LPflAVO · Hessen

Verordnung über den Landespflegeausschuss (Landespflegeausschussverordnung - LPflAVO -) Vom 20. Oktober 1995

Ausfertigungsdatum:
20.10.1995
Fundstelle:
GVBl. I 1995, 484
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Die Zahl der von den Pflegeeinrichtungen sowie den Pflegekassen einschließlich des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bestellten Mitglieder wird auf je neun festgesetzt: 1. Für die Pflegekassen bestellena) die AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen zwei Mitglieder,b) die Landesvertretungen Hessen des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen e.V. und des Arbeiter-Ersatzkassen-Verbandes e.V. gemeinsam zwei Mitglieder,c) der BKK Landesverband Hessen ein Mitglied,d) die IKK Hessen ein Mitglied,e) die Landwirtschaftliche Pflegekasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland ein Mitglied,f) die Krankenkasse für den Gartenbau und die Bundesknappschaft gemeinsam ein Mitglied,g) der Medizinische Dienst der Krankenversicherung ein Mitglied.2. Für die Träger von Pflegeeinrichtungen bestellena) die Liga der freien Wohlfahrtspflege fünf Mitglieder,b) die Verbände privat-gewerblicher Pflegeeinrichtungen in Hessen vier Mitglieder. (2) Die Mitglieder im Sinne von § 92 Abs. 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie ihre stellvertretenden Mitglieder werden von den dort genannten Institutionen und Organisationen bestellt. (3) In den Landespflegeausschuß werden von der zuständigen Landesbehörde außerdem berufen: 1. ein Mitglied, das von der durch die Landesregierung anerkannten Interessenvertretung von Seniorinnen und Senioren auf Landesebene (Landesseniorenvertretung) vorgeschlagen wird;2. ein Mitglied, das vom Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Rentner Deutschlands e.V., Landesverband Hessen e.V., vorgeschlagen wird;3. ein Mitglied, das von wissenschaftlichen Einrichtungen hessischer Hochschulen benannt wird, die im Bereich der Gerontologie tätig sind;4. eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer, die oder der an einem pflegewissenschaftlichen Fachbereich einer hessischen Hochschule hauptberuflich tätig ist;5. ein Mitglied, das vom Landesfrauenrat Hessen vorgeschlagen wird,6. ein Mitglied, das vom Landesverband des Deutschen Verbandes der Leitungskräfte von Alten- und Behinderteneinrichtungen e.V. vorgeschlagen wird,7. ein Mitglied, das von der zuständigen Behörde der Heimaufsicht vorgeschlagen wird.

§ 6

§ 6Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft

§ 6

§ 6Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 1

§ 1In den Landespflegeausschuss sind berufen:1. die AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen mit zwei Sitzen,2. die Landesvertretung Hessen des Verbandes der Ersatzkassen e.V. mit zwei Sitzen,3. der BKK Landesverband Hessen mit einem Sitz,4. die IKK classic mit einem Sitz,5. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mit einem Sitz,6. die Bundesknappschaft mit einem Sitz,7. der Medizinische Dienst der Krankenversicherung mit einem Sitz,8. der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. mit einem Sitz,9. die Liga der freien Wohlfahrtspflege mit fünf Sitzen,10. die Verbände privat-gewerblicher Pflegeeinrichtungen in Hessen mit fünf Sitzen,11. die Landesseniorenvertretung Hessen e.V. mit einem Sitz,12. der Sozialverband VdK Hessen-Thüringen e.V. mit einem Sitz,13. der Landesfrauenrat Hessen mit einem Sitz,14. der Landesverband Hessen des Deutschen Verbandes der Leitungskräfte von Alten- und Behinderteneinrichtungen e. V. mit einem Sitz,15. das Regierungspräsidium Gießen als für die Betreuungs- und Pflegeaufsicht zuständige Behörde mit einem Sitz,16. der Hospiz- und Palliativverband Hessen e. V. mit einem Sitz,17. das für die soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium mit einem Sitz,18. die wissenschaftlichen Einrichtungen hessischer Hochschulen, die im Bereich der Gerontologie tätig sind, mit einem gemeinsamen Sitz,19. die pflegewissenschaftlichen Fachbereiche hessischer Hochschulen mit einem gemeinsamen Sitz, der durch eine dort hauptberuflich tätige Hochschullehrerin oder einen dort hauptberuflich tätigen Hochschullehrer zu besetzen ist,20. der Hessische Städtetag mit einem Sitz,21. der Hessische Landkreistag mit einem Sitz,22. der Städte- und Gemeindebund mit einem Sitz,23. der Landeswohlfahrtsverband Hessen mit einem Sitz und24. der Landespflegerat mit einem Sitz.

§ 2

§ 2(1) Die in § 1 genannten Organisationen und Institutionen benennen durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses die von ihnen entsendeten Vertreterinnen und Vertreter und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. (2) Die Benennung nach Abs. 1 erfolgt in den Fällen des § 1 Nr. 20 bis 22 gemeinsam durch die kommunalen Spitzenverbände.

§ 3

§ 3(1) Die Amtsdauer der Mitglieder des Landespflegeausschusses beträgt vier Jahre. (2) Die Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt, soweit die Führung des Amtes nicht in der Wahrnehmung hauptberuflicher Aufgaben der sie entsendenden Stelle erfolgt.

