BO-Seil · Hessen

Verordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BO-Seil) Vom 27. September 1976

Ausfertigungsdatum:
27.09.1976
Fundstelle:
GVBl. I 1976, 409
81 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 23

Anerkennung sachverständiger Stellen

§ 23Anerkennung sachverständiger Stellen(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium erkennt auf Antrag eine Organisation als sachverständige Stelle für Seilbahnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 7 Abs. 3 und 8 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Seilbahngesetzes an.(2) Eine Anerkennung nach Abs. 1 darf nur erfolgen, wenn1. die Einhaltung allgemeiner Anforderungen entsprechend § 37 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 8 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179, 2012 I S. 131), geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), gewährleistet ist,2. ein angemessenes und wirksames Qualitätssicherungssystem mit regelmäßiger interner Auditierung zur Anwendung kommt,3. die Betriebshaftpflichtversicherung eine Mindestdeckungssumme von vier Millionen Euro aufweist und4. die Vergütung der mit Prüfungen beauftragten Personen weder unmittelbar von der Anzahl der durchgeführten Prüfungen noch von deren Ergebnis abhängt.(3) Das für Verkehr zuständige Ministerium überwacht die Einhaltung der in Abs. 2 genannten Anforderungen. Es kann dazu von der anerkannten sachverständigen Stelle Auskunft und Unterstützung verlangen sowie die erforderlichen Anordnungen treffen. Seine Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume der anerkannten sachverständigen Stelle zu betreten und zu besichtigen sowie die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung von Prüfbescheinigungen oder die Erstellung von Gutachten zu verlangen.(4) Anerkennungen als sachverständige Stelle, die vor dem 16. Oktober 2018 erfolgt sind, gelten als Anerkennungen nach Abs. 1.

Anlage SeilbV

Anlage (zu § 3 Abs. 1)Unterlagen und Angaben zum Antrag auf Genehmigung zur Änderung oder zum Betrieb einer Seilbahn nach § 5 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Hessischen SeilbahngesetzesDer Antrag auf Genehmigung zur Änderung oder zum Bau und Betrieb einer Seilbahn nach § 5 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Hessischen Seilbahngesetzes hat folgende Unterlagen und Angaben zu enthalten: 1. eine Übersichtskarte der beantragten Seilbahnanlage und ihrer Umgebung auf Grundlage der topographischen Karte im Maßstab 1:25 000, auf der a) die Linienführung der beantragten Seilbahnanlage undb) die Halteorte in einfacher Weise gekennzeichnet sind,2. einen Lageplan der beantragten Seilbahnanlage und ihrer Umgebung auf Grundlage der amtlichen Flurkarte im Maßstab 1:2 000 oder 1:5 000, in dem insbesondere a) die Bahnachse,b) die Stationen mit Zufahrten,c) die Parkplätze,d) die Stützen unde) die von der Seilbahnanlage berührten oder gekreuzten aa) Verkehrsanlagen,bb) Wasserläufe,cc) Ver- und Entsorgungsanlagen sowiedd) Waldbestände eingetragen sind, 3. einen vorläufigen Höhenplan der beantragten Seilbahnanlage und ihrer Umgebung (Längsschnitt in Bahnachse),4. einen allgemeinen technischen Bericht über die Seilbahnanlage, insbesondere über a) Bauart und Betriebsweise,b) Kreuzungen mit den in Nr. 3 Buchst. e genannten Seilbahnanlagen,c) bauliche Anlagen,d) maschinen- und elektrotechnische Einrichtungen,e) Fahrzeuge sowief) Einrichtungen und Maßnahmen zur Bergung der Fahrgäste. Die Unterlagen nach Nr. 3 und 4 müssen nicht vorgelegt werden, sofern sie bereits Bestandteil eines nach § 4 des Hessischen Seilbahngesetzes festgestellten oder genehmigten Planes sind und die bauliche Situation, die dem Antrag auf Betriebsgenehmigung zugrunde liegt, hiervon nicht abweicht.

§ 16

Rechte und Aufgaben der Betriebsleitung

§ 16 Rechte und Aufgaben der Betriebsleitung(1) Der Betriebsleitung sind von dem Seilbahnunternehmen alle Befugnisse einzuräumen, die zur sicheren und ordnungsgemäßen Leitung eines Seilbahnbetriebes notwendig sind. Hierzu gehört auch die Beteiligung der Betriebsleitung bei der Auswahl, der Bemessung und dem Einsatz des Betriebspersonals. (2) Die Betriebsleitung hat die für die Seilbahnanlage erforderlichen Betriebsvorschriften, Bergungs- und Brandschutzrichtlinien zu erstellen. Die Betriebsvorschriften sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. (3) Die Betriebsleitung ist für die dienstliche Aus- und Fortbildung der. Betriebsbediensteten verantwortlich. Über die hierzu durchgeführten Maßnahmen sind von ihr Nachweise zu führen und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 2

Seilschwebebahnen

§ 2 SeilschwebebahnenSeilschwebebahnen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Hessischen Seilbahngesetzes werden unterschieden nach 1. der Betriebsart ina) Pendelbahnen mit und ohne Fahrzeugbegleitung,b) Umlaufbahnen,2. der Zahl der Seile ina) Einseilbahnen (mit Förderseil),b) Zwei- und Dreiseilbahnen (mit getrenntem Zug- und Tragseil),3. der Verbindung der Fahrzeuge mit dem Seil ina) Seilbahnen mit festen Klemmen,b) Seilbahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen,4. der Art der Fahrzeuge ina) Kabinenbahnen,b) Sesselbahnen,5. der Betriebsweise ina) handgesteuerte Seilbahnen,b) teilautomatische Seilbahnen undc) automatische Seilbahnen.

§ 22

Bergungsdienst

§ 22 Bergungsdienst(1) Für Seilschwebebahnen und Standseilbahnen hat das Seilbahnunternehmen einen Bergungsdienst zu organisieren, um bei Stillstand der Bahn alle auf der Strecke befindlichen Fahrgäste in angemessener Zeit bergen zu können. (2) Das Seilbahnunternehmen hat dafür zu sorgen, dass 1. die Bergungsmannschaften besonders ausgebildet sind,2. vor Inbetriebnahme der Seilbahn eine erste Bergungsübung stattfindet und3. halbjährlich praktische Übungen durchgeführt werden.

§ 25

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 25 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

§ 3

Genehmigungsverfahren und Änderungsanzeigen

§ 3 Genehmigungsverfahren und Änderungsanzeigen(1) Der Antrag auf Genehmigung zur Änderung oder zum Betrieb einer Seilbahn nach § 5 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Hessischen Seilbahngesetzes (Genehmigungsverfahren) hat neben den in § 6 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Seilbahngesetzes genannten Unterlagen, die in der Anlage bezeichneten Unterlagen und Angaben zu enthalten.(2) Im Genehmigungsverfahren ist zum Nachweis der Betriebssicherheit nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 8 des Hessischen Seilbahngesetzes darzulegen, dass die Seilbahn den allgemein anerkannten Normen und Regeln entspricht. (3) Die Anzeige von Änderungen nach § 7 Abs. 1 des Hessischen Seilbahngesetzes ist mit einer Beschreibung der Änderungen der Anlage bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Anzeige hat Aufschluss über die Auswirkungen der Änderung auf den Betrieb der Seilbahn zu geben. Mit der Anzeige der beabsichtigten Erneuerung eines Seils bei Seilschwebebahnen oder Standseilbahnen sind die Bestellangaben für das neue Seil einzureichen. Beim Wechsel von baugleichen Seilen bei Schleppliften sind lediglich das Werksprüfzeugnis oder die EG-Konformitätsbescheinigung und, soweit es sich um gespleißte Seile handelt, das Spleißattest vorzulegen. (4) Nicht anzeigepflichtig nach § 7 Abs. 4 des Hessischen Seilbahngesetzes sind insbesondere folgende Änderungen: 1. Der Austausch von Bauteilen, soweit diese Teile im ursprünglichen Zustand den Bauvorschriften entsprochen haben und sie durch Teile derselben Ausführung und Werkstoffgüte ersetzt werden; hierunter fällt der Austausch von Bauteilen von a) Antrieben und Bremsen, zum Beispiel Bremsbelägen, Getrieben und Kupplungen, Wellen, Achsen, Lagern und Zahnrädern,b) mechanischen Einrichtungen, zum Beispiel Rollen, Fütterungen von Scheiben und Rollen,c) Fahrzeugen, zum Beispiel festen Klemmen und selbsttätigen Klemmvorrichtungen sowie nichttragenden Teilen der Fahrzeuge undd) elektrotechnischen Einrichtungen, zum Beispiel elektrischen Maschinen, Geräten und Leitungen, 2. Unterhaltungsmaßnahmen, Schweißungen an nicht tragenden Teilen sowie Instandsetzungsarbeiten an Schutzbauten, wenn dadurch der Schutz der Seilbahn nicht vermindert wird.

Anlage SeilbV

Anlage (zu § 3 Abs. 1)Unterlagen und Angaben zum Antrag auf Genehmigung zur Änderung oder zum Betrieb einer Seilbahn nach § 5 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Hessischen SeilbahngesetzesDer Antrag auf Genehmigung zur Änderung oder zum Bau und Betrieb einer Seilbahn nach § 5 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Hessischen Seilbahngesetzes hat folgende Unterlagen und Angaben zu enthalten:1. eine Übersichtskarte der beantragten Seilbahnanlage und ihrer Umgebung auf Grundlage der topographischen Karte im Maßstab 1:25 000, auf der a) die Linienführung der beantragten Seilbahnanlage undb) die Halteorte in einfacher Weise gekennzeichnet sind,2. einen Lageplan der beantragten Seilbahnanlage und ihrer Umgebung auf Grundlage der amtlichen Flurkarte im Maßstab 1:2 000 oder 1:5 000, in dem insbesondere a) die Bahnachse,b) die Stationen mit Zufahrten,c) die Parkplätze,d) die Stützen unde) die von der Seilbahnanlage berührten oder gekreuzten aa) Verkehrsanlagen,bb) Wasserläufe,cc) Ver- und Entsorgungsanlagen sowiedd) Waldbestände eingetragen sind, 3. einen vorläufigen Höhenplan der beantragten Seilbahnanlage und ihrer Umgebung (Längsschnitt in Bahnachse),4. einen allgemeinen technischen Bericht über die Seilbahnanlage, insbesondere über a) Bauart und Betriebsweise,b) Kreuzungen mit den in Nr. 2 Buchst. e genannten Anlagen, Wasserläufen und Waldbeständen,c) bauliche Anlagen,d) maschinen- und elektrotechnische Einrichtungen,e) Fahrzeuge sowief) Einrichtungen und Maßnahmen zur Bergung der Fahrgäste.Die Unterlagen nach Nr. 3 und 4 müssen nicht vorgelegt werden, sofern sie bereits Bestandteil eines nach § 4 des Hessischen Seilbahngesetzes festgestellten oder genehmigten Planes sind und die bauliche Situation, die dem Antrag auf Betriebsgenehmigung zugrunde liegt, hiervon nicht abweicht.

