Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Vom 20. Oktober 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 20.10.1995
- Fundstelle:
- GVBl. I 1995, 481
Schiedsstelle
§ 1 SchiedsstelleFür das Land Hessen wird die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main gebildet.
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
§ 10 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und das vorsitzende Mitglied sowie mindestens je fünf Mitglieder nach § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder deren Stellvertretungen anwesend sind. Die Schiedsstelle berät und entscheidet in Abwesenheit der Parteien.(2) Ist die Schiedsstelle wegen Beschlussunfähigkeit in derselben Angelegenheit erneut befasst, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Entscheidung
§ 11 EntscheidungDie Entscheidungen der Schiedsstelle sind schriftlich abzufassen, zu begründen, vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen und den Parteien zuzusenden. Die Vertragsparteien sind über die Möglichkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.
Entschädigung der Mitglieder
§ 12 Entschädigung der Mitglieder(1) Das vorsitzende Mitglied, die unparteiischen Mitglieder und die zu deren Vertretung bestellten Mitglieder erhalten Reisekosten nach Maßgabe des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718). Für sonstige Auslagen und Zeitaufwand erhalten sie einen Pauschalbetrag bis höchstens 500 Euro je Verfahren, den die beteiligten Organisationen jeweils gemeinsam festlegen. Kommt eine gemeinsame Festlegung nach Satz 2 nicht zustande, setzt das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main auf Antrag des vorsitzenden Mitglieds den Pauschalbetrag fest.(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten jeweils von der Organisation, die sie bestellt hat, nach deren Regelungen Reisekosten sowie Entschädigungen für Zeitaufwand und bare Auslagen.
Entschädigung der Zeuginnen und Zeugen, Vergütung der Sachverständigen
§ 13 Entschädigung der Zeuginnen und Zeugen, Vergütung der SachverständigenAuf Antrag erhalten durch Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogene Zeuginnen und Zeugen eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154). Die Festsetzung erfolgt durch die Geschäftsstelle. Über einen dagegen gerichteten Widerspruch entscheidet die Schiedsstelle.
Verfahrensgebühr
§ 14 VerfahrensgebührFür jedes Verfahren, in dem der Antrag den Antragsgegnern zugeleitet wurde, erhebt die Schiedsstelle eine Gebühr von mindestens 500 Euro und höchstens 6 000 Euro. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Aufwand und nach der Bedeutung des Verfahrens und soll die Kosten der Schiedsstelle decken. Sie wird vom vorsitzenden Mitglied festgesetzt. Über einen gegen die Entscheidung des vorsitzenden Mitglieds gerichteten Widerspruch entscheidet die Schiedsstelle.
Verfahrenskosten
§ 15 VerfahrenskostenVerfahrenskosten sind die nach § 13 festgesetzte Entschädigung der Zeuginnen und Zeugen sowie die Vergütung der Sachverständigen und die nach § 14 festgesetzte Gebühr. Sofern die Parteien keine Bestimmung über die Verfahrenskosten getroffen haben, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, in welchem Verhältnis die Parteien die Verfahrenskosten zu tragen haben. Diese Entscheidung wird1. von der Schiedsstelle mit der Festsetzung des Vertragsinhalts oder2. vom vorsitzenden Mitglied im Falle einer anderweitigen Beendigung des Schiedsverfahrens, ohne dass die Parteien eine Bestimmung über die Verfahrenskosten getroffen haben,getroffen. Über einen gegen die Kostenentscheidung des vorsitzenden Mitglieds gerichteten Widerspruch entscheidet die Schiedsstelle.
Kosten der Schiedsstelle
§ 16 Kosten der Schiedsstelle(1) Die Schiedsstelle erstattet dem Hessischen Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main die sächlichen und personellen Kosten für die Geschäftsführung durch die Geschäftsstelle und die Entschädigungen nach § 12 (Kosten der Schiedsstelle). Die durch die Verfahrensgebühren nach § 14 nicht gedeckten Kosten der Schiedsstelle tragen die beteiligten Organisationen als Gesamtschuldner; im Innenverhältnis nach dem Verhältnis der Anzahl der von ihnen zu bestellenden Mitglieder.(2) Soweit die Geschäftsstelle als gemeinsame Geschäftsstelle der Schiedsstellen nach dem Neunten, Elften und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch geführt wird, erfolgt eine Kostenteilung der nach Abs. 1 Satz 2 nicht gedeckten Kosten. Die beteiligten Organisationen der1. Schiedsstelle nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch tragen 15 Prozent,2. Schiedsstelle nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch tragen 20 Prozent und3. Schiedsstelle nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch tragen 15 Prozentder Kosten, wenn keine der beteiligten Organisationen für das jeweils laufende Kalenderjahr widerspricht. Die übrigen 50 Prozent der Kosten tragen die beteiligten Organisationen im Verhältnis der Anzahl der im jeweiligen Kalenderjahr eingeleiteten Schiedsstellenverfahren. Widerspricht eine beteiligte Organisation nach Satz 2, legen alle beteiligten Organisationen im jeweils laufenden Kalenderjahr gemeinsam fest, in welchem Verhältnis welche Schiedsstelle und damit welche Organisation die nach Abs. 1 Satz 2 nicht gedeckten Kosten trägt. Kommt im jeweils laufenden Kalenderjahr jeweils keine Festlegung nach Satz 4 zustande, erfolgt die Festsetzung der Beträge nach Satz 1 bis 3 durch die gemeinsame Geschäftsstelle.
