. Er unterliegt den Weisungen des beleihenden örtlichen Trägers der Sozialhilfe. Das Weisungsrecht kann nicht beschränkt werden. Erfüllt der Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht oder nur ungenügend, so ist der beleihende örtliche Träger der Sozialhilfe befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen. (3) Der örtliche Träger der Sozialhilfe hat die beabsichtigte Beleihung rechtzeitig, jedoch mindestens zwei Wochen vor Erlass des Verwaltungsakts oder Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags, dem für die Sozialhilfe zuständigen Ministerium anzuzeigen. Die Beleihung ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.

§ 1

Örtliche Träger der Sozialhilfe

§ 1 Örtliche Träger der Sozialhilfe (1) Örtliche Träger der Sozialhilfe nach § 3 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die kreisfreien Städte und die Landkreise; sie führen die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch. (2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe erlassen den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz.

§ 10

Ausgleich für die Mehrausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

§ 10 Ausgleich für die Mehrausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (1) Die dem Land nach § 34 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 475), geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zufließenden Bundesmittel werden an die Landkreise, die kreisfreien Städte und den Landeswohlfahrtsverband als zuständige Stellen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung weitergeleitet. (2) Der Landeswohlfahrtsverband erhält vorab fünf vom Hundert dieser Mittel. (3) Vom Restbetrag wird je die Hälfte der Mittel den Landkreisen und kreisfreien Städten nach ihren Anteilen an der Zahl der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen im Lebensalter von 65 Jahren und älter sowie nach den Anteilen an der Bevölkerung im Lebensalter von 65 Jahren und älter - gewichtet nach dem örtlichen Mietniveau - zugewiesen. Für die Gewichtung ist die für das Gebiet des Empfängers geltende Mietenstufe nach der Anlage zu § 1 Abs. 4 der Wohngeldverordnung in der Fassung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2723), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in der Weise zugrunde zu legen, dass ab der Mietenstufe 2 die nach Satz 1 maßgebende Bevölkerungszahl je Stufe um zehn vom Hundert erhöht wird. Empfänger, für deren Gebiet unterschiedliche Mietenstufen gelten, werden mit einem gemischten Erhöhungsfaktor berücksichtigt, der sich aus dem Anteil der Bevölkerung je Mietenstufe an der Gesamtbevölkerung errechnet. (4) Zur sachgerechten Weiterleitung des auf das Land Hessen entfallenden Festbetrages nach Abs. 1 kann unter Berücksichtigung der den für die Grundsicherung zuständigen Stellen tatsächlich entstehenden Mehrausgaben das für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung einen von Abs. 2 und 3 abweichenden Verteilungsschlüssel festlegen. Die Rechtsverordnung soll die statistische Grundlage für die Verteilung bestimmen. Statistische Grundlage kann die amtliche Sozialhilfestatistik, die Statistik über die Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder das Ergebnis der Überprüfung nach § 34 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes sein.

§ 11

Aufsicht

§ 11 Aufsicht (1) Die Träger der Sozialhilfe unterliegen der Rechtsaufsicht des Staates. (2) Kommt ein Träger der Sozialhilfe einer ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die zuständige Aufsichtsbehörde die Verpflichtung fest. Zuständige Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium, obere Aufsichtsbehörde das für die Sozialhilfe zuständige Ministerium. (3) Für weitere Maßnahmen ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Ordnungswidrigkeiten Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist 1. in kreisfreien Städten und in Gemeinden, die nach § 4 Abs. 1 Sozialhilfeaufgaben durchführen, der Gemeindevorstand, 2. in Landkreisen der Kreisausschuss und 3. beim Landeswohlfahrtsverband Hessen der Verwaltungsausschuss.