§ 18

Betriebskontrollen

§ 18 Betriebskontrollen(1) Täglich vor Betriebsbeginn und unverzüglich nach außergewöhnlichen Wetterverhältnissen ist durch die Betriebsleitung zu kontrollieren, ob die Anlage Betriebs- und verkehrssicher ist. „Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Verpflichtung zur täglichen Kontrolle genehmigen. Wenn Schäden festgestellt werden, darf der Betrieb nicht aufgenommen werden. Auch wenn die Schäden beseitigt sind, darf der Betrieb erst aufgenommen werden, wenn die Betriebsleitung es angeordnet hat.(2) Die Kontrollen nach Abs. 1, die Unfälle und besonderen Vorkommnisse nach § 20 Abs. 9 sind in einem Betriebstagebuch nachzuweisen.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

§ 24 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 23 des Hessischen Seilbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 16 Abs. 1 der Betriebsleitung nicht die notwendigen Befugnisse einräumt,2. § 16 Abs. 2 Satz 1 die erforderlichen Betriebsvorschriften, Bergungs- oder Brandschutzrichtlinien nicht erstellt,3. § 16 Abs. 2 Satz 2 die Betriebsvorschriften nicht der Aufsichtsbehörde mitteilt,4. § 16 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Aus- und Fortbildung der Betriebsbediensteten sorgt,5. § 16 Abs. 3 Satz 2 nicht die vorgeschriebenen Nachweise führt oder der Aufsichtsbehörde vorlegt,6. § 17 Betriebsbedienstete einsetzt, die noch nicht 18 Jahre alt sind,7. § 18 Abs. 1 Satz 1 die vorgeschriebenen Kontrollen nicht durchführt,8. § 18 Abs. 1 Satz 2 den Betrieb aufnimmt,9. § 18 Abs. 1 Satz 3 veranlasst, dass der Betrieb ohne entsprechende Anordnung durch die Betriebsleitung aufgenommen wird,10.§ 18 Abs. 2 ein Betriebsbuch nicht oder nicht vollständig führt,11.§ 19 Satz 1 das Seil nicht ablegt,12.§ 20 Abs. 1 die Seilbahn in Betrieb nimmt, obwohl nicht an jeder Station eine Fahrdienstleitung anwesend ist,13.§ 20 Abs. 2 Fahrzeuge von Standseilbahnen oder Pendelbahnen ohne Fahrzeugbegleitung verkehren lässt,14.§ 20 Abs. 3 bei Störungen die Anlage nicht sofort stillsetzt,15.§ 20 Abs. 4 die Seilbahn bei Dunkelheit betreibt, ohne dass durch besondere Vorkehrungen die Sicherheit des Betriebs gewährleistet ist,16.§ 20 Abs. 5 die Seilbahn nicht räumt und den Betrieb nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,17.§ 20 Abs. 6 Satz 2 sperrige Güter ohne besondere Anweisung der Betriebsleitung befördert,18.§ 20 Abs. 6 Satz 3 brennbare Flüssigkeiten oder Gefahrstoffe nicht ausschließlich bei Sonderfahrten außer halb des Betriebs für den Personenverkehr befördert,19.§ 20 Abs. 7 Satz 1 die Anlage wieder in Betrieb nimmt, ohne dass die Störung geklärt und beseitigt und die Sicherheit des Betriebs wieder gewährleistet ist,20.§ 20 Abs. 7 Satz 2 und 3 bei Weiterfahrt in die Stationen zur Räumung der Seilbahn mit teilweise oder ganz abgeschaltetem Sicherheitsstromkreis nicht die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen trifft,21.§ 20 Abs. 7 Satz 4 im automatischen Fahrbetrieb fährt, ohne dass sämtliche Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen einwandfrei arbeiten,22.§ 20 Abs. 8 Satz 1 die Seilbahn mit abgeschaltetem Sicherheitsstromkreis betreibt,23.§ 20 Abs. 8 Satz 2 die Sprechverbindungen zwischen den Stationen, Betriebsstellen und Kabinen nicht aufrecht erhält,24.§ 20 Abs. 9 Unfälle und besondere Vorkommnisse der Aufsichtsbehörde nicht unverzüglich mitteilt,25.§ 21 Abs. 1 die bauartbedingte oder von der Aufsichtsbehörde angeordnete Höchstgeschwindigkeit überschreitet,26.§ 22 Abs. 1 keinen Bergungsdienst organisiert,27.§ 22 Abs. 2 Nr. 1 nicht für die Ausbildung der Bergungsmannschaften sorgt,28.§ 22 Abs. 2 Nr. 2 vor Inbetriebnahme der Seilbahn keine erste Bergungsübung durchführt oder29.§ 22 Abs. 2 Nr. 3 nicht halbjährlich praktische Übungen durchführt.

§ 25

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 25 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

§ 3

Genehmigungsverfahren und Änderungsanzeigen

§ 3 Genehmigungsverfahren und Änderungsanzeigen(1) Der Antrag auf Genehmigung zur Änderung oder zum Betrieb einer Seilbahn nach § 5 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Hessischen Seilbahngesetzes (Genehmigungsverfahren) hat neben den in § 6 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Seilbahngesetzes genannten Unterlagen, die in der Anlage bezeichneten Unterlagen und Angaben zu enthalten.(2) Im Genehmigungsverfahren ist zum Nachweis der Betriebssicherheit nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 8 des Hessischen Seilbahngesetzes darzulegen, dass die Seilbahn den allgemein anerkannten Normen und Regeln entspricht.(3) Die Anzeige von Änderungen nach § 7 Abs. 1 des Hessischen Seilbahngesetzes ist mit einer Beschreibung der Änderungen der Anlage bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Anzeige hat Aufschluss über die Auswirkungen der Änderung auf den Betrieb der Seilbahn zu geben. Mit der Anzeige der beabsichtigten Erneuerung eines Seils bei Seilschwebebahnen oder Standseilbahnen sind die Bestellangaben für das neue Seil einzureichen. Beim Wechsel von baugleichen Seilen bei Schleppliften sind lediglich das Werksprüfzeugnis oder die EU-Konformitätsbescheinigung und, soweit es sich um gespleißte Seile handelt, das Spleißattest vorzulegen.(4) Nicht anzeigepflichtig nach § 7 Abs. 4 des Hessischen Seilbahngesetzes sind insbesondere folgende Änderungen:1. Der Austausch von Bauteilen, soweit diese Teile im ursprünglichen Zustand den Bauvorschriften entsprochen haben und sie durch Teile derselben Ausführung und Werkstoffgüte ersetzt werden; hierunter fällt der Austausch von Bauteilen von a) Antrieben und Bremsen, zum Beispiel Bremsbelägen, Getrieben und Kupplungen, Wellen, Achsen, Lagern und Zahnrädern,b) mechanischen Einrichtungen, zum Beispiel Rollen, Fütterungen von Scheiben und Rollen,c) Fahrzeugen, zum Beispiel festen Klemmen und selbsttätigen Klemmvorrichtungen sowie nichttragenden Teilen der Fahrzeuge undd) elektrotechnischen Einrichtungen, zum Beispiel elektrischen Maschinen, Geräten und Leitungen, 2. Unterhaltungsmaßnahmen, Schweißungen an nicht tragenden Teilen sowie Instandsetzungsarbeiten an Schutzbauten, wenn dadurch der Schutz der Seilbahn nicht vermindert wird.

Eingangsformel SeilbV

Aufgrund des § 22 Nr. 1, 6, 8 und 13 des Hessischen Seilbahngesetzes vom 25. September 2006 (GVBl. I S. 491) wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für Seilbahnen, soweit sie den Vorschriften des Hessischen Seilbahngesetzes unterliegen.

§ 10

Stützen

§ 10 Stützen(1) Die Stützen der Seilbahnen sind so auszuführen und aufzustellen, dass ihre Standfestigkeit auch unter ungünstigen Verhältnissen gewährleistet ist und eine einwandfreie Seilführung erreicht wird. Sie sind fortlaufend zu nummerieren. Die Stützen sind in einem Betonfundament zu verankern. Satz 3 gilt nicht für ortsveränderliche Schleppaufzüge. (2) Für die Zugseile von Zweiseilbahnen sind an Stützen Führungseinrichtungen vorzusehen, die auch bei Wind ein einwandfreies Ablegen des Seiles auf die Rollen gewährleisten. Bei Zweiseilbahnen darf sich ein nach außen entgleistes Zug- oder Gegenseil nicht verhängen können, wenn es durch das Fahrzeug wieder angehoben wird.

§ 11

Seilscheiben, -rollen, -trommeln und Tragseilschuhe

§ 11 Seilscheiben, -rollen, -trommeln und Tragseilschuhe(1) Die Treibfähigkeit der Antriebsscheiben muss so groß sein, dass die Seilbahn bei betriebsmäßig ungünstigster Belastung mit Sicherheit anfahren kann. (2) Die Seilscheiben, -rollen und -trommeln sind so auszuführen und anzuordnen, dass die Seile geschont werden und eine sichere Seilführung erreicht wird. Durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen ist zu verhindern, dass das Seil an den Scheiben entgleist. An den Scheiben sind Rillenkratzer anzubringen, ausgenommen bei Schleppaufzügen mit hüfthoher Seilführung. (3) Die Tragseilschuhe und die Laufwerksrollen sind so zu gestalten, dass die Stützen einwandfrei befahren werden können und das Tragseil geschont wird. (4) Die Rillenform der Seilrollen ist so zu wählen, dass ein Entgleisen des Seiles soweit wie möglich ausgeschlossen wird. (5) Die Rollenlasten sind so zu wählen, dass sich das Seil nicht abhebt und die Rolle nicht übermäßig beansprucht wird. (6) Der Durchmesser der Seilscheiben und Seiltrommeln ist so zu wählen, dass das Seil möglichst wenig auf Biegung beansprucht wird.

§ 12

Klemmvorrichtungen

§ 12 Klemmvorrichtungen(1) Die Klemmvorrichtungen der Fahrzeuge sind so auszubilden und anzubringen, dass 1. sie den besonderen Betriebsbeanspruchungen genügen,2. das Seil geschont wird und3. auf der größten Fahrbahnneigung bei geschmiertem Seil ein Rutschen der Klemmen und ein Gleiten des Fahrzeuges mit Sicherheit vermieden wird. (2) Bei Seilbahnen mit Fahrzeugen für mehr als zwei Personen sind zwei voneinander unabhängige Klemmvorrichtungen je Fahrzeug vorzusehen. (3) Bei Umlaufbahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen muss 1. die Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeuges beim Einkuppeln annähernd gleich der des Seiles sein,2. bei fehlerhaftem Kuppeln das Fahrzeug an der Ausfahrt selbsttätig gehindert werden und3. bei nicht ordnungsgemäßer Entkuppelung die Bahn selbsttätig stillgesetzt werden. (4) Die Schleppkraft der Klemmvorrichtungen muss nach jedem fehlerhaften Kuppelvorgang durch die Betreiberin oder den Betreiber der Seilbahn überprüft werden.

§ 13

Fahrzeuge

§ 13 Fahrzeuge(1) Die Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass die Fahrgäste nicht gefährdet werden. Die Fahrzeuge sind gut sichtbar zu nummerieren. Die tragenden Teile der Fahrzeuge sind den besonderen Betriebsbeanspruchungen anzupassen. (2) Kabinen und Sessel müssen in Fahrtrichtung eine ausreichende Pendelfreiheit haben. (3) Bei Sesselbahnen mit festen Klemmen dürfen nur Sessel für eine oder zwei Personen verwendet werden. Bei Umlaufbahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen sind nur Fahrzeuge für höchstens vier Personen zulässig. (4) Bei Kabinenbahnen sind die zulässige Zahl der Personen sowie die Nutzlast je Kabine von der Aufsichtsbehörde festzulegen. Darauf hat die Betreiberin oder der Betreiber der Seilbahn gut lesbar auf der Außenseite der Kabinen hinzuweisen. (5) Kabinen von Seilschwebebahnen mit Fahrzeugbegleitung und Fahrzeuge von Standseilbahnen müssen an den Stirnseiten Lampen haben. (6) Kabinentüren müssen mit Schlössern versehen sein, die erkennbar gesichert sind. Sie dürfen bei Kabinen ohne Fahrzeugbegleitung innen keine Vorrichtung zum Öffnen haben. Bei Kabinen von Umlaufbahnen mit selbsttätiger Türschließung und -öffnung muss die Verriegelung die gleiche Sicherheit bieten. (7) Bei Zweiseilbahnen 1. sind die Laufwerke mit Vorrichtungen zur Verhinderung von Entgleisungen zu versehen und2. das Kabinengewicht soll bei gleichförmiger Bewegung gleichmäßig auf die Laufwerkrollen verteilt sein. (8) Fahrzeuge von Standseilbahnen müssen einen Notausstieg haben.