Übergangsregelungen
§ 17 Übergangsregelungen(1) Die vor dem 1. Januar 2023 nach der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Oktober 1995 (GVBl. I S. 481), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2016 (GVBl. S. 313), errichtete Schiedsstelle gilt als Schiedsstelle nach dieser Verordnung. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle nach Satz 1 bleiben im Amt, bis die Schiedsstelle nach dieser Verordnung errichtet ist.(2) Verfahren, die vor dem 1. Januar 2023 eingeleitet wurden, werden nach den Regelungen der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung abgeschlossen.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 18 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird aufgehoben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 19 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Zusammensetzung
§ 2 ZusammensetzungDie Schiedsstelle besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern und zur Vertretung1. der Kostenträger von Pflegeleistungen jeweils einem Mitglied, dasa) von der AOK-Die Gesundheitskasse in Hessen,b) von der Landesvertretung Hessen des Verbandes der Ersatzkassen e.V.,c) vom BKK Landesverband Süd,d) von der IKK classic,e) von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und von der Knappschaft gemeinsam,f) vom Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.,g) vom Landeswohlfahrtsverband Hessen bestellt wird,2. der Träger von Pflegeeinrichtungena) drei Mitgliedern, die von der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen e.V. bestellt werden,b) drei Mitgliedern, die von den Verbänden privatgewerblicher Pflegeeinrichtungen in Hessen bestellt werden,c) einem Mitglied, das von den in Buchst. a und b genannten Organisationen gemeinsam bestellt wird.Für jedes Mitglied sind bis zu zwei stellvertretende Mitglieder zu bestellen. Die stellvertretenden Mitglieder für das nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. g zu bestellende Mitglied sind vom Hessischen Städtetag und vom Hessischen Landkreistag gemeinsam als Vertretungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe zu bestellen. Das vorsitzende Mitglied sowie dessen stellvertretende Mitglieder und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren stellvertretende Mitglieder dürfen keiner der in Satz 1 genannten Organisationen angehören. Sie dürfen auch nicht Bedienstete des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main sein.
Unterrichtung über die Bestellung
§ 3 Unterrichtung über die BestellungDie beteiligten Organisationen teilen der Geschäftsstelle die Namen und Anschriften der durch sie bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder in Textform mit.
Amtsperiode und Ausscheiden
§ 4 Amtsperiode und Ausscheiden(1) Eine Amtsperiode beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder ihr Amt bis zur Neubestellung fort. Die Amtszeit während einer Amtsperiode neu hinzutretender Mitglieder oder stellvertretender Mitglieder endet mit Ablauf der Amtsperiode.(2) Das vorsitzende Mitglied und die weiteren unparteiischen Mitglieder können aus wichtigem Grund von den beteiligten Organisationen gemeinsam abberufen werden. Kommt eine Einigung über die Abberufung nicht zustande, so kann die nach § 76 Abs. 2 Satz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zuständige Landesbehörde aus wichtigem Grund das vorsitzende Mitglied und die weiteren unparteiischen Mitglieder abberufen, wenn dies eine der beteiligten Organisationen beantragt. Die übrigen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle können aus wichtigem Grund von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben. Gleichzeitig mit der Abberufung nach1. Satz 1 oder 2 ist gemeinsam ein neues vorsitzendes oder weiteres unparteiisches Mitglied,2. Satz 3 ist ein neues Mitglied zu bestellen.(3) Legt das vorsitzende Mitglied oder ein weiteres unparteiisches Mitglied sein Amt nieder, so hat es dies über die Geschäftsstelle den beteiligten Organisationen in Textform mitzuteilen. Es ist unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen; bis dahin führt das bisherige Mitglied sein Amt fort. Legt ein anderes Mitglied sein Amt nieder, so hat es dies den Organisationen, von denen es bestellt worden ist, und der Geschäftsstelle mitzuteilen. Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend.
Verschwiegenheitspflicht
§ 5 VerschwiegenheitspflichtDie Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder haben über die ihnen im Zusammenhang mit der Schiedsstelle bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren.
Geschäftsführung, Geschäftsordnung
§ 6 Geschäftsführung, Geschäftsordnung(1) Die Geschäftsstelle wird beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main eingerichtet. Sie muss organisatorisch getrennt geführt werden von den Verwaltungsaufgaben, die die Vereinigungen der Leistungserbringer oder die Träger der Sozialhilfe berühren.(2) Die Geschäftsstelle erledigt die Verwaltungsaufgaben der Schiedsstelle nach Weisung des vorsitzenden Mitglieds.(3) Die Bediensteten der Geschäftsstelle haben über die ihnen im Zusammenhang mit der Schiedsstelle bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Eine Aussagegenehmigung bedarf der Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds.(4) Die beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main gebildeten Geschäftsstellen für die Schiedsstellen nach dem Neunten, Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch können als gemeinsame Geschäftsstelle geführt werden.(5) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde bedarf. Die Geschäftsordnung regelt Näheres zur Durchführung der Verhandlung in Präsenz oder im Wege der Bild- und Tonübertragung.