§ 4

§ 4Die Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses wird bei dem für die soziale Pflegeversicherung zuständigen Ministerium eingerichtet. Der Landespflegeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 1

§ 1In den Landespflegeausschuss sind berufen:1. die AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen mit zwei Sitzen,2. die Landesvertretung Hessen des Verbandes der Ersatzkassen e.V. mit zwei Sitzen,3. der BKK Landesverband Hessen mit einem Sitz,4. die IKK classic mit einem Sitz,5. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mit einem Sitz,6. die Bundesknappschaft mit einem Sitz,7. der Medizinische Dienst der Krankenversicherung mit einem Sitz,8. der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. mit einem Sitz,9. die Liga der freien Wohlfahrtspflege mit fünf Sitzen,10. die Verbände privat-gewerblicher Pflegeeinrichtungen in Hessen mit fünf Sitzen,11. die Landesseniorenvertretung Hessen e.V. mit einem Sitz,12. der Sozialverband VdK Hessen-Thüringen e.V. mit einem Sitz,13. der Landesfrauenrat Hessen mit einem Sitz,14. der Landesverband Hessen des Deutschen Verbandes der Leitungskräfte von Alten- und Behinderteneinrichtungen e. V. mit einem Sitz,15. das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege als für die Betreuungs- und Pflegeaufsicht zuständige Behörde mit einem Sitz,16. der Hospiz- und Palliativverband Hessen e. V. mit einem Sitz,17. das für die soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium mit einem Sitz,18. die wissenschaftlichen Einrichtungen hessischer Hochschulen, die im Bereich der Gerontologie tätig sind, mit einem gemeinsamen Sitz,19. die pflegewissenschaftlichen Fachbereiche hessischer Hochschulen mit einem gemeinsamen Sitz, der durch eine dort hauptberuflich tätige Hochschullehrerin oder einen dort hauptberuflich tätigen Hochschullehrer zu besetzen ist,20. der Hessische Städtetag mit einem Sitz,21. der Hessische Landkreistag mit einem Sitz,22. der Städte- und Gemeindebund mit einem Sitz,23. der Landeswohlfahrtsverband Hessen mit einem Sitz und24. der Landespflegerat mit einem Sitz.

Eingangsformel LPflAVO

Auf Grund des § 92 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 1995 (BGBl. I S. 678), und des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 821), wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Die Zahl der von den Pflegeeinrichtungen sowie den Pflegekassen einschließlich des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bestellten Mitglieder wird auf je neun festgesetzt: 1. Für die Pflegekassen bestellena) die AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen zwei Mitglieder,b) die Landesvertretungen Hessen des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen e.V. und des Arbeiter-Ersatzkassen-Verbandes e.V. gemeinsam zwei Mitglieder,c) der BKK Landesverband Hessen ein Mitglied,d) die IKK Hessen ein Mitglied,e) die Landwirtschaftliche Pflegekasse Hessen und Rheinland-Pfalz ein Mitglied,f) die Krankenkasse für den Gartenbau und die Bundesknappschaft gemeinsam ein Mitglied,g) der Medizinische Dienst der Krankenversicherung ein Mitglied.2. Für die Träger von Pflegeeinrichtungen bestellena) die Liga der freien Wohlfahrtspflege fünf Mitglieder,b) die Verbände privat-gewerblicher Pflegeeinrichtungen in Hessen vier Mitglieder. (2) Die Mitglieder im Sinne von § 92 Abs. 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie ihre stellvertretenden Mitglieder werden von den dort genannten Institutionen und Organisationen bestellt. (3) In den Landespflegeausschuß werden von der zuständigen Landesbehörde außerdem berufen: 1. ein Mitglied, das von der durch die Landesregierung anerkannten Interessenvertretung von Seniorinnen und Senioren auf Landesebene (Landesseniorenvertretung) vorgeschlagen wird;2. ein Mitglied, das vom Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Rentner Deutschlands e.V., Landesverband Hessen e.V., vorgeschlagen wird;3. ein Mitglied, das von wissenschaftlichen Einrichtungen hessischer Hochschulen benannt wird, die im Bereich der Gerontologie tätig sind;4. eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer, die oder der an einem pflegewissenschaftlichen Fachbereich einer hessischen Hochschule hauptberuflich tätig ist;5. ein Mitglied, das vom Landesfrauenrat Hessen vorgeschlagen wird,6. ein Mitglied, das vom Landesverband des Deutschen Verbandes der Leitungskräfte von Alten- und Behinderteneinrichtungen e.V. vorgeschlagen wird,7. ein Mitglied, das von der zuständigen Behörde der Heimaufsicht vorgeschlagen wird.

§ 2

§ 2(1) Die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Institutionen und Organisationen teilen der zuständigen Landesbehörde Name und Anschrift der von ihnen bestellten Mitglieder des Landespflegeausschusses sowie ihrer stellvertretenden Mitglieder schriftlich mit. Die nach § 1 Abs. 1 von den Pflegeeinrichtungen in öffentlicher Trägerschaft bestellten Mitglieder werden von den kommunalen Spitzenverbänden gemeinsam benannt. (2) Die Vorschläge zu § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 geben die dort genannten Fachbereiche und wissenschaftlichen Einrichtungen jeweils gemeinsam ab.

§ 3

§ 3(1) Die Amtsdauer der Mitglieder des Landespflegeausschusses beträgt vier Jahre. (2) Die Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt, soweit die Führung des Amtes nicht in der Wahrnehmung hauptberuflicher Aufgaben der sie entsendenden Stelle erfolgt. (3) Der Landespflegeausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 4

§ 4Die Rechtsaufsicht über den Landespflegeausschuß obliegt dem Sozialministerium.

§ 5

§ 5(1) Die Kosten der Geschäftsführung des Landespflegeausschusses trägt das Land nach Maßgabe des Landeshaushalts. (2) Eine Erstattung der baren Auslagen sowie eine Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder des Landespflegeausschusses aus Landesmitteln erfolgen nicht.

§ 6

§ 6Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.