§ 14

Sicherheitseinrichtungen, Fernmelde- und Signalanlagen

§ 14 Sicherheitseinrichtungen, Fernmelde- und Signalanlagen(1) Die Antriebe der Seilbahn müssen von den Ein- und Aussteigeplätzen aus durch Notschalter abgeschaltet werden können. Bei Standseilbahnen sind Notschalter nur bei automatischen Anlagen und bei solchen ohne Fahrzeugbegleitung erforderlich. Bei Sesselbahnen mit festen Klemmen muss eine Notabschaltung mindestens auch am Ende der Ein- und Aussteigerampe möglich sein. (2) Kabinen von Pendelbahnen und Standseilbahnen mit Fahrzeugbegleitung müssen auch vom Fahrzeug aus stillgesetzt werden können. (3) Durch besondere Einrichtungen muss sichergestellt sein, dass Seilbahnen nicht versehentlich in Bewegung gesetzt werden können. (4) Zur Betätigung der Sicherheitseinrichtungen ist bei Seilschwebebahnen ein Sicherheitsstromkreis für jeden Antrieb - ausgenommen für den Hilfsseilantrieb - erforderlich, der mit einer auf der ganzen Seilbahnlänge wirkenden Überwachungseinrichtung versehen ist. Bei Standseilbahnen kann die Aufsichtsbehörde einen Sicherheitsstromkreis anordnen. Mechanisch betätigte Stützen-, End-, Blenden- und Verriegelungsschalter sind so auszuführen, dass sie zwangsläufig öffnen. Elektrische Betriebsmittel dürfen zu den in Satz 3 genannten Schaltern nicht parallel geschaltet werden; ausgenommen davon sind kurzschlusssichere Widerstände. (5) Bei Zweiseilbahnen (Umlaufbahnen) mit Kabinen für mehr als vier Personen und bei Zweiseilpendelbahnen muss das Laufwerk der Fahrzeuge mit einer Fangbremse ausgerüstet sein, die beim Reißen des Zug- oder Gegenseiles das Fahrzeug selbsttätig am Trag- oder Fangseil abbremst. Die Fangbremse soll auch einfallen, wenn die Verbindung der Seile mit dem Laufwerk bricht. Die Fahrzeuge der Standseilbahnen müssen auf die Schienen wirkende Fangbremsen haben. Mit der Betätigung der Fangbremse muss der Antrieb abgeschaltet werden. Die Abschaltung muss auch erfolgen, wenn eine Fangbremse unbeabsichtigt einfällt. Bei Fahrzeugen mit Fahrzeugbegleitung muss die Fangbremse auch von Hand betätigt werden können. (6) Bei Pendelbahnen, Umlaufbahnen und bei Standseilbahnen muss im Maschinistenstand ein Fahrzeugstandanzeiger vorhanden sein. (7) Die Einfahrt der Fahrzeuge in die Stationen ist bei Pendelbahnen, Umlaufbahnen und automatischen Standseilbahnen durch das Betriebspersonal auf einer Sicherheitsstrecke zu überwachen, auf der die Fahrgeschwindigkeit unter Berücksichtigung des jeweiligen Bremsweges lastunabhängig bis auf die Schleichgeschwindigkeit zu vermindern ist. Die in Satz 1 genannten Seilbahnen müssen selbsttätig stillgesetzt werden, wenn die jeweils zulässige Einfahrgeschwindigkeit überschritten wird (Einfahrprogramm-Überwachung). Bei Pendelbahnen sind in den Stationen Notendschalter, Puffer und gegebenenfalls Betriebsendschalter vorzusehen. (8) Bei Seilbahnen mit Geschwindigkeitsherabsetzung beim Stützenübergang ist die Herabsetzung der Geschwindigkeit selbsttätig zu überwachen; bei teilautomatischen und automatischen Seilbahnen ist auch sicherzustellen, dass Beschleunigungen und Verzögerungen keine unzulässig hohen Werte annehmen (Streckenfahrprogramm-Überwachung). (9) Teilautomatische und automatische Seilbahnen müssen auch mit Handsteuerung gefahren werden können. (10) Bei handgesteuerten Seilschwebebahnen muss ein Seilschluss im Maschinistenstand angezeigt werden. Bei teilautomatischen und automatischen Seilbahnen muss der Antrieb bei einem Seilschluss selbsttätig stillgesetzt werden. (11) Bei Einseilbahnen sind an allen Stützen auf der Berg- und der Talfahrtseite Sicherheitsschalter anzubringen, die bei einem Ausspringen des Seiles aus den Rollen die Bahn stillsetzen. (12) Bei Zweiseilbahnen (Umlaufbahnen) ohne Fangbremse sind an Kuppengerüsten und ähnlichen Streckenbauwerken mit hoher Zugseilablage Sicherheitsschalter anzubringen. (13) Bei Umlaufbahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen ist eine Anzeigevorrichtung für die Einhaltung der zulässigen Mindestabstände der Fahrzeuge vorzusehen. Es ist durch geeignete Einrichtungen sicher zu stellen, dass die zulässigen Mindestabstände eingehalten und bei rückwärts laufendem Seil die Fahrzeuge nicht gestartet werden. (14) Bei Umlaufbahnen dürfen die Fahrzeuge nach dem Auskuppeln nicht zurücklaufen können. (15) Weichen und andere Umstelleinrichtungen von Umlaufbahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen sowie Gleisunterbrechungen müssen dagegen gesichert sein, dass Fahrzeuge entgleisen oder herabfallen. (16) Bei Umlaufbahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen muss nach der Einkuppelstelle eine Auslaufstrecke vorgesehen werden, auf der nicht gekuppelte Fahrzeuge zum Halten kommen. (17) An Seilschwebebahnen ist an einer dem Wind besonders ausgesetzten Stelle ein Windmesser anzubringen. Dieser muss der Maschinistin oder dem Maschinisten ein Überschreiten der zulässigen Windgeschwindigkeit durch ein Warnsignal anzeigen. Die Windgeschwindigkeit muss in einer der Stationen abgelesen werden können. Die zulässige Windgeschwindigkeit beträgt bei Seilschwebebahnen ohne Fahrzeugbegleitung zwölf Meter pro Sekunde quer zur Bahnachse und bei allen anderen Seilschwebebahnen 16 Meter pro Sekunde quer zur Bahnachse. (18) Bei Seilschwebebahnen sind Einrichtungen vorzusehen, durch die die Fahrgäste bei besonderen Anlässen, insbesondere bei Betriebsstörungen, laufend von den Stationen aus unterrichtet werden können. (19) Die Stationen sind durch eine Fernsprecheinrichtung miteinander zu verbinden. Wenn die Fernsprechverbindung zwischen den Stationen versagt, muss kurzfristig eine andere Sprechverbindung geschaffen werden können. (20) Fahrzeuge von Pendelbahnen und Standseilbahnen müssen zwei unabhängige Sprechverbindungen zwischen den Fahrzeugen und einer Betriebsstelle haben. Notfall-Informationen müssen vorrangig durchgegeben werden können. In begleiteten Fahrzeugen muss ein Sprechkontakt zwischen der Fahrzeugbegleitung und den Fahrgästen bestehen. Bei Fahrzeugen von Umlaufbahnen mit einem Fassungsvermögen von 20 oder mehr Personen muss ein Sprechkontakt zwischen den Fahrgästen und der Maschinistin oder dem Maschinisten möglich sein; bei Umlaufbahnen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 20 Personen muss eine Benachrichtigung der Fahrgäste vom Maschinistenstand aus möglich sein. (21) Alle Anlagenteile der Seilbahn müssen gegen Überspannung geschützt sein. (22) Gefährlicher Eisbehang bei Trag-, Zug-, Gegen- und Hilfsseilen der Seilbahn ist durch geeignete Warnvorrichtungen anzuzeigen.

§ 15

Bergungseinrichtungen

§ 15 Bergungseinrichtungen(1) Zur sicheren Bergung der Fahrgäste in angemessener Zeit (§ 22 Abs. 1) müssen geeignete Bergungsgeräte zur Verfügung stehen. (2) Für Kabinenbahnen mit Kabinen für mehr als vier Personen sind Hilfskabinen oder Hilfszugseile vorzusehen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn günstige Bergungsmöglichkeiten vorliegen. (3) Für Hilfskabinen und Hilfszugseile muss ein besonderer Antrieb mit zwei voneinander unabhängigen Bremsen vorhanden sein. Zwischen Hilfskabine und Antriebsstation müssen zwei voneinander unabhängige Sprechverbindungen vorhanden sein.

§ 16

Betriebsleitung

§ 16 Betriebsleitung(1) Der Betriebsleitung sind von dem Seilbahnunternehmen alle Befugnisse einzuräumen, die zur sicheren und ordnungsgemäßen Leitung eines Seilbahnbetriebes notwendig sind. Hierzu gehört auch die Beteiligung der Betriebsleitung bei der Auswahl, der Bemessung und dem Einsatz des Betriebspersonals. (2) Die Betriebsleitung hat die für die Seilbahnanlage erforderlichen Betriebsvorschriften, Bergungs- und Brandschutzrichtlinien zu erstellen. Die Betriebsvorschriften sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. (3) Die Betriebsleitung ist für die dienstliche Aus- und Fortbildung der. Betriebsbediensteten verantwortlich. Über die hierzu durchgeführten Maßnahmen sind von ihr Nachweise zu führen und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 17

Betriebsbedienstete

§ 17 BetriebsbediensteteBetriebsbedienstete müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 genehmigen.

§ 18

Betriebskontrollen

§ 18 Betriebskontrollen(1) Täglich ist vor Betriebsbeginn und unverzüglich nach außergewöhnlichen Wetterverhältnissen durch die Betriebsleitung zu kontrollieren, ob die Anlage Betriebs- und verkehrssicher ist. Wenn Schäden festgestellt werden, darf der Betrieb nicht aufgenommen werden. Auch wenn die Schäden beseitigt sind, darf der Betrieb erst aufgenommen werden, wenn die Betriebsleitung es angeordnet hat. (2) Die Kontrollen nach Abs. 1, die Unfälle und besonderen Vorkommnisse nach § 20 Abs. 9 sind in einem Betriebstagebuch nachzuweisen.

§ 19

Ablegen der Seile

§ 19 Ablegen der SeileTreten Mängel auf, die die Funktionstüchtigkeit des Seiles beeinflussen, muss das Seil abgelegt werden. Im Übrigen ordnet die Aufsichtsbehörde an, unter welchen Voraussetzungen die Seile abzulegen sind.

§ 2

Seilschwebebahnen

§ 2 SeilschwebebahnenSeilschwebebahnen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Hessischen Seilbahngesetzes werden unterschieden nach 1. der Betriebsart ina) Pendelbahnen mit und ohne Fahrzeugbegleitung,b) Umlaufbahnen,2. der Zahl der Seile ina) Einseilbahnen (mit Förderseil),b) Zweiseilbahnen (mit getrenntem Zug- und Tragseil),3. der Verbindung der Fahrzeuge mit dem Seil ina) Seilbahnen mit festen Klemmen,b) Seilbahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen,4. der Art der Fahrzeuge ina) Kabinenbahnen,b) Sesselbahnen,5. der Betriebsweise ina) handgesteuerte Seilbahnen,b) teilautomatische Seilbahnen undc) automatische Seilbahnen.