Einleitung des Verfahrens
§ 7 Einleitung des Verfahrens(1) Im Antrag zur Einleitung des Schiedsverfahrens sind1. die Parteien zu bezeichnen,2. der Sachverhalt und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen,3. die Tatsachen aufzuführen, aus denen der Umfang des streitigen Gegenstandes hervorgeht, und4. ein bestimmtes Begehren zu benennen.Der Antrag bedarf der Textform.(2) Der Antrag ist den Antragsgegnern zuzuleiten. Sie können innerhalb einer vom vorsitzenden Mitglied festgesetzten Frist zu dem Antrag Stellung nehmen. Unterlagen, die nicht fristgerecht vorgelegt werden, können bei Widerspruch eines Mitglieds oder des Antragstellers zurückgewiesen werden.(3) Das vorsitzende Mitglied bestimmt Termin, Tagesordnung und Ort der Sitzung. Die Mitglieder und die Parteien sind unter Angabe des Termins, der Tagesordnung und des Ortes der Sitzung schriftlich zu laden; die Beratungsunterlagen sind beizufügen. Im Falle des § 10 Abs. 2 ist in der Ladung darauf hinzuweisen, dass die Schiedsstelle ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Mit Einverständnis der Parteien und der Mitglieder kann bei Eilbedürftigkeit die Frist verkürzt werden.
Verhandlung
§ 8 Verhandlung(1) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss. Bedienstete des für die Rechtsaufsicht zuständigen Ministeriums sind berechtigt, als Zuhörerinnen und Zuhörer an Sitzungen, ausgenommen der Beratung und Beschlussfassung, teilzunehmen. Die Schiedsstelle kann Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind, gestatten, als Zuhörerinnen und Zuhörer an den Sitzungen, ausgenommen der Beratung und Beschlussfassung, teilzunehmen. Diese haben über die ihnen im Zusammenhang mit der Schiedsstelle bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren.(2) Mit Einverständnis der Parteien kann die Schiedsstelle1. ohne mündliche Verhandlung entscheiden oder2. die Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung durchführen.Die Parteien sind hierüber zu belehren.(3) Ist eine geladene Partei in der Verhandlung nicht vertreten, kann gleichwohl verhandelt und entschieden werden, wenn in der Ladung darauf hingewiesen worden ist.(4) Auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds oder aufgrund eines Beschlusses der Schiedsstelle haben die Parteien die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Die Schiedsstelle kann die Anhörung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beschließen.(5) Zum Zwecke der Vorbereitung der Verhandlung kann das vorsitzende Mitglied im Einzelfall einen Erörterungstermin mit den Parteien durchführen, über deren Inhalt die Mitglieder der Schiedsstelle spätestens am Termin zu informieren sind.(6) Die Schiedsstelle kann ein Verfahren aussetzen und den Parteien unter Setzung einer Frist von höchstens acht Wochen aufgeben, sich erneut mit dem streitigen Gegenstand zu befassen, um eine Einigung herbeizuführen.(7) Der wesentliche Inhalt des Erörterungstermins oder der mündlichen Verhandlung ist zu protokollieren. Den Parteien ist eine Ausfertigung des Protokolls zu übersenden.
Sitzungsvertretung
§ 9 Sitzungsvertretung(1) Ist ein Mitglied an der Sitzungsteilnahme verhindert, so hat es unverzüglich die Geschäftsstelle zu unterrichten. Die Geschäftsstelle informiert das vorsitzende Mitglied und lädt das stellvertretende Mitglied zur Sitzung ein. Das vorsitzende Mitglied hat das stellvertretende Mitglied über den Sach- und Verfahrensstand zu unterrichten.(2) Ist eine beschlussfähige Besetzung der Schiedsstelle zum vorgesehenen Termin nicht sicherzustellen, bestimmt das vorsitzende Mitglied einen neuen Termin.
Bestellung der Mitglieder
§ 1 Bestellung der Mitglieder(1) Die Schiedsstelle setzt sich neben dem vorsitzenden Mitglied und den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern aus jeweils sieben Mitgliedern der Kostenträger und der Träger von Pflegeeinrichtungen wie folgt zusammen: 1. Für die Kostenträger von Pflegeleistungen bestellena) die AOK-Die Gesundheitskasse in Hessen ein Mitglied,b) die Landesvertretungen Hessen des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen e.V. und des Arbeiter-Ersatzkassen-Verbandes e.V. gemeinsam ein Mitglied,c) der BKK Landesverband Hessen ein Mitglied,d) die IKK Hessen ein Mitglied,e) die Landwirtschaftliche Pflegekasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, die Krankenkasse für den Gartenbau und die Bundesknappschaft gemeinsam ein Mitglied,f) der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. ein Mitglied,g) der Landeswohlfahrtsverband Hessen ein Mitglied. 2. Für die Träger von Pflegeeinrichtungen bestellena) die Liga der freien Wohlfahrtspflege in Hessen vier Mitglieder,b) die Verbände privat-gewerblicher Pflegeeinrichtungen in Hessen drei Mitglieder. (2) Für jedes Mitglied der Schiedsstelle können bis zu zwei stellvertretende Mitglieder bestellt werden. Die stellvertretenden Mitglieder für das nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g zu bestellende Mitglied können auch von den kommunalen Spitzenverbänden als Vertretungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe bestellt werden. (3) Die Bestellung wird mit der schriftlichen Einverständniserklärung der Betroffenen zur Amtsübernahme wirksam. Die Geschäftsstelle ist hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen. Sie unterrichtet die beteiligten Organisationen.