§ 13

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 13 Übergangs- und Schlussbestimmungen (1) Kreisangehörigen Gemeinden, die am 31. Dezember 2004 Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe nach § 4 des Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz in der Fassung vom 14. Oktober 2002 (GVBl. I S. 642) wahrnehmen, gelten ab dem 1. Januar 2005 die Aufgaben nach § 4 Abs. 1 als übertragen. (2) Heranziehungen von örtlichen Trägern der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz in der Fassung vom 14. Oktober 2002 (GVBl. I S. 642), die am 31. Dezember 2004 Geltung hatten, gelten fort. Werden Aufgaben des überörtlichen Trägers von örtlichen Trägern durchgeführt, ist der Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe zu erlassen. (3) Nach Art. 1 § 97 Abs. 2 und Art. 68 Abs. 2 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) ist bis zum 31. Dezember 2006 § 2 in folgender Fassung anzuwenden: „§ 2 Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe (1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig, soweit nicht der örtliche Träger sachlich zuständig ist, 1. für die Leistungen nach dem Sechsten bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die in § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, für Geisteskranke, Personen mit einer sonstigen geistigen oder seelischen Behinderung oder Störung, Anfallskranke und Suchtkranke, wenn es wegen der Behinderung oder des Leidens dieser Personen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung zu gewähren; dies gilt nicht, wenn die Hilfegewährung in der Einrichtung überwiegend aus anderem Grunde erforderlich ist, 2. für die Versorgung behinderter Menschen mit Körperersatzstücken, größeren orthopädischen und größeren anderen Hilfsmitteln, 3. für die Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch , 4. für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung zu gewähren, 5. für die Hilfe zum Besuch einer Hochschule im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. (2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 4 erstreckt sich die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers auf alle Leistungen an die Hilfe suchende Person, für welche die Voraussetzungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gleichzeitig vorliegen, sowie auf die Hilfe nach § 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ; dies gilt nicht, wenn die Hilfe in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung gewährt wird. (3) Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist abweichend von Abs. 1 Nr. 1 sachlich zuständig 1. für Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgt, wenn die Hilfe in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung zu gewähren ist, 2. für heilpädagogische Maßnahmen, die Kindern in Kindertageseinrichtungen gewährt werden. (4) Für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in einer Einrichtung zur stationären Betreuung erhalten, bleibt der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig. (5) Der überörtliche Träger ist außer für die Aufgaben nach den Abs. 1 und 2 auch sachlich zuständig bei Nichtsesshaften für die Hilfe zum Lebensunterhalt oder in besonderen Lebenslagen außerhalb einer Anstalt, eines Heimes oder einer gleichartigen Einrichtung, wenn die Hilfe zur Sesshaftmachung bestimmt ist. (6) In den Fällen, in denen grundsicherungsberechtigte Personen im Alter und bei Erwerbsminderung Leistungen nach den §§ 53 bis 55 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch teilstationäre Leistungen erhalten, sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe zuständig. Für grundsicherungsberechtigte Personen, für die der überörtliche Träger der Sozialhilfe Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in vollstationären Einrichtungen erbringt, ist dieser zugleich auch für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständig. Er ist auch für Personen zuständig, die vollstationär betreut werden sowie das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und denen Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird. Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann eine von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Zuständigkeit festgelegt werden.“

§ 14

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 und 3 am 1. Januar 2007 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 am 1. Januar 2009 in Kraft. (2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

§ 2

Sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe

§ 2 Sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe *) (1) Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist abweichend von § 97 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sachlich zuständig: 1. für die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, sofern diese nicht in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung gewährt werden. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe nach § 3 ist sachlich zuständig bei Nichtsesshaften für die Hilfen nach § 8 Nr. 1 und 3 bis 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie für die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung außerhalb einer Einrichtung zur stationären Betreuung, sofern die Hilfe zur Sesshaftmachung bestimmt ist, 2. für die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgt, wenn die Hilfe in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung zu gewähren ist. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist für die Leistungen an Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, zuständig, wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer Einrichtung zur stationären oder zur teilstationären Betreuung zu gewähren, 3. für heilpädagogische Maßnahmen, die Kindern in Kindertageseinrichtungen gewährt werden, 4. für die Gewährung der Eingliederungshilfe, Unterbringung und Versorgung von behinderten Menschen in betreuten Wohnmöglichkeiten. (2) Für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in einer Einrichtung zur stationären Betreuung erhalten, bleibt der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig. (3) In den Fällen, in denen grundsicherungsberechtigte Personen im Alter und bei Erwerbsminderung Leistungen nach den §§ 53 bis 55 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Einrichtungen zur teilstationären Betreuung erhalten, sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe zuständig. Für grundsicherungsberechtigte Personen, für die der überörtliche Träger der Sozialhilfe Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in vollstationären Einrichtungen erbringt, ist dieser zugleich auch für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständig. Er ist auch für Personen zuständig, die vollstationär betreut werden, das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und denen Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird. Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann eine von Satz 1 bis 3 abweichende Zuständigkeit festgelegt werden.