§ 20

Betrieb

§ 20 Betrieb(1) Während des Seilbahnbetriebes muss an jeder Station eine Fahrdienstleitung anwesend sein. Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Satz 1 genehmigen. (2) Fahrzeuge von Pendelbahnen und Standseilbahnen dürfen nur mit einer Fahrzeugbegleitung verkehren. Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Satz 1 genehmigen. (3) Bedienstete, die den Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen behilflich sind, haben den von ihrem Arbeitsplatz aus übersehbaren Teil der Seilbahn zu überwachen und bei Störungen die Anlage sofort stillzusetzen. (4) Bei Dunkelheit darf die Seilbahn nur betrieben werden, wenn durch besondere Vorkehrungen die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist. (5) Bei Sturm, Gewitter und sonstigen Witterungsverhältnissen, die den sicheren Betrieb von Seilbahnen gefährden, ist die Personenbeförderung rechtzeitig einzustellen. Bei Auslösung des Warnsignals des Windmessers sind die Seilbahnen unter ständiger Beobachtung der Fahrzeuge und notfalls mit verminderter Geschwindigkeit zu räumen und der Betrieb einzustellen. (6) Werden die Fahrzeuge von Seilbahnen zu Gütertransporten verwendet, sind Überlastungen und Beschädigungen zu vermeiden. Die Beförderung sperriger Güter darf nur nach besonderer Anweisung der Betriebsleitung erfolgen. Der Transport von brennbaren Flüssigkeiten oder von Gefahrstoffen darf ausschließlich bei Sonderfahrten außerhalb des Betriebes für den Personenverkehr erfolgen. (7) Nach einer selbsttätigen Abschaltung und nach Notabschaltungen darf die Anlage erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Störung geklärt und beseitigt und die Sicherheit des Betriebs wieder gewährleistet ist. Die Weiterfahrt in die Stationen zur Räumung der Seilbahn darf bei einem Brand nötigenfalls auch mit teilweise oder ganz abgeschaltetem Sicherheitsstromkreis erfolgen. Hierbei sind die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Automatischer Fahrbetrieb ist nur dann zulässig, wenn sämtliche Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen einwandfrei arbeiten. (8) Ein Seilbahnbetrieb mit abgeschaltetem Sicherheitsstromkreis ist nur in Notfällen mit Genehmigung der Betriebsleitung zum Räumen der Seilbahn und zur Rückbeförderung der Fahrgäste gestattet. Hierbei müssen die Sprechverbindungen zwischen den Stationen, Betriebsstellen und Kabinen aufrecht erhalten werden. (9) Unfälle und besondere Vorkommnisse beim Betrieb der Seilbahn sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 21

Geschwindigkeit und Schleppfolge

§ 21 Geschwindigkeit und Schleppfolge(1) Die Seilbahnen dürfen die bauartbedingten Höchstgeschwindigkeiten nicht überschreiten. Bei besonderen Verhältnissen kann die Aufsichtsbehörde Geschwindigkeitsbeschränkungen anordnen. (2) Die Aufsichtsbehörde setzt für die einzelnen Bauarten von Schleppaufzügen die zulässige Höchstgeschwindigkeit und die kleinste zeitliche Schleppfolge fest. (3) Für die Seilprüfung muss die Geschwindigkeit vermindert werden können; dies gilt nicht für Schleppaufzüge bis zu 250 Meter Länge, wenn das Förderseil durch Begehen der Strecke geprüft werden kann.

§ 22

Bergungsdienst

§ 22 Bergungsdienst(1) Für Seilschwebebahnen und Standseilbahnen hat das Seilbahnunternehmen einen Bergungsdienst zu organisieren, um bei Stillstand der Bahn alle auf der Strecke befindlichen Fahrgäste in angemessener Zeit bergen zu können. (2) Das Seilbahnunternehmen hat dafür zu sorgen, dass 1. die Bergungsmannschaften besonders ausgebildet sind und2. halbjährlich praktische Übungen durchgeführt werden.

§ 23

Ordnungswidrigkeiten

§ 23 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 des Hessischen Seilbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 16 Abs. 1 der Betriebsleitung nicht die notwendigen Befugnisse einräumt,2. § 16 Abs. 2 Satz 1 die erforderlichen Betriebsvorschriften, Bergungs- oder Brandschutzrichtlinien nicht erstellt,3. § 16 Abs. 2 Satz 2 die Betriebsvorschriften nicht der Aufsichtsbehörde mitteilt,4. § 16 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Aus- und Fortbildung der Betriebsbediensteten sorgt,5. § 16 Abs. 3 Satz 2 nicht die vorgeschriebenen Nachweise führt oder der Aufsichtsbehörde vorlegt,6. § 17 Betriebsbedienstete einsetzt, die noch nicht 18 Jahre alt sind,7. § 18 Abs. 1 Satz 1 die vorgeschriebenen Kontrollen nicht durchführt,8. § 18 Abs. 1 Satz 2 den Betrieb aufnimmt,9. § 18 Abs. 1 Satz 3 veranlasst, dass der Betrieb ohne entsprechende Anordnung durch die Betriebsleitung aufgenommen wird,10.§ 18 Abs. 2 ein Betriebsbuch nicht oder nicht vollständig führt,11.§ 19 Satz 1 das Seil nicht ablegt,12.§ 20 Abs. 1 die Seilbahn in Betrieb nimmt, obwohl nicht an jeder Station eine Fahrdienstleitung anwesend ist,13.§ 20 Abs. 2 Fahrzeuge von Standseilbahnen oder Pendelbahnen ohne Fahrzeugbegleitung verkehren lässt,14.§ 20 Abs. 3 bei Störungen die Anlage nicht sofort stillsetzt,15.§ 20 Abs. 4 die Seilbahn bei Dunkelheit betreibt, ohne dass durch besondere Vorkehrungen die Sicherheit des Betriebs gewährleistet ist,16.§ 20 Abs. 5 die Seilbahn nicht räumt und den Betrieb nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,17.§ 20 Abs. 6 Satz 2 sperrige Güter ohne besondere Anweisung der Betriebsleitung befördert,18.§ 20 Abs. 6 Satz 3 brennbare Flüssigkeiten oder Gefahrstoffe nicht ausschließlich bei Sonderfahrten außer halb des Betriebs für den Personenverkehr befördert,19.§ 20 Abs. 7 Satz 1 die Anlage wieder in Betrieb nimmt, ohne dass die Störung geklärt und beseitigt und die Sicherheit des Betriebs wieder gewährleistet ist,20.§ 20 Abs. 7 Satz 2 und 3 bei Weiterfahrt in die Stationen zur Räumung der Seilbahn mit teilweise oder ganz abgeschaltetem Sicherheitsstromkreis nicht die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen trifft,21.§ 20 Abs. 7 Satz 4 im automatischen Fahrbetrieb fährt, ohne dass sämtliche Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen einwandfrei arbeiten,22.§ 20 Abs. 8 Satz 1 die Seilbahn mit abgeschaltetem Sicherheitsstromkreis betreibt,23.§ 20 Abs. 8 Satz 2 die Sprechverbindungen zwischen den Stationen, Betriebsstellen und Kabinen nicht aufrecht erhält,24.§ 20 Abs. 9 Unfälle und besondere Vorkommnisse der Aufsichtsbehörde nicht unverzüglich mitteilt,25.§ 21 Abs. 1 die bauartbedingte oder von der Aufsichtsbehörde angeordnete Höchstgeschwindigkeit überschreitet,26.§ 22 Abs. 1 keinen Bergungsdienst organisiert,27.§ 22 Abs. 2 Nr. 1 nicht für die Ausbildung der Bergungsmannschaften sorgt oder28.§ 22 Abs. 2 Nr. 2 nicht halbjährlich praktische Übungen durchführt.

§ 24

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 24 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnen vom 27. September 1976 (GVBl. I S. 409)2), geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2004 (GVBl. I S. 200), wird aufgehoben.

§ 25

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 25 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

§ 3

Grundforderungen

§ 3 GrundforderungenIm Genehmigungsverfahren nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Seilbahngesetzes ist zum Nachweis der Betriebssicherheit (§ 2 Abs. 8 des Hessischen Seilbahngesetzes) auch darzulegen, dass die Seilbahn den allgemein anerkannten Normen und Regeln entspricht.

§ 4

Probebetrieb

§ 4 ProbebetriebVor der Betriebsabnahme nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Seilbahngesetzes ist ein Probebetrieb unter allen erforderlichen Betriebsbedingungen durchzuführen. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Genehmigungsbehörde (§ 5 Satz 3 des Hessischen Seilbahngesetzes) vor der Betriebsabnahme vorzulegen ist.

§ 5

Linienführung und Bodenabstand

§ 5 Linienführung und Bodenabstand(1) Die Linienführung der Seilbahn muss 1. eine ungehinderte Fahrt der Fahrzeuge auch bei ungünstigen Verhältnissen gewährleisten und2. so gestaltet sein, dass bei Kreuzungen mit anderen Verkehrswegen, Stromleitungen und Fernmeldeleitungen gegenseitige Beeinträchtigungen vermieden werden. (2) Bei Seilschwebebahnen ist für den größten lotrechten Bodenabstand vor allem die Bergungsmöglichkeit maßgebend. (3) Standseilbahnen dürfen Straßen und Wege nicht höhengleich kreuzen.

§ 6

Stationen

§ 6 Stationen(1) Die Stationen von Seilbahnen sind so anzulegen, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb und die ordnungsgemäße Unterhaltung der Anlage gewährleistet sind. (2) An den Abweisern dürfen sich die Fahrzeuge nicht verhängen können.

§ 7

Antrieb und Bremsen

§ 7 Antrieb und Bremsen(1) Bei Seilbahnen ist der Antrieb als Treibscheibenantrieb auszuführen. (2) Seilbahnen sind mit elektromotorischem Hauptantrieb und einem weiteren Antrieb auszustatten, dessen Energieversorgung vom Hauptantrieb unabhängig ist (Notantrieb). Der Notantrieb muss auch eine Umkehr der Fahrtrichtung ermöglichen. (3) Der Hauptantrieb ist so zu bemessen und zu gestalten, dass bei allen betriebsmäßigen Belastungen der Seilbahn ein stoßfreies Anfahren und Dauerbetrieb mit der Nenndrehzahl möglich sind. Er muss sicher und verzögerungsfrei abgeschaltet werden können. Mindestens ein Antrieb muss das Fahren mit verminderter Geschwindigkeit für Revisions- und Räumungsfahrten ermöglichen. (4) Bei Standseilbahnen können andere als die in Abs. 1 genannten Antriebsarten zugelassen werden. Bei geeigneten Trassen kann ein Windenantrieb mit Seiltrommel verwendet werden. Bei Standseilbahnen mit Windenantrieb ist ein Notantrieb nicht erforderlich. (5) Bei Seilbahnen mit mehr als einem Zugseil muss sich die Zugkraft auf die Seile annähernd gleich verteilen. (6) Bei Seilbahnen muss jeder Antrieb zwei voneinander unabhängige, selbsttätige und nachstellbare Bremsen haben, von denen die eine als Betriebsbremse und die andere als Sicherheitsbremse dient.

§ 8

Seile

§ 8 SeileSeile müssen eine für ihren Verwendungszweck geeignete Beschaffenheit und eine ausreichende Sicherheit gegen Bruch haben. Es dürfen nur solche Seile verwendet werden, bei denen die zur Fertigung der Seile dienenden Drähte vor und nach der Verseilung und das fertige Seil geprüft wurden. Die Betreiberin oder der Betreiber der Seilbahn hat die geeignete Beschaffenheit der Seile nach Satz 1 und 2 gegenüber der Aufsichtsbehörde nachzuweisen.

§ 9

Seilverankerungen, Seilendbefestigungen, Seilauflagen und Seilspannvorrichtungen

§ 9 Seilverankerungen, Seilendbefestigungen, Seilauflagen und Seilspannvorrichtungen(1) Für Seilverankerungen, Seilendbefestigungen und Seilspannvorrichtungen dürfen nur anerkannte Bauarten angewendet werden. Eine laufende Überwachung der in Satz 1 genannten Teile durch die Betreiberin oder den Betreiber der Seilbahn muss möglich sein. (2) Die Tragseile müssen so verankert werden, dass sie über die Seilauflagestellen der Tragseilschuhe mehrmals verzogen werden können. (3) Die erforderliche Vorspannung der Trag-, Zug- und Förderseile muss gewährleistet sein. (4) Die Querbelastungen der Förderseile sind so zu wählen, dass ein möglichst seilschonender Betrieb möglich ist.

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Bergbahnen, die als Seilbahnen dem Personenverkehr dienen. (2) Seilbahnen im Sinne dieser Verordnung unterliegen im Übrigen den Bestimmungen der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106 S. 21) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Die in der vollen Breite einer Spalte gedruckten Bestimmungen gelten für alle Gattungen von Seilschwebebahnen und, soweit sie anwendbar sind, auch für Standseilbahnen, die Bestimmungen auf der linken Hälfte einer Spalte nur für Pendelbahnen oder Standseilbahnen. die Bestimmungen auf der rechten Hälfte einer Spalte nur für Umlaufbahnen.