Beschlußfähigkeit, Beratung und Beschlußfassung
§ 10 Beschlußfähigkeit, Beratung und Beschlußfassung(1) Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und mindestens je fünf Mitglieder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder deren Stellvertretungen anwesend sind. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, kann das vorsitzende Mitglied anordnen, daß in der nächsten Sitzung über denselben Gegenstand auch dann entschieden wird, wenn insgesamt mindestens zehn Mitglieder anwesend oder vertreten sind. In der Ladung zu dieser Sitzung ist auf diesen Umstand hinzuweisen. (2) Die Schiedsstelle berät und entscheidet in Abwesenheit der Parteien mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden als Ablehnung gewertet.
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
§ 18 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Führung der Geschäfte, Geschäftsstelle
§ 6 Führung der Geschäfte, Geschäftsstelle(1) Die laufenden Geschäfte der Schiedsstelle führt das vorsitzende Mitglied. Es bedient sich dabei der Geschäftsstelle. (2) Die Geschäftsstelle wird beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main eingerichtet.
Bestellung der Mitglieder
§ 1 Bestellung der Mitglieder(1) Die Schiedsstelle setzt sich neben dem vorsitzenden Mitglied und den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern aus jeweils sieben Mitgliedern der Kostenträger und der Träger von Pflegeeinrichtungen wie folgt zusammen: 1. Für die Kostenträger von Pflegeleistungen bestellena) die AOK-Die Gesundheitskasse in Hessen ein Mitglied,b) die Landesvertretungen Hessen des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen e.V. und des Arbeiter-Ersatzkassen-Verbandes e.V. gemeinsam ein Mitglied,c) der BKK Landesverband Hessen ein Mitglied,d) die IKK Hessen ein Mitglied,e) die Landwirtschaftliche Pflegekasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, die Krankenkasse für den Gartenbau und die Bundesknappschaft gemeinsam ein Mitglied,f) der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. ein Mitglied,g) der Landeswohlfahrtsverband Hessen ein Mitglied, 2. für die Träger von Pflegeeinrichtungen bestellena) die Liga der freien Wohlfahrtspflege in Hessen vier Mitglieder,b) die Verbände privat-gewerblicher Pflegeeinrichtungen in Hessen drei Mitglieder. (2) Für jedes Mitglied der Schiedsstelle können bis zu zwei stellvertretende Mitglieder bestellt werden. Die stellvertretenden Mitglieder für das nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g zu bestellende Mitglied können auch von den kommunalen Spitzenverbänden als Vertretungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe bestellt werden. (3) Die Bestellung wird mit der schriftlichen Einverständniserklärung der Betroffenen zur Amtsübernahme wirksam. Die Geschäftsstelle ist hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen. Sie unterrichtet die beteiligten Organisationen.
Verfahrensgebühren
§ 12 Verfahrensgebühren(1) Für die Festsetzung des Inhalts eines Vertrages durch die Schiedsstelle wird eine Gebühr erhoben. Sie beträgt 1 000 Euro bis 5 100 Euro. (2) Wird das Schiedsverfahren in anderer Weise erledigt, so wird eine Gebühr von 500 Euro bis 4 100 Euro erhoben. (3) Die Höhe der Gebühr setzt das vorsitzende Mitglied nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles fest. (4) Die Gebühr wird fällig, sobald die Schiedsstelle den Vertragsinhalt festgesetzt oder sich das Schiedsverfahren auf andere Weise erledigt hat. (5) Die nach Abs. 3 festgesetzte Gebühr trägt die unterliegende Vertragspartei. Soweit eine Vertragspartei nur teilweise unterliegt oder ein Vergleich geschlossen wird, ist die Gebühr anteilig zu tragen. Die Entscheidung über die Kostenverteilung wird von der Schiedsstelle zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache getroffen.
Erstattung notwendiger Aufwendungen und Entschädigung für Zeitverlust
§ 13 Erstattung notwendiger Aufwendungen und Entschädigung für Zeitverlust(1) Das vorsitzende Mitglied, die zwei unparteiischen Mitglieder und die zu deren Vertretung bestellten Mitglieder erhalten Reisekosten nach Maßgabe des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397). Für notwendige Aufwendungen und für Zeitverlust erhalten sie einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen mit Genehmigung der zuständigen Landesbehörde einvernehmlich festsetzen. Kommt eine einvernehmliche Festsetzung durch die beteiligten Organisationen nicht zustande, entscheidet die zuständige Landesbehörde. (2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, ihrer notwendigen Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitverlust nach den Regelungen, welche für die Organisation gelten, von der das jeweilige Mitglied bestellt worden ist. Der Anspruch richtet sich gegen die Organisation.
Entschädigung der Sachverständigen und Zeugen
§ 14 Entschädigung der Sachverständigen und ZeugenSachverständige und Zeugen, die auf Beschluß der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449).