§ 3

Überörtlicher Träger der Sozialhilfe

§ 3 Überörtlicher Träger der Sozialhilfe (1) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen; er führt die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch. (2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der überörtliche Träger für weitere Aufgaben der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, wenn eine überörtliche Wahrnehmung dieser Aufgaben geboten ist. (3) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe erlässt den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz.

§ 4

Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden durch die Landkreise

§ 4 Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden durch die Landkreise (1) Die Landkreise können auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern bestimmen, dass diese Gemeinden den Landkreisen als örtlichen Trägern obliegende Aufgaben ganz oder teilweise durchführen und dabei selbstständig entscheiden. Die Durchführung aller Aufgaben soll in der Regel nur Gemeinden mit mehr als 7500 Einwohnern übertragen werden. Die Landkreise können für die Durchführung der Aufgaben Weisungen erteilen. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen. (2) Die dauerhafte Zusammenarbeit mit dem zuständigen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch soll sichergestellt werden; dies gilt entsprechend für den örtlich zuständigen Landkreis als zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch . (3) Über die Heranziehung von kreisangehörigen Gemeinden beschließt der Kreisausschuss; der Beschluss ist wie eine Satzung (entsprechend § 5 Abs. 3 der Hessischen Landkreisordnung ) öffentlich bekannt zu machen und dem für die Sozialhilfe zuständigen Ministerium anzuzeigen. (4) Die Heranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde ist auf deren Antrag aufzuheben. Bei kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern kann sie nur mit deren Zustimmung aufgehoben werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der zuständige Landkreis Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt oder die kreisangehörige Gemeinde nicht die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt. Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 5

Kostenträger

§ 5 Kostenträger (1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung aufgrund dieser Gesetze obliegen. (2) Werden Aufgaben nach § 4 von kreisangehörigen Gemeinden durchgeführt, so hat der Landkreis die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Verwaltungskosten werden nicht erstattet. (3) Werden Aufgaben nach § 6 von örtlichen Trägern durchgeführt, gilt Abs. 2 entsprechend.

§ 6

Vorläufige Hilfeleistung

§ 6 Vorläufige Hilfeleistung (1) Steht nicht fest, welcher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, hat der örtliche Träger, in dessen Bereich die Hilfe suchende Person sich tatsächlich aufhält, bis zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit einzutreten. Das gilt auch, wenn der überörtliche Träger nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Gewährung der Hilfe aber keinen Aufschub duldet. Der örtliche Träger hat den überörtlichen Träger unverzüglich über seine Maßnahmen zu unterrichten. Dieser hat die aufgewendeten Kosten zu erstatten. (2) Die kreisangehörigen Gemeinden haben vorläufig die unerlässlich notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Gewährung der Hilfe aber keinen Aufschub duldet. Sie haben den Träger der Sozialhilfe unverzüglich über ihre Maßnahmen zu unterrichten. Der Träger der Sozialhilfe hat die aufgewendeten Kosten zu erstatten.

§ 7

Kostenerstattung auf Landesebene

§ 7 Kostenerstattung auf Landesebene (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen über die Kostenerstattung nach den §§ 106 bis 111 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zwischen den Trägern der Sozialhilfe nach § 112 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu treffen. (2) Über abweichende Regelungen nach Abs. 1 soll zuvor mit den hessischen kommunalen Spitzenverbänden und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe, soweit dieser hiervon betroffen ist, das Benehmen hergestellt werden.

§ 8

Verfahrensbestimmungen

§ 8 Verfahrensbestimmungen (1) Eine Anhörung nach § 116 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird nicht durchgeführt. (2) Eine Beteiligung von Dritten nach § 116 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet nicht statt.

§ 9

Bestimmung der zuständigen Stelle

§ 9 Bestimmung der zuständigen Stelle In den Landkreisen kann der Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten der Magistrat die Aufgaben des Gesundheitsamtes nach § 59 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einer anderen Stelle übertragen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.