§ 16a

Änderungsanzeige

§ 16a Änderungsanzeige (1) Der Betreiber einer Seilbahn (Bahnunternehmer) hat Änderungen der Anlage, die keiner Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Gesetzes über Eisenbahnen und Bergbahnen bedürfen, vor ihrer Ausführung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind insbesondere Änderungen der Fahrzeuge im Sinne von Nr. 4 des Anhangs I der Richtlinie 2000/9/EG oder der Betriebsweise der Seilbahn. (2) Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Änderung vorbehalten. (3) Zur Prüfung der technischen Unterlagen bei Seilbahnen kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass der Unternehmer das Gutachten einer vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium anerkannten Sachverständigenstelle vorlegt.

§ 16b

Mitteilungs- und Auskunftspflicht, Prüfung

§ 16b Mitteilungs- und Auskunftspflicht, Prüfung (1) Der Betreiber einer Seilbahn (Bahnunternehmer) ist verpflichtet, 1. der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben dieser Behörde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dafür notwendigen Unterlagen vollständig und fristgemäß vorzulegen, 2. der Aufsichtsbehörde jederzeit Besichtigungen der Betriebsgrundstücke, Betriebsanlagen, Betriebsgebäude und Geschäftsräume zu ermöglichen und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen zu gewähren, 3. der Aufsichtsbehörde jederzeit die Unterlagen nach Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie 2000/9/EG vorzulegen. (2) Der Unternehmer hat außerdem in jährlichen Zeitabständen oder auf besondere Anforderung der Aufsichtsbehörde die Betriebssicherheit der Anlage durch eine von der Aufsichtsbehörde anerkannte sachverständige Stelle prüfen zu lassen. Bei Schleppaufzügen, die ganzjährig genutzt werden, sind saisonspezifische Anlagenteile bei der jährlichen Überprüfung der Betriebssicherheit mit zu prüfen. Ist eine Gesamtprüfung, insbesondere witterungsbedingt nicht möglich, so sind die saisonspezifischen Anlagenteile jeweils zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu prüfen. Dabei ist die Jahresfrist einzuhalten.

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Seilbahnen sind Anlagen aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut und in Betrieb genommen werden, um Personen oder Güter zu befördern. Bei den betreffenden Anlagen handelt es sich um 1. Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden, 2. Schlepplifte (Schleppaufzüge), bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden oder 3. Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen beziehungsweise bewegt und die als Pendelbahnen oder Umlaufbahnen betrieben werden; dazu gehören auch Kabinenbahnen und Sesselbahnen. (2) Seilbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung von jeder Person zur Personenbeförderung benutzt werden können. (3) Eine Anlage im Sinne dieser Verordnung ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den in Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem. Anlagen müssen den grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2000/9/EG entsprechen. Die Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und errichtet wird, besteht aus der Linienführung, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations-, Strecken- und Betriebsbauwerken einschließlich der Fundamente. (4) Ein Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann. (5) Bauherr ist jede natürliche oder juristische Person, die den Auftrag zur Errichtung einer Anlage erteilt. (6) Betriebstechnische Erfordernisse sind die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben und für einen sicheren Betrieb erforderlich sind. (7) Wartungstechnische Erfordernisse sind die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben und für die Instandhaltung zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs erforderlich sind. (8) Die Betriebssicherheit einer Seilbahn umfasst die Sicherheit der Anlage und des Betriebs. Die Betriebssicherheit ist gegeben, wenn die Anlage einschließlich ihrer Infrastruktur, der Teilsysteme sowie der Sicherheitsbauteile so geplant, gebaut und betrieben werden, dass 1. die auf sie anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie 2000/9/EG , insbesondere die in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG genannten grundlegenden Anforderungen und 2. die im Sicherheitsbericht gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/9/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (9) Die Sicherheitsanalyse erstreckt sich auch auf die Sicherheitseinrichtungen und deren Wirkung auf die Anlage und die dabei eingesetzten, mit ihnen verbundenen Teilsysteme. Sie muss den Vorgaben des Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG entsprechen. (10) Der Sicherheitsbericht ist auf der Grundlage der durchgeführten Sicherheitsanalyse nach Abs. 9 zu erstellen. In diesem sind die notwendigen Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken zu beschreiben. Die vorgesehenen Sicherheitsbauteile und Teilsysteme müssen aufgeführt sein. (11) Der Ausdruck "europäische Spezifikation" bezeichnet eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird."

§ 20

Betriebskontrollen

§ 20 Betriebskontrollen (1) Täglich ist vor Betriebsbeginn zu prüfen, ob die Anlage betriebs- und verkehrssicher ist. Das gleiche gilt nach einem außergewöhnlichen Sturm, größeren Schneefällen, Rauhreif, Seilvereisungen und in vergleichbaren Fällen. Vor der ersten Fahrgastfahrt ist eine Probefahrt durchzuführen. Wenn Mängel festgestellt werden, darf die Anlage nicht für den Verkehr freigegeben werden. Auch wenn die Mängel beseitigt sind, darf der Betrieb erst aufgenommen werden, wenn der Betriebsleiter es ausdrücklich angeordnet hat. (2) (aufgehoben) (3) Es ist ein Betriebsbuch zu führen, in das die für die Sicherheit des Betriebes erforderlichen Überprüfungen sowie alle die Anlage und den Betrieb betreffenden Vorkommnisse einzutragen sind.

§ 3

Sicherheit und Probebetrieb

§ 3 Sicherheit und Probebetrieb (1) Die Anlagen und Fahrzeuge der Seilbahnen sind so herzustellen und zu unterhalten, daß die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist. (2) Es dürfen nur solche Unternehmen und Fachleute mit der Herstellung, Unterhaltung und dem Betrieb von Seilbahnen betraut werden, die die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und eine sorgfältige Ausführung und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleisten. (3) Die Genehmigung von Bahnanlagen, Einrichtungen und Fahrzeugen ist davon abhängig zu machen, daß allgemein anerkannte Regeln der Technik angewendet werden. (3a) Für jede geplante Anlage ist im Auftrag des Bauherrn oder seines Bevollmächtigten eine Sicherheitsanalyse nach Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG durchzuführen, bei der alle sicherheitsrelevanten Aspekte des Systems und seiner Umgebung im Rahmen der Planung, der Ausführung und Inbetriebnahme berücksichtigt und anhand der bisherigen Erfahrungen alle Risiken ermittelt werden, die während des Betriebs auftreten können. (4) Vor der Abnahme nach § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Satz 2 des Gesetzes über Eisenbahnen und Bergbahnen ist ein Probebetrieb unter allen erforderlichen Betriebsbedingungen durchzuführen. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Genehmigungsbehörde vor der Abnahme vorzulegen ist. (5) Die Aufsichtsbehörde bedient sich zur Erledigung ihrer Aufgaben in bezug auf Bau und Betrieb der Seilbahnen erforderlichenfalls der Mitwirkung der Technischen Überwachungsämter oder sonstiger, von der technischen Aufsichtsbehörde anerkannter Prüfstellen.

§ 30

Ordnungswidrigkeiten

§ 30 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Gesetzes über Eisenbahnen und Bergbahnen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 25 innerhalb des Bahngeländes einer Anweisung der Bahnverwaltung oder des Betriebspersonals, die zum Schutze der Bahnanlagen oder des Betriebs gegen Störungen und Schäden erlassen ist, nicht Folge leistet, 2. entgegen § 26 Satz 1 Stationsräume von Seilbahnen, die nicht der Allgemeinheit geöffnet sind, oder Gleisanlagen von Standseilbahnen betritt, 3. entgegen § 27 a) Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge beschädigt oder verunreinigt, b) Fahrthindernisse schafft, c) Seilbahnen oder Fahrzeuge unbefugt in Bewegung setzt, d) dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienende Einrichtungen unbefugt betätigt, e) Stützen unbefugt besteigt, f) andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vornimmt, 4. entgegen § 28 Abs. 1 an nicht dazu bestimmten Stellen oder an der nicht dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge ein- oder aussteigt, 5. entgegen § 28 Abs. 2 die Fahrzeuge außerhalb der Stationen verläßt, 6. entgegen § 28 Abs. 3 in Fahrzeugen von Seilschwebebahnen raucht, 7. entgegen § 28 Abs. 4 Satz 1 Gegenstände aus einem Fahrzeug wirft, 8. entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 Gegenstände mitnimmt, die über das Fahrzeug hinausragen, 9. entgegen § 28 Abs. 5 während der Fahrt schaukelt, sich hinauslehnt oder Gegenstände hinaushält. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Bahnunternehmer oder als Betriebsleiter vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 vor dem Spleißen der Seile oder § 10 Abs. 1 Satz 3 vor dem Vergießen der Drahtseile die Aufsichtsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig verständigt, 2. entgegen § 16a Abs. 1 Änderungen der Anlage nicht anzeigt, 3. entgegen § 16a Abs. 2 mit der Änderung einer Anlage beginnt, obwohl die von der Aufsichtsbehörde vorbehaltene Zustimmung nicht vorliegt, 4. entgegen § 16a Abs. 3 der Aufsichtsbehörde das Gutachten einer anerkannten sachverständigen Stelle nicht vorlegt, 5. entgegen § 16b Abs. 1 Nr. 1 seinen Auskunfts- und Vorlagepflichten nicht nachkommt, 6. entgegen § 16b Abs. 1 Nr. 2 der Aufsichtsbehörde die Besichtigungen nicht ermöglicht oder keine Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen gewährt, 7. entgegen § 16b Abs. 1 Nr. 3 seinen Vorlagepflichten nicht nachkommt, 8. entgegen § 16b Abs. 2 die Betriebssicherheit der Anlage nicht prüfen lässt oder die vorgegebenen Fristen überschreitet, 9. entgegen § 20 Abs. 2 nicht oder nicht fristgemäß die für die Sicherheit besonders wichtigen Anlageteile sowie die gesamte Anlage überprüfen läßt, 10. entgegen § 22 Abs. 3 es zuläßt, daß Fahrgäste ohne Schaffnerbegleitung befördert werden, 11. entgegen § 23 die vorgeschriebenen Meldungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, 12. entgegen § 24 Abs. 1 und Abs. 3 nicht für eine sachgemäße Organisation des Bergungsdienstes sorgt, 13. entgegen § 24 Abs. 4 nicht für die Ausbildung der Bergungsmannschaften und die Durchführung der praktischen Übungen sorgt oder vor den Übungen nicht das gesamte Bergungsgerät einer Prüfung unterziehen läßt, 14. entgegen § 29 nicht für die vorgeschriebenen Bekanntmachungen sorgt. (3) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Bahnunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 17 Abs. 1 Personen ohne persönliche oder fachliche Eignung oder ohne ausreichende Betriebserfahrung zum Betriebsleiter oder dessen Stellvertreter bestellt, 2. entgegen § 17 Abs. 3 dem Betriebsleiter oder dessen Stellvertreter keine ausreichenden Befugnisse einräumt, 3. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 Personen beschäftigt, die untauglich, nicht ausgebildet, nicht zuverlässig oder noch nicht 18 Jahre alt sind, 4. entgegen § 21 Satz 1 beim Auftreten von Mängeln, die die Funktionsfähigkeit des Seiles beeinflussen, das Seil nicht ablegen läßt oder entgegen § 21 Satz 2 einer Anordnung der Aufsichtsbehörde, die Seile abzulegen, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. (4) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Betriebsleiter vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 die bauartbedingten Höchstgeschwindigkeiten oder angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht beachtet, 2. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 die vorgeschriebenen Betriebsberichte oder Meldungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, 3. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 nicht die erforderlichen Dienstvorschriften und Bergungsrichtlinien aufstellt und mitteilt, 4. entgegen § 18 Abs. 3 nicht für die Aus- und Fortbildung der Betriebsbediensteten sorgt und keine Nachweise hierüber führt, 5. entgegen § 19 Abs. 2 nicht die Eignung der Betriebsbediensteten feststellt und laufend überwacht, 6. entgegen § 20 Abs. 1 nicht täglich oder nach außergewöhnlichen Wetterverhältnissen die Betriebs- und Verkehrssicherheit der Anlage prüfen läßt, keine Probefahrt durchführt oder trotz der Feststellung von Mängeln die Anlage vor deren Beseitigung für den Verkehr freigibt, 7. entgegen § 20 Abs. 3 das Betriebsbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß führt, 8. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 eine Seilbahn ohne Fahrdienstleiter betreibt, 9. entgegen § 22 Abs. 4 eine Seilbahn bei Dunkelheit ohne besondere Vorkehrungen für die Sicherheit des Betriebes und der Fahrgäste führt, 10. entgegen § 22 Abs. 5 bei Auslösung des Warnsignals des Windmessers oder bei Gewitter-, Sturm- oder Lawinengefahr den Betrieb nicht einstellt, 11. entgegen § 22 Abs. 7 Satz 1 eine Anlage wieder in Betrieb nimmt, ohne daß die Störung geklärt und beseitigt ist, 12. entgegen § 22 Abs. 7 Satz 2 den automatischen Fahrbetrieb zuläßt, obwohl die Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen nicht einwandfrei arbeiten, 13. entgegen § 22 Abs. 9 Satz 1 Betrunkene auf Seilbahnen befördert, 14. entgegen § 22 Abs. 9 Satz 3 Kinder unter sechs Jahren auf Sesselbahnen befördert, ohne daß Erwachsene denselben Sessel oder Doppelsessel mitbenutzen, 15. entgegen § 22 Abs. 10 trotz des Verlangens körperbehinderter Personen die Sesselbahn zum Ein- und Aussteigen nicht anhält oder ihre Geschwindigkeit nicht herabsetzt. (5) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Bahnbediensteter vorsätzlich oder fahrlässig, 1. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 5 den Betrieb aufnimmt, bevor der Betriebsleiter dies ausdrücklich angeordnet hat, 2. entgegen § 22 Abs. 2 der Pflicht zur Überwachung der Bahn nicht nachkommt oder die Bahn bei Störungen nicht sofort außer Betrieb setzt.