Ergänzend anwendbare Vorschriften
§ 17 Ergänzend anwendbare VorschriftenSoweit diese Verordnung keine Bestimmungen über das Verfahren der Schiedsstelle enthält, sind die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), entsprechend anwendbar.
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
§ 18 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Sitzungsteilnahme
§ 4 Sitzungsteilnahme(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen. Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied muß unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins die Geschäftsstelle von seiner Verhinderung unterrichten. Die Geschäftsstelle lädt das jeweilige stellvertretende Mitglied zur Sitzung ein. (2) War ein Mitglied der Schiedsstelle an einer Vertragsverhandlung persönlich beteiligt, ist dieses Mitglied von der Beratung und Beschlussfassung der Schiedsstelle über Teile dieses Vertrages ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Beratung und Beschlussfassung über Rahmenverträge nach § 75 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder sonstige einrichtungsübergreifende Verträge nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch. Die Geschäftsstelle ist über das Vorliegen eines Ausschlusstatbestands nach Satz 1 unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins zu unterrichten. Eine Stellvertretung für das ausgeschlossene Mitglied ist sicherzustellen.
Stellvertretende Mitglieder
§ 5 Stellvertretende MitgliederDie §§ 2, 3 und § 4 Abs. 2 gelten entsprechend für die stellvertretenden Mitglieder.
Vermittlungsverfahren
§ 9 Vermittlungsverfahren(1) Die Schiedsstelle hat zu versuchen, eine Einigung über den Inhalt des Vertrages herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Schiedsstelle eine Frist, innerhalb der sich die Parteien einigen sollen. Erklären die Parteien übereinstimmend, daß eine Einigung nicht erzielt werden kann, kann von einer Fristsetzung abgesehen werden. (2) Einigen sich die Parteien innerhalb der nach Abs. 1 gesetzten Frist nicht, so stellt die Schiedsstelle ihnen einen Vermittlungsvorschlag mit dem Hinweis zu, daß sie den Inhalt des Vertrages festsetzen wird, wenn der Vermittlungsvorschlag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung angenommen wird. Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
Bestellung der Mitglieder
§ 1 Bestellung der Mitglieder(1) Die Schiedsstelle setzt sich neben dem vorsitzenden Mitglied und den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern aus jeweils sieben Mitgliedern der Kostenträger und der Träger von Pflegeeinrichtungen wie folgt zusammen: 1. Für die Kostenträger von Pflegeleistungen bestellena) die AOK-Die Gesundheitskasse in Hessen ein Mitglied,b) die Landesvertretung Hessen des Verbandes der Ersatzkassen e.V. ein Mitglied,c) der BKK Landesverband Süd ein Mitglied,d) die IKK classic ein Mitglied,e) die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und die Knappschaft gemeinsam ein Mitglied,f) der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. ein Mitglied,g) der Landeswohlfahrtsverband Hessen ein Mitglied, 2. für die Träger von Pflegeeinrichtungen bestellena) die Liga der freien Wohlfahrtspflege in Hessen e.V. drei Mitglieder,b) die Verbände privat-gewerblicher Pflegeeinrichtungen in Hessen drei Mitglieder,c) die in Buchst. a und b genannten Organisationen ein gemeinsames Mitglied. (2) Für jedes Mitglied der Schiedsstelle können bis zu zwei stellvertretende Mitglieder bestellt werden. Die stellvertretenden Mitglieder für das nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g zu bestellende Mitglied können auch von den kommunalen Spitzenverbänden als Vertretungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe bestellt werden. (3) Die Bestellung wird mit der schriftlichen Einverständniserklärung der Betroffenen zur Amtsübernahme wirksam. Die Geschäftsstelle ist hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen. Sie unterrichtet die beteiligten Organisationen.
Beschlußfähigkeit, Beratung und Beschlußfassung in Schiedsverfahren
§ 10 Beschlußfähigkeit, Beratung und Beschlußfassung in Schiedsverfahren(1) Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und mindestens je fünf Mitglieder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder deren Stellvertretungen anwesend sind. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, kann das vorsitzende Mitglied anordnen, daß in der nächsten Sitzung über denselben Gegenstand auch dann entschieden wird, wenn insgesamt mindestens zehn Mitglieder anwesend oder vertreten sind. In der Ladung zu dieser Sitzung ist auf diesen Umstand hinzuweisen. (2) Die Schiedsstelle berät und entscheidet in Abwesenheit der Parteien mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden als Ablehnung gewertet.
Entscheidung der Schiedsstelle
§ 11 Entscheidung der SchiedsstelleDie Entscheidung der Schiedsstelle ist schriftlich abzufassen, zu begründen, vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen und den Vertragsparteien zuzustellen. Die Vertragsparteien sind über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren. Die Vorschriften des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes sind entsprechend anwendbar.