§ 32

Übergangsvorschrift

§ 32 Übergangsvorschrift Werden bei bestehenden Anlagen wesentliche Teile der Infrastruktur, von Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen so geändert, dass eine neue Genehmigung zur Inbetriebnahme erforderlich wird, findet § 16a Anwendung. Im Übrigen gelten die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilten Unternehmungsrechte zum Bau oder Betrieb einer Seilbahn weiter.

§ 3a

Maßnahmen der Aufsichtsbehörde

§ 3a Maßnahmen der Aufsichtsbehörde (1) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein Sicherheitsbauteil, das mit der CE-Konformitätskennzeichnung nach Richtlinie 2000/9/EG versehen ist und bestimmungsgemäß in Verkehr gebracht oder verwendet wird, oder ein Teilsystem, das mit der in Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/9/EG genannten EG-Konformitätskennzeichnung versehen ist und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern gefährden kann, so hat sie alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um den Anwendungsbereich dieses Sicherheitsbauteils oder dieses Teilsystems einzuschränken oder seine Verwendung zu untersagen. (2) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Anlage, die genehmigt und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern gefährden kann, so hat sie unverzüglich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bedingungen für den Betrieb dieser Anlage einzuschränken oder ihren Betrieb zu untersagen.

Eingangsformel BO-Seil

Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Gesetzes über Eisenbahnen und Bergbahnen vom 7. Juli 1967 (GVBl. I S. 127), geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1970 (GVBl. I S. 598), wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Bergbahnen, die als Seilschwebebahnen oder Standseilbahnen dem öffentlichen Personenverkehr dienen. (2) Die in der vollen Breite einer Spalte gedruckten Bestimmungen gelten für alle Gattungen von Seilschwebebahnen und, soweit sie anwendbar sind, auch für Standseilbahnen, die Bestimmungen auf der linken Hälfte einer Spalte nur für Pendelbahnen oder Standseilbahnen. die Bestimmungen auf der rechten Hälfte einer Spalte nur für Umlaufbahnen.

§ 10

Seilverankerungen, Seilendbefestigungen und Seilspannvorrichtungen

§ 10 Seilverankerungen, Seilendbefestigungen und Seilspannvorrichtungen (1) Für Seilverankerungen und Seilendbefestigungen dürfen nur anerkannte Bauarten angewendet werden. Eine laufende Überwachung dieser Teile muß möglich sein. Vor dem Vergießen von Drahtseilen ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen. (2) Die Tragseile müssen so verankert werden, daß sie über die Auflagestellen der Tragseilschuhe mehrmals verzogen werden können. (3) Die erforderliche Spannung der Trag-, Zug- und Förderseile muß gewährleistet sein.

§ 11

Stützen

§ 11 Stützen (1) Die Stützen der Seilschwebebahnen sind so auszuführen und aufzustellen, daß ihre Standfestigkeit auch unter ungünstigen Verhältnissen gewährleistet ist und eine einwandfreie Seilführung erreicht wird. (2) Die Stützen müssen Betonfundamente erhalten und sind fortlaufend zu numerieren. (3) Für die Zugseile von Zweiseilbahnen sind Führungseinrichtungen vorzusehen, die auch bei Wind ein einwandfreies Ablegen des Seiles auf die Rollen gewährleisten. (4) Bei Stützen von Zweiseilbahnen darf sich ein nach außen entgleistes Zug- oder Gegenseil nicht verhängen können, wenn es durch das Fahrzeug wieder angehoben wird.

§ 12

Scheiben, Rollen und Tragseilschuhe

§ 12 Scheiben, Rollen und Tragseilschuhe (1) Die Treibfähigkeit der Treibscheiben muß so groß sein, daß die Bahn bei betriebsmäßig ungünstigster Belastung mit Sicherheit anfahren kann. (2) Die Seilscheiben und -rollen sind so auszuführen und anzuordnen, daß die Seile geschont werden und eine sichere Seilführung erreicht wird. Bei Sesselbahnen mit festen Klemmen ist durch besondereSicherheitsvorkehrungen zu verhindern, daß das Seil an den Scheibenentgleist. (3) Die Tragseilschuhe und die Laufwerksrollen sind so zu gestalten, daß die Stützen einwandfrei befahren werden können und das Tragseil geschont wird.

§ 13

Klemmvorrichtungen

§ 13 Klemmvorrichtungen (1) Die Klemmvorrichtungen sind den besonderen Betriebsbeanspruchungen anzupassen und so auszubilden, daß das Seil geschont wird und auf der größten Fahrbahnneigung bei geschmiertem Seil ein Gleiten des Fahrzeuges mit Sicherheit ausgeschlossen ist. (2) Bei Bahnen mit Fahrzeugen für mehr als zwei Personen sind zwei voneinander unabhängige Klemmvorrichtungen je Fahrzeug vorzusehen. (3) Bei Bahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen muß die Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeuges beim Einkuppeln annäherndgleich der des Seiles sein. (4) Bei fehlerhaftem Kuppeln muß die Ausfahrt desFahrzeuges selbsttätig verhindert werden. (5) Bei nicht ordnungsgemäßer Entkuppelung muß die Bahn selbsttätig stillgesetzt werden. (6) Die Schleppkraft der Klemmvorrichtungen muß nach jedem Kuppelvorgang überprüft werden.

§ 14

Fahrzeuge

§ 14 Fahrzeuge (1) Die Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß die Fahrgäste nicht gefährdet werden können. Die Fahrzeuge sind gut sichtbar zu numerieren. (2) Bei Sesselbahnen mit festen Klemmen dürfen nur Sessel für eine oder zwei Personen verwendet werden. Bei Kabinen ist die zulässige Zahl der Personen sowie die Nutzlast zu begrenzen und anzuschreiben. (3) Die tragenden Teile der Fahrzeuge sind den besonderen Betriebsbeanspruchungen anzupassen. (4) Die Laufwerke von Zweiseilbahnen sind mit Vorrichtungen zu versehen, um Entgleisungen von Kabinen zu vermeiden. (5) Kabinen und Sessel müssen in der Fahrtrichtung eine ausreichende Pendelfreiheit haben. (6) Bei Zweiseilbahnen soll das Kabinengewicht bei gleichförmiger Bewegung gleichmäßig auf die Laufwerksrollen verteilt werden. (7) Die Türen müssen mit Schlössern versehen sein, die erkennbar gesichert sind. Kabinen ohne Schaffnerbegleitung dürfen von innen keine Vorrichtung zum öffnen haben. (8) Kabinen von Seilschwebebahnen mit Schaffnerbegleitung und Fahrzeuge von Standseilbahnen müssen an den Stirnseiten Lampen haben.

§ 15

Sicherheitseinrichtungen Fernmelde- und Signalanlagen

§ 15 Sicherheitseinrichtungen Fernmelde- und Signalanlagen (1) Die Antriebe der Anlage müssen von den Ein- und Aussteigeplätzen aus durch Notschalter abgeschaltet werden können. Bei Standseilbahnen sind Notschalter nur bei automatischen Anlagen erforderlich. Bei Sesselbahnen mit festen Klemmen muß eine Notabschaltung mindestens auch am Ende der Ein- und Aussteigerampe möglich sein. (2) Kabinenbahnen mit Kabinen für mehr als vier Personen sowie automatische Bahnen müssen auch vom Fahrzeug aus unmittelbar stillgesetzt werden können. (3) Durch besondere Einrichtungen muß sichergestellt sein, daß die Bahn während der Vornahme von Arbeiten nicht versehentlich in Bewegung gesetzt werden kann. (4) Bei Seilschwebebahnen ist mit Ausnahme des Hilfsseilantriebes ( § 16 Abs. 3 ) neben den sonstigen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen für jeden Antrieb ein Sicherheitsstromkreis erforderlich. Die in den Sicherheitsstromkreisen eingebauten Sicherheitseinrichtungen müssen auf der ganzen Bahnlänge wirksam sein und im Störungsfall die Anlage stillsetzen. Bei Standseilbahnen kann die Aufsichtsbehörde einen Sicherheitsstromkreis vorschreiben. Mechanisch betätigte Stützen-, End-, Blenden- und Verriegelungsschalter sind so auszuführen, daß sie zwangsläufig öffnen. (5) Bei Zweiseilumlaufbahnen mit Kabinen für mehr als vier Personen und bei Zweiseilpendelbahnen muß das Laufwerk der Fahrzeuge mit einer Fangbremse ausgerüstet werden, die beim Reißen des Zug- oder Gegenseiles das Fahrzeug selbsttätig am Trag- oder Fangseil abbremst. Die Fangbremse soll nach Möglichkeit auch einfallen, wenn die Verbindungsmittel der Seile mit dem Laufwerk brechen. Die Wagen der Standseilbahnen müssen auf die Schienen wirkende Fangbremsen haben. Mit der Betätigung der Fangbremse muß der Antrieb abgeschaltet werden. Die Abschaltung muß auch erfolgen, wenn eine Fangbremse unbeabsichtigt einfällt. Bei Fahrzeugen mit Schaffnerbegleitung muß die Fangbremse auch von Hand betätigt werden können. (6) Bei Pendelbahnen und bei Zweiseilumlaufbahnen mit intermittierendem Betrieb muß im Maschinistenstand ein Kabinenstandanzeiger vorhanden sein. Diese Bestimmung gilt auch für Standseilbahnen. (7) Die Einfahrt der Fahrzeuge in die Stationen ist bei Seilschwebebahnen nach Abs. 6 und bei automatischen Standseilbahnen in einer Sicherheitsstrecke zu überwachen, in der die Fahrgeschwindigkeit unter Berücksichtigung des jeweiligen Bremsweges lastunabhängig bis auf die Schleichgeschwindigkeit zu vermindern ist. Die Bahn muß selbsttätig stillgesetzt werden, wenn die jeweils zulässige Einfahrgeschwindigkeit überschritten wird (Einfahrprogramm-Überwachung). Bei Pendelbahnen sind in den Stationen Notendschalter, Puffer und gegebenenfalls Betriebsendschalter vorzusehen. (8) Bei Bahnen nach Abs. 6 mit Geschwindigkeitsherabsetzung beim Stützenübergang ist diese selbsttätig zu überwachen; bei teilautomatischen und automatischen Bahnen ist auch sicherzustellen, daß Beschleunigungen und Verzögerungen keine unzulässig hohen Werte annehmen (Streckenfahrprogramm-Überwachung). (9) Teilautomatische und automatische Bahnen müssen auch mit Handsteuerung gefahren werden können. (10) Bei Seilschwebebahnen mit automatischem Betrieb muß die Bahn bei Seilüberwerfungen selbsttätig stillgesetzt werden. Automatische Pendelbahnen mit Fahrzeugen ohne Schaffnerbegleitung müssen bei unzulässigen Pendelbewegungen der Fahrzeuge selbsttätig stillgesetzt werden. (11) Bei Einseilbahnen sind an allen Stützen auf der Bergfahrt- und der Talfahrtseite Sicherheitsschalter anzubringen, die bei einem Ausspringen des Seiles aus den Rollen die Bahn stillsetzen. Bei Zweiseilbahnen ohne Fangbremse sind an Kuppengerüsten und ähnlichen Streckenbauwerken mit hoher Zugseilablage Sicherheitsschalter anzubringen. Bei Bahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen ist eine Anzeigevorrichtung für die Einhaltung der für die Bahn zulässigen Mindestabstände der Fahrzeuge vorzusehen. Es muß durch Einrichtungen verhindert werden, daß die Mindestabstände unterschritten und bei rückwärts laufendem Seil die Fahrzeuge gestartet werden. Nach dem Auskuppeln dürfen die Fahrzeuge nicht zurücklaufen können. Weichen und andere Umstelleinrichtungen von Bahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen sowie Gleisunterbrechungen müssen dagegen gesichert sein, daß Fahrzeuge entgleisen oder herabfallen. (15) Bei Bahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen muß nach der Einkuppelstelle eine Auslaufstrecke von ausreichender Länge vorgesehen werden, auf der nicht gekuppelte Fahrzeuge zum Halten kommen. (16) An einer dem Wind besonders ausgesetzten Stelle von Seilschwebebahnen ist ein Windmesser anzubringen, durch den dem Maschinisten ein Überschreiten der Windgeschwindigkeit von 16 m/s quer zur Bahnachse durch ein Warnsignal angezeigt wird. Die Windgeschwindigkeit muß in einer der Stationen abgelesen werden können. (17) Bei Seilschwebebahnen sind Einrichtungen vorzusehen, durch die bei besonderen Anlässen, insbesondere bei Betriebsstörungen, die Fahrgäste laufend von den Stationen aus verständigt werden können. (18) In mindestens einer Station oder in deren unmittelbaren Nähe muß ein Fernsprech-Postanschluß vorhanden sein. (19) Die Stationen sind durch eine Fernsprechanlage miteinander zu verbinden. Wenn die Fernsprechverbindung zwischen den Stationen versagt, muß kurzfristig eine andere Sprechverbindung geschaffen werden können. (20) Bei Kabinenbahnen mit Kabinen für mehr als vier Personen und bei automatischen Seilschwebebahnen muß eine Sprechverständigung von dem Fahrzeug aus mit dem Maschinistenstand möglich sein. Bei Standseilbahnen genügt eine Signalanlage im allgemeinen. (21) Alle Anlageteile müssen gegen Überspannung geschützt sein. (22) Gefahrdrohender Eisbehang bei Trag-, Zug-, Gegen- und Hilfsseilen ist durch geeignete Warnvorrichtungen anzuzeigen.

§ 16

Bergungseinrichtungen

§ 16 Bergungseinrichtungen (1) Zur sicheren Bergung der Fahrgäste innerhalb angemessener Zeit ( § 24 Abs. 1 ) müssen je nach Art der Bahn Bergungsgeräte zur Verfügung stehen. (2) Für Kabinenbahnen mit Kabinen für mehr als vier Personen sind Hilfskabinen oder Fangseile als Hilfszugseile vorzusehen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn günstige Bergungsmöglichkeiten bestehen. (3) Für Hilfskabinen muß ein besonderer Antrieb mit zwei voneinander unabhängigen Bremsen vorhanden sein. Dasselbe gilt, wenn ein Fangseil als Hilfszugseil. benützt wird. Außerdem müssen zwei getrennt voneinander wirksame Verständigungswege zwischen Hilfskabine und Antriebsstation vorhanden sein.

§ 17

Betriebsleiter

§ 17 Betriebsleiter (1) Der Betriebsleiter und sein Stellvertreter ( § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes) müssen die zur Leitung des Betriebes erforderliche persönliche und fachliche Eignung sowie ausreichende Betriebserfahrung besitzen. (2) Die Aufsichtsbehörde kann zur Beurteilung der Eignung eines zur Bestätigung vorgeschlagenen Bewerbers eine Prüfung anordnen. Ein Wechsel des Betriebsleiters ist der Aufsichtsbehörde vorher anzuzeigen. (3) Der Bahnunternehmer hat dem Betriebsleiter alle die Befugnisse einzuräumen, die zur sicheren und ordnungsgemäßen Leitung eines Seilbahnbetriebes notwendig sind. Hierzu gehört auch die maßgebende Beteiligung bei der Auswahl, der Bemessung und dem Einsatz des Betriebspersonals. Während der Abwesenheit des Betriebsleiters ist die Verantwortung für die sichere und ordnungsgemäße Durchführung des Betriebs auf einen Stellvertreter zu übertragen.

§ 18

Pflichten des Betriebsleiters

§ 18 Pflichten des Betriebsleiters (1) Der Betriebsleiter ist für die ordnungsgemäße und sichere Führung des Betriebes unter Beachtung der hierfür erlassenen Vorschriften verantwortlich. Er hat der Aufsichtsbehörde regelmäßig Betriebsberichte zu erstatten. Besondere Feststellungen, die die Sicherheit der Bahn berühren, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu melden. (2) Der Betriebsleiter hat die für seine Bahn erforderlichen Dienstvorschriften sowie Bergungsrichtlinien aufzustellen und sie der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Dienstvorschriften sollen alle Einzelheiten der Diensthandhabung sowie die notwendigen Signale enthalten und die Bedienungs- und Wartungsvorschriften der Erbauerfirmen berücksichtigen. Art und Umfang richten sich nach den Bedürfnissen des Betriebes. (3) Der Betriebsleiter ist für die dienstliche Aus- und Fortbildung der Betriebsbediensteten verantwortlich; über die hierzu durchgeführten Maßnahmen sind Nachweise zu führen.

§ 19

Betriebsbedienstete

§ 19 Betriebsbedienstete (1) Die Betriebsbediensteten müssen tauglich, ausgebildet, mindestens 18 Jahre alt und zuverlässig sein. Die Aufsichtsbehörde kann bei einfachen Anlagen von der Einhaltung der Altersgrenze befreien. (2) Der Betriebsleiter hat die Eignung der Betriebsbediensteten festzustellen und laufend zu überwachen.

§ 2

Einteilung der Seilbahnen

§ 2 Einteilung der Seilbahnen (1) Seilbahnen sind entweder Seilschwebebahnen oder Standseilbahnen. (2) Bei den Seilschwebebahnen werden unterschieden: nach der Betriebsart: Pendelbahnen und Umlaufbahnen; nach der Zahl der Seilarten: Einseilbahnen (mit Förderseil) und Zweiseilbahnen (mit getrenntem Zug- und Tragseil); nach der Art der Verbindung der Fahrzeuge mit dem Seil: Bahnen mit festen Klemmen und Bahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen; nach der Art der Fahrzeuge: Kabinenbahnen und Sesselbahnen; nach der Betriebsweise der Bahn: handgesteuerte Bahnen, teilautomatische Bahnen und automatische Bahnen. (3) Bei Standseilbahnen werden nach der Betriebsweise unterschieden: handgesteuerte Bahnen, teilautomatische Bahnen und automatische Bahnen.

§ 20

Betriebskontrollen

§ 20 Betriebskontrollen (1) Täglich ist vor Betriebsbeginn zu prüfen, ob die Anlage betriebs- und verkehrssicher ist. Das gleiche gilt nach einem außergewöhnlichen Sturm, größeren Schneefällen, Rauhreif, Seilvereisungen und in vergleichbaren Fällen. Vor der ersten Fahrgastfahrt ist eine Probefahrt durchzuführen. Wenn Mängel festgestellt werden, darf die Anlage nicht für den Verkehr freigegeben werden. Auch wenn die Mängel beseitigt sind, darf der Betrieb erst aufgenommen werden, wenn der Betriebsleiter es ausdrücklich angeordnet hat. (2) Die technische Aufsichtsbehörde ordnet an, in welchen Zeitabständen die für die Sicherheit des Betriebes besonders wichtigen Anlageteile sowie die gesamte Anlage zu überprüfen sind. (3) Es ist ein Betriebsbuch zu führen, in das die für die Sicherheit des Betriebes erforderlichen Überprüfungen sowie alle die Anlage und den Betrieb betreffenden Vorkommnisse einzutragen sind.

§ 21

Ablegen der Seile

§ 21 Ablegen der Seile Treten Mängel in Erscheinung, die die Funktionsfähigkeit des Seiles beeinflussen, muß das Seil abgelegt werden. Im übrigen ordnet die Aufsichtsbehörde an, unter welchen Voraussetzungen die Seile abzulegen sind.

§ 22

Bahnbetrieb

§ 22 Bahnbetrieb (1) Während des Betriebes muß ein Fahrdienstleiter anwesend sein. Bei Standseilbahnen kann von dieser Bestimmung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde abgesehen werden. (2) Es sind Bedienstete mit der Aufgabe zu betrauen, den Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen behilflich zu sein. Diese Bediensteten haben zugleich den von ihrer Station aus übersehbaren Teil der Bahn zu überwachen und bei Störungen die Anlage sofort stillzusetzen. (3) Kabinen mit einem Fassungsvermögen von mehr als zwölf Personen dürfen bei Fahrgastbeförderung nur mit Schaffnerbegleitung betrieben werden. (4) Bei Dunkelheit darf die Bahn nur betrieben werden, wenn durch besondere Vorkehrungen die Sicherheit des Betriebes und der Fahrgäste gewährleistet ist. (5) Bei einer Windgeschwindigkeit über 16 m/s quer zur Bahnachse ist der Betrieb einer Seilschwebebahn ohne Schaffnerbegleitung nicht gestattet. Bei Auslösung des Warnsignals des Windmessers ( § 15 Abs. 16 ) sind diese Bahnen unter ständiger Beobachtung der Fahrzeuge und notfalls mit verminderter Geschwindigkeit zu räumen. Bei Gewitter-, Sturm- und Lawinengefahr, durch die eine Gefährdung der Seilbahnanlagen und damit der Sicherheit der Fahrgäste hervorgerufen wird, ist die Personenbeförderung rechtzeitig einzustellen. (6) Werden die Fahrzeuge zu Gütertransporten verwendet, sind Überlastungen und Beschädigungen zu vermeiden. Die Beförderung sperriger Güter darf nur nach besonderer Anweisung des Betriebsleiters erfolgen. (7) Nach einer selbsttätigen Abschaltung und nach Notabschaltungen darf die Anlage erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Störung geklärt und beseitigt ist. Automatischer Fahrbetrieb ist nur dann zulässig, wenn sämtliche Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen einwandfrei arbeiten. (8) Ein Betrieb mit abgeschaltetem Sicherheitsstromkreis ist nur in Notfällen mit ausdrücklicher Genehmigung des Betriebsleiters zum Räumen der Bahn und zur Rückbeförderung der Fahrgäste gestattet. Hierbei müssen die Fernsprechverbindungen betriebsfähig und die Fernsprecher dauernd besetzt sein. (9) Betrunkene sind von der Beförderung ausgeschlossen. Gebrechliche Personen können von der Benutzung ausgeschlossen werden. Kinder unter sechs Jahren dürfen Sesselbahnen nur benutzen, wenn sie mit Erwachsenen denselben Sessel oder Doppelsessel benutzen. (10) Sesselbahnen mit festen Klemmen sind auf Verlangen von körperbehinderten Personen zum Ein- und Aussteigen anzuhalten oder ihre Geschwindigkeit ist herabzusetzen.