Verfahrenskosten
§ 12 Verfahrenskosten(1) Sofern die Parteien die Kostentragung nicht einvernehmlich regeln, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, zu welchen Anteilen die Parteien die Verfahrenskosten zu tragen haben. Die Entscheidung trifft die Schiedsstelle zusammen mit der Festsetzung des Vertragsinhalts, das vorsitzende Mitglied im Falle einer anderweitigen Beendigung des Schiedsverfahrens. Über einen dagegen gerichteten Widerspruch entscheidet die Schiedsstelle. (2) Verfahrenskosten sind Gebühren nach Abs. 3 und Vergütungen von Sachverständigen und Entschädigungen von Zeugen nach § 14 als Auslagen. (3) Für die Festsetzung des Inhalts eines Vertrags durch die Schiedsstelle wird eine Gebühr von 1 000 Euro bis 5 100 Euro erhoben. Wird das Schiedsverfahren in anderer Weise erledigt, so wird eine Gebühr von 500 Euro bis 4 100 Euro erhoben. (4) Die Höhe der Gebühr setzt das vorsitzende Mitglied nach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit des Falles fest. Über einen dagegen gerichteten Widerspruch entscheidet die Schiedsstelle. (5) Die Verfahrenskosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig.
Erstattung notwendiger Aufwendungen und Entschädigung für Zeitverlust
§ 13 Erstattung notwendiger Aufwendungen und Entschädigung für Zeitverlust(1) Das vorsitzende Mitglied, die zwei unparteiischen Mitglieder und die zu deren Vertretung bestellten Mitglieder erhalten Reisekosten nach Maßgabe des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594). Für notwendige Aufwendungen und für Zeitverlust erhalten sie Pauschalbeträge, deren Höhe die beteiligten Organisationen mit Genehmigung der zuständigen Landesbehörde einvernehmlich festsetzen. Kommt eine einvernehmliche Festsetzung durch die beteiligten Organisationen nicht zustande, entscheidet die zuständige Landesbehörde. (2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, ihrer notwendigen Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitverlust nach den Regelungen, welche für die Organisation gelten, von der das jeweilige Mitglied bestellt worden ist. Der Anspruch richtet sich gegen die Organisation.
Vergütung der Sachverständigen und Entschädigung der Zeugen
§ 14 Vergütung der Sachverständigen und Entschädigung der ZeugenSind Sachverständige und Zeugen auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen worden, erhalten Sachverständige eine Vergütung und Zeugen eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222).
Verteilung der Kosten der Schiedsstelle
§ 15 Verteilung der Kosten der SchiedsstelleDie Kosten der Schiedsstelle, die nicht durch die Verfahrensgebühren gedeckt werden, werden von den Organisationen der Kostenträger und der Träger der Pflegeeinrichtungen jeweils zur Hälfte getragen. Der Kostenanteil der einzelnen betroffenen Organisationen berechnet sich nach dem Verhältnis der von ihnen nach § 1 zu bestellenden Mitglieder.
Ergänzend anwendbare Vorschriften
§ 17 Ergänzend anwendbare VorschriftenSoweit diese Verordnung keine Bestimmungen über das Verfahren der Schiedsstelle enthält, sind die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anwendbar. Ergänzend sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend anwendbar.
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
§ 18 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Stellvertretende Mitglieder
§ 5 Stellvertretende MitgliederDie §§ 2 bis 4 gelten entsprechend für die stellvertretenden Mitglieder.
Vermittlungsverfahren
§ 9 Vermittlungsverfahren(1) Die Schiedsstelle hat zu versuchen, eine Einigung über den Inhalt des Vertrages herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann die Schiedsstelle eine Frist setzen, innerhalb der sich die Parteien einigen sollen. (2) Einigen sich die Parteien innerhalb der nach Abs. 1 gesetzten Frist nicht, so kann die Schiedsstelle ihnen einen Vermittlungsvorschlag mit dem Hinweis zustellen, daß sie den Inhalt des Vertrages festsetzen wird, wenn der Vermittlungsvorschlag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung angenommen wird. Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
Auf Grund des § 76 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 962), wird verordnet:
Bestellung der Mitglieder
§ 1 Bestellung der Mitglieder(1) Die Schiedsstelle setzt sich neben dem vorsitzenden Mitglied und den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern aus jeweils sieben Mitgliedern der Kostenträger und der Träger von Pflegeeinrichtungen wie folgt zusammen: 1. Für die Kostenträger von Pflegeleistungen bestellena) die AOK-Die Gesundheitskasse in Hessen ein Mitglied,b) die Landesvertretungen Hessen des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen e.V. und des Arbeiter-Ersatzkassen-Verbandes e.V. gemeinsam ein Mitglied,c) der BKK Landesverband Hessen ein Mitglied,d) die IKK Hessen ein Mitglied,e) die Landwirtschaftliche Pflegekasse Hessen, die Krankenkasse für den Gartenbau und die Bundesknappschaft gemeinsam ein Mitglied,f) der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. ein Mitglied,g) der Landeswohlfahrtsverband Hessen ein Mitglied. 2. Für die Träger von Pflegeeinrichtungen bestellena) die Liga der freien Wohlfahrtspflege in Hessen vier Mitglieder,b) die Verbände privat-gewerblicher Pflegeeinrichtungen in Hessen drei Mitglieder. (2) Für jedes Mitglied der Schiedsstelle können bis zu zwei stellvertretende Mitglieder bestellt werden. Die stellvertretenden Mitglieder für das nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g zu bestellende Mitglied können auch von den kommunalen Spitzenverbänden als Vertretungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe bestellt werden. (3) Die Bestellung wird mit der schriftlichen Einverständniserklärung der Betroffenen zur Amtsübernahme wirksam. Die Geschäftsstelle ist hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen. Sie unterrichtet die beteiligten Organisationen.
Beschlußfähigkeit, Beratung und Beschlußfassung
§ 10 Beschlußfähigkeit, Beratung und Beschlußfassung(1) Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und mindestens je fünf Mitglieder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder deren Stellvertretungen anwesend sind. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, kann das vorsitzende Mitglied anordnen, daß in der nächsten Sitzung über denselben Gegenstand auch dann entschieden wird, wenn insgesamt mindestens elf Mitglieder anwesend oder vertreten sind. In der Ladung zu dieser Sitzung ist auf diesen Umstand hinzuweisen. (2) Die Schiedsstelle berät und entscheidet in Abwesenheit der Parteien mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden als Ablehnung gewertet.
Entscheidung der Schiedsstelle
§ 11 Entscheidung der SchiedsstelleDie Entscheidung der Schiedsstelle ist schriftlich abzufassen, zu begründen, vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen und den Vertragsparteien zuzustellen. Die Vertragsparteien sind über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Sozialgerichts zu belehren. Die Vorschriften des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes sind entsprechend anwendbar.
Verfahrensgebühren
§ 12 Verfahrensgebühren(1) Für die Festsetzung des Inhalts eines Vertrages durch die Schiedsstelle wird eine Gebühr erhoben. Sie beträgt tausend Euro bis fünftausendeinhundert Euro. (2) Wird das Schiedsverfahren in anderer Weise erledigt, so wird eine Gebühr von fünfhundert Euro bis viertausendeinhundert Euro erhoben. (3) Die Höhe der Gebühr setzt das vorsitzende Mitglied nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles fest. (4) Die Gebühr wird fällig, sobald die Schiedsstelle den Vertragsinhalt festgesetzt oder sich das Schiedsverfahren auf andere Weise erledigt hat. (5) Die nach Abs. 3 festgesetzte Gebühr trägt die unterliegende Vertragspartei. Soweit eine Vertragspartei nur teilweise unterliegt oder ein Vergleich geschlossen wird, ist die Gebühr anteilig zu tragen. Die Entscheidung über die Kostenverteilung wird von der Schiedsstelle zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache getroffen.
Erstattung notwendiger Aufwendungen und Entschädigung für Zeitverlust
§ 13 Erstattung notwendiger Aufwendungen und Entschädigung für Zeitverlust(1) Das vorsitzende Mitglied, die zwei unparteiischen Mitglieder und die zu deren Vertretung bestellten Mitglieder erhalten Reisekosten nach Reisekostenstufe 1 der für die Bediensteten des Landes geltenden Reisekostenbestimmungen. Für notwendige Aufwendungen und für Zeitverlust erhalten sie einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen mit Genehmigung der zuständigen Landesbehörde einvernehmlich festsetzen. Kommt eine einvernehmliche Festsetzung durch die beteiligten Organisationen nicht zustande, entscheidet die zuständige Landesbehörde. (2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, ihrer notwendigen Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitverlust nach den Regelungen, welche für die Organisation gelten, von der das jeweilige Mitglied bestellt worden ist. Der Anspruch richtet sich gegen die Organisation.
Entschädigung der Sachverständigen und Zeugen
§ 14 Entschädigung der Sachverständigen und ZeugenSachverständige und Zeugen, die auf Beschluß der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.
Verteilung der Kosten der Schiedsstelle
§ 15 Verteilung der Kosten der SchiedsstelleDie Kosten der Schiedsstelle, die nicht durch die Verfahrensgebühren gedeckt werden, werden von den Parteien jeweils zur Hälfte getragen. Der Kostenanteil der einzelnen betroffenen Organisationen berechnet sich nach dem Verhältnis der von ihnen nach § 1 zu bestellenden Mitglieder.
Geschäftsordnung
§ 16 GeschäftsordnungDie Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Ergänzend anwendbare Vorschriften
§ 17 Ergänzend anwendbare VorschriftenSoweit diese Verordnung keine Bestimmungen über das Verfahren der Schiedsstelle enthält, sind die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anwendbar.
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
§ 18 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Amtsdauer
§ 2 Amtsdauer(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist für die restliche Amtsdauer ein Ergänzungsmitglied zu bestellen. (2) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen nach Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der während der nächsten Amtsdauer verantwortlichen Mitglieder die Aufgaben fort. (3) Die Amtsdauer endet vorzeitig mit Ablauf des dritten Monats nach dem In-Kraft-Treten einer Neuregelung zur Bestellung von Mitgliedern.
Abberufung und Amtsniederlegung
§ 3 Abberufung und Amtsniederlegung(1) Die beteiligten Organisationen können gemeinsam das vorsitzende Mitglied und die übrigen unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle aus wichtigem Grund abberufen. Kommt eine Einigung über die Abberufung nicht zustande, so kann die nach § 76 Abs. 2 Satz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zuständige Landesbehörde aus wichtigem Grund das vorsitzende Mitglied und die übrigen unparteiischen Mitglieder abberufen, wenn dies eine der beteiligten Organisationen beantragt. (2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle können aus wichtigem Grund von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben. Gleichzeitig mit der Abberufung ist ein neues Mitglied zu bestellen. Die Abberufung und die Bestellung des neuen Mitgliedes sind über die Geschäftsstelle den beteiligten Organisationen und der zuständigen Landesbehörde schriftlich mitzuteilen. (3) Legt das vorsitzende Mitglied oder ein weiteres unparteiisches Mitglied sein Amt nieder, so hat es dies über die Geschäftsstelle allen nach § 1 beteiligten Organisationen und der zuständigen Landesbehörde schriftlich mitzuteilen. Die beteiligten Organisationen haben unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. Beabsichtigt ein anderes Mitglied, sein Amt niederzulegen, so hat es diese Absicht der Organisation, von der es bestellt worden ist, und der Geschäftsstelle anzuzeigen. Die betroffene Organisation hat unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen.
Sitzungsteilnahme
§ 4 Sitzungsteilnahme(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen. Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied muß unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins die Geschäftsstelle von seiner Verhinderung unterrichten. Die Geschäftsstelle lädt das jeweilige stellvertretende Mitglied zur Sitzung ein. (2) War ein Mitglied der Schiedsstelle an einer Vertragsverhandlung persönlich beteiligt, ist dieses Mitglied von der Beratung und Beschlussfassung der Schiedsstelle über Teile dieses Vertrages ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Beratung und Beschlussfassung über Rahmenverträge nach § 75 SGB XI oder sonstige einrichtungsübergreifende Verträge nach dem SGB XI. Die Geschäftsstelle ist über das Vorliegen eines Ausschlusstatbestands nach Satz 1 unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins zu unterrichten. Eine Stellvertretung für das ausgeschlossene Mitglied ist sicherzustellen.
Stellvertretende Mitglieder
§ 5 Stellvertretende MitgliederDie §§ 2, 3 und § 4 Satz 2 gelten entsprechend für die stellvertretenden Mitglieder.
Führung der Geschäfte, Geschäftsstelle
§ 6 Führung der Geschäfte, Geschäftsstelle(1) Die laufenden Geschäfte der Schiedsstelle führt das vorsitzende Mitglied. Es bedient sich dabei der Geschäftsstelle. (2) Die Geschäftsstelle wird abwechselnd für jeweils eine Amtsdauer bei einem Landesverband der Pflegekassen und einer Vereinigung der Träger der Pflegedienste und Pflegeheime eingerichtet, soweit diese nichts anderes vereinbaren. Die Entscheidung darüber, bei welcher Organisation die Einrichtung der Geschäftsstelle erfolgt, treffen die beteiligten Organisationen.
Einleitung des Schiedsverfahrens zur Festsetzung des Inhalts von Verträgen, der Pflegesätze, ...
§ 7 Einleitung des Schiedsverfahrens zur Festsetzung des Inhalts von Verträgen, der Pflegesätze, Entgelte oder VergütungenSoll die Schiedsstelle in den ihr nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zugewiesenen Angelegenheiten entscheiden, sind die Anträge auf Entscheidung der Schiedsstelle bei der Geschäftsstelle zu stellen. In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, die dem Antrag vorangegangenen Verhandlungen in einer Zusammenfassung darzustellen sowie die Gegenstände aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Den Antragsgegnern wird der Antrag zugeleitet und sie werden aufgefordert, innerhalb einer von dem vorsitzenden Mitglied der Schiedsstelle festgesetzten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
Verfahren
§ 8 Verfahren(1) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. Sie kann eine Entscheidung auch ohne mündliche Verhandlung treffen, wenn keine der Parteien widerspricht. Die Parteien sind hierüber zu belehren. Zeit und Ort der Sitzung bestimmt das vorsitzende Mitglied. Die Parteien sind zu laden. Ist eine geladene Partei in der Verhandlung nicht vertreten, kann gleichwohl verhandelt und entschieden werden, wenn in der Ladung darauf hingewiesen worden ist. (2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Stellvertretende Mitglieder und Bedienstete der zuständigen Landesbehörde sind berechtigt, den Sitzungen beizuwohnen. (3) Auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds oder auf Grund eines Beschlusses der Schiedsstelle haben die Vertragsparteien der Schiedsstelle die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen. (4) Auf Antrag einer Partei kann die Schiedsstelle die Anhörung von Zeugen und Sachverständigen beschließen. (5) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist den Parteien zuzuleiten.
Vermittlungsverfahren
§ 9 Vermittlungsverfahren(1) Die Schiedsstelle hat zu versuchen, eine Einigung über den Inhalt des Vertrages herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Schiedsstelle eine Frist, innerhalb der sich die Parteien einigen sollen. Erklären die Parteien übereinstimmend, daß eine Einigung nicht erzielt werden kann, kann von einer Fristsetzung abgesehen werden. (2) Einigen sich die Parteien innerhalb der nach Abs. 1 gesetzten Frist nicht, so stellt die Schiedsstelle ihnen einen Vermittlungsvorschlag mit dem Hinweis zu, daß sie den Inhalt des Vertrages festsetzen wird, wenn der Vermittlungsvorschlag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung angenommen wird. Die Vorschriften des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 14. Februar 1957 (GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1973 (GVBl. I S. 57), sind entsprechend anwendbar.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.