§ 23

Meldung von Unfällen und sonstigen besonderen Vorkommnissen

§ 23 Meldung von Unfällen und sonstigen besonderen Vorkommnissen Unfälle, bei denen Menschen verletzt wurden, sowie sonstige besondere Vorkommnisse sind der Aufsichtsbehörde alsbald zu melden. Schwere Unfälle sind unverzüglich zu melden. Die Pflicht zur Anzeige von Schadensfällen an das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt nach der Schadensanzeigeverordnung vom 14. August 1972 (GVBl. I S. 322) bleibt davon unberührt.

§ 24

Bergungsdienst

§ 24 Bergungsdienst (1) Der Bergungsdienst ist so zu organisieren, daß bei einem völligen Stillstand der Bahn alle auf der Strecke befindlichen Fahrgäste je nach Art der Bahn in einer den Fahrgästen zumutbaren Zeit geborgen werden können. (2) Die Bergungsrichtlinien ( § 18 Abs. 2 Satz 1 ) regeln die Maßnahmen für den Bergungsdienst. (3) Reicht das Personal der Seilbahn für den Bergungsdienst nicht aus, so ist dieser durch Vereinbarung mit geeigneten Einrichtungen (z. B. Feuerwehr, Bergwacht) sicherzustellen. (4) Die Bergungsmannschaften sind besonders auszubilden. Sie sind mindestens halbjährlich durch praktische Übungen mit den Bergungsgeräten vertraut zu machen. Vor der Durchführung der Bergungsübung ist das gesamte Bergungsgerät einer Prüfung zu unterziehen.

§ 25

Anweisungen an Fahrgäste

§ 25 Anweisungen an Fahrgäste Innerhalb des Bahngeländes haben alle Personen den Anweisungen der Bahnverwaltung und des Bedienungspersonals Folge zu leisten.

§ 26

Betreten der Bahnanlagen

§ 26 Betreten der Bahnanlagen Das Betreten der Gleisanlagen der Standseilbahnen und der Räume in den Stationen aller Seilbahnen, die nicht bestimmungsgemäß der Allgemeinheit geöffnet sind, ist verboten. Das gilt nicht für Personen, die staatliche Hoheitsrechte ausüben und in Wahrnehmung öffentlichen Dienstes handeln. Sie haben sich durch eine Bescheinigung ihrer Behörde auszuweisen. Anderen Personen kann der Betriebsleiter das Betreten der Bahnanlagen erlauben.

§ 27

Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen

§ 27 Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Betriebseinrichtungen und die Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Fahrthindernisse zu schaffen, die Bahn oder Fahrzeuge unbefugt in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen unbefugt zu betätigen, die Stützen unbefugt zu besteigen oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.

§ 28

Verhalten der Fahrgäste

§ 28 Verhalten der Fahrgäste (1) Die Fahrgäste dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge ein- und aussteigen. (2) Bei Störungen dürfen die Fahrzeuge außerhalb der Stationen nur auf Weisung des Personals verlassen werden. (3) In den Fahrzeugen von Seilschwebebahnen ist das Rauchen verboten. (4) Es ist verboten, Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen. Das Betriebspersonal kann die Mitnahme von Gegenständen, die über das Fahrzeug hinausragen, untersagen, wenn durch sie eine Betriebsgefährdung hervorgerufen werden kann. (5) Während der Fahrt ist es verboten, zu schaukeln, sich aus dem Fahrzeug zu lehnen oder Gegenstände hinauszuhalten.

§ 29

Bekanntmachung

§ 29 Bekanntmachung (1) An alle Stationen der Seilbahnen sind durch gut lesbaren Anschlag die Bestimmungen des § 22 Abs. 9 Satz 1 und der §§ 25 bis 28 bekanntzumachen. (2) An den Stationen der Sesselbahnen sind in gleicher Weise darüber hinaus die Bestimmungen des § 22 Abs. 9 Satz 2 und 3 und, soweit sie gelten, des § 22 Abs. 10 bekanntzumachen.

§ 3

Sicherheit und Probebetrieb

§ 3 Sicherheit und Probebetrieb (1) Die Anlagen und Fahrzeuge der Seilbahnen sind so herzustellen und zu unterhalten, daß die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist. (2) Es dürfen nur solche Unternehmen und Fachleute mit der Herstellung, Unterhaltung und dem Betrieb von Seilbahnen betraut werden, die die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und eine sorgfältige Ausführung und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleisten. (3) Die Genehmigung von Bahnanlagen, Einrichtungen und Fahrzeugen ist davon abhängig zu machen, daß allgemein anerkannte Regeln der Technik angewendet werden. (4) Vor der Abnahme nach § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Satz 2 des Gesetzes über Eisenbahnen und Bergbahnen ist ein Probebetrieb unter allen erforderlichen Betriebsbedingungen durchzuführen. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Genehmigungsbehörde vor der Abnahme vorzulegen ist. (5) Die Aufsichtsbehörde bedient sich zur Erledigung ihrer Aufgaben in bezug auf Bau und Betrieb der Seilbahnen erforderlichenfalls der Mitwirkung der Technischen Überwachungsämter oder sonstiger, von der technischen Aufsichtsbehörde anerkannter Prüfstellen.

§ 30

Ordnungswidrigkeiten

§ 30 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Gesetzes über Eisenbahnen und Bergbahnen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 25 innerhalb des Bahngeländes einer Anweisung der Bahnverwaltung oder des Betriebspersonals, die zum Schutze der Bahnanlagen oder des Betriebs gegen Störungen und Schäden erlassen ist, nicht Folge leistet, 2. entgegen § 26 Satz 1 Stationsräume von Seilbahnen, die nicht der Allgemeinheit geöffnet sind, oder Gleisanlagen von Standseilbahnen betritt, 3. entgegen § 27 a) Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge beschädigt oder verunreinigt, b) Fahrthindernisse schafft, c) Seilbahnen oder Fahrzeuge unbefugt in Bewegung setzt, d) dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienende Einrichtungen unbefugt betätigt, e) Stützen unbefugt besteigt, f) andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vornimmt, 4. entgegen § 28 Abs. 1 an nicht dazu bestimmten Stellen oder an der nicht dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge ein- oder aussteigt, 5. entgegen § 28 Abs. 2 die Fahrzeuge außerhalb der Stationen verläßt, 6. entgegen § 28 Abs. 3 in Fahrzeugen von Seilschwebebahnen raucht, 7. entgegen § 28 Abs. 4 Satz 1 Gegenstände aus einem Fahrzeug wirft, 8. entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 Gegenstände mitnimmt, die über das Fahrzeug hinausragen, 9. entgegen § 28 Abs. 5 während der Fahrt schaukelt, sich hinauslehnt oder Gegenstände hinaushält. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Bahnunternehmer oder als Betriebsleiter vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 vor dem Spleißen der Seile oder § 10 Abs. 1 Satz 3 vor dem Vergießen der Drahtseile die Aufsichtsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig verständigt, 2. entgegen § 20 Abs. 2 nicht oder nicht fristgemäß die für die Sicherheit besonders wichtigen Anlageteile sowie die gesamte Anlage überprüfen läßt, 3. entgegen § 22 Abs. 3 es zuläßt, daß Fahrgäste ohne Schaffnerbegleitung befördert werden, 4. entgegen § 23 die vorgeschriebenen Meldungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, 5. entgegen § 24 Abs. 1 und Abs. 3 nicht für eine sachgemäße Organisation des Bergungsdienstes sorgt, 6. entgegen § 24 Abs. 4 nicht für die Ausbildung der Bergungsmannschaften und die Durchführung der praktischen Übungen sorgt oder vor den Übungen nicht das gesamte Bergungsgerät einer Prüfung unterziehen läßt, 7. entgegen § 29 nicht für die vorgeschriebenen Bekanntmachungen sorgt. (3) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Bahnunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 17 Abs. 1 Personen ohne persönliche oder fachliche Eignung oder ohne ausreichende Betriebserfahrung zum Betriebsleiter oder dessen Stellvertreter bestellt, 2. entgegen § 17 Abs. 3 dem Betriebsleiter oder dessen Stellvertreter keine ausreichenden Befugnisse einräumt, 3. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 Personen beschäftigt, die untauglich, nicht ausgebildet, nicht zuverlässig oder noch nicht 18 Jahre alt sind, 4. entgegen § 21 Satz 1 beim Auftreten von Mängeln, die die Funktionsfähigkeit des Seiles beeinflussen, das Seil nicht ablegen läßt oder entgegen § 21 Satz 2 einer Anordnung der Aufsichtsbehörde, die Seile abzulegen, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. (4) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Betriebsleiter vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 die bauartbedingten Höchstgeschwindigkeiten oder angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht beachtet, 2. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 die vorgeschriebenen Betriebsberichte oder Meldungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, 3. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 nicht die erforderlichen Dienstvorschriften und Bergungsrichtlinien aufstellt und mitteilt, 4. entgegen § 18 Abs. 3 nicht für die Aus- und Fortbildung der Betriebsbediensteten sorgt und keine Nachweise hierüber führt, 5. entgegen § 19 Abs. 2 nicht die Eignung der Betriebsbediensteten feststellt und laufend überwacht, 6. entgegen § 20 Abs. 1 nicht täglich oder nach außergewöhnlichen Wetterverhältnissen die Betriebs- und Verkehrssicherheit der Anlage prüfen läßt, keine Probefahrt durchführt oder trotz der Feststellung von Mängeln die Anlage vor deren Beseitigung für den Verkehr freigibt, 7. entgegen § 20 Abs. 3 das Betriebsbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß führt, 8. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 eine Seilbahn ohne Fahrdienstleiter betreibt, 9. entgegen § 22 Abs. 4 eine Seilbahn bei Dunkelheit ohne besondere Vorkehrungen für die Sicherheit des Betriebes und der Fahrgäste führt, 10. entgegen § 22 Abs. 5 bei Auslösung des Warnsignals des Windmessers oder bei Gewitter-, Sturm- oder Lawinengefahr den Betrieb nicht einstellt, 11. entgegen § 22 Abs. 7 Satz 1 eine Anlage wieder in Betrieb nimmt, ohne daß die Störung geklärt und beseitigt ist, 12. entgegen § 22 Abs. 7 Satz 2 den automatischen Fahrbetrieb zuläßt, obwohl die Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen nicht einwandfrei arbeiten, 13. entgegen § 22 Abs. 9 Satz 1 Betrunkene auf Seilbahnen befördert, 14. entgegen § 22 Abs. 9 Satz 3 Kinder unter sechs Jahren auf Sesselbahnen befördert, ohne daß Erwachsene denselben Sessel oder Doppelsessel mitbenutzen, 15. entgegen § 22 Abs. 10 trotz des Verlangens körperbehinderter Personen die Sesselbahn zum Ein- und Aussteigen nicht anhält oder ihre Geschwindigkeit nicht herabsetzt. (5) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Bahnbediensteter vorsätzlich oder fahrlässig, 1. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 5 den Betrieb aufnimmt, bevor der Betriebsleiter dies ausdrücklich angeordnet hat, 2. entgegen § 22 Abs. 2 der Pflicht zur Überwachung der Bahn nicht nachkommt oder die Bahn bei Störungen nicht sofort außer Betrieb setzt.

§ 31

Ausführungsbestimmungen

§ 31 Ausführungsbestimmungen Der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik erläßt die zur Durchführung erforderlichen Bestimmungen.

§ 32

Übergangsvorschrift

§ 32 Übergangsvorschrift Auf Bahnen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung betrieben werden, finden nur §§ 1, 4, 7, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1, §§ 17 bis 29 und die zu diesen Vorschriften ergangenen Bußgeldbestimmungen Anwendung. Dies gilt nicht für Änderungen und Erweiterungen von Bahnen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen werden.

§ 33

Inkrafttreten

§ 33 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

§ 4

Ausnahmen

§ 4 Ausnahmen Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen. Sie kann über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehende Anforderungen stellen, wenn es die Sicherheit im Einzelfall erfordert.

§ 5

Linienführung

§ 5 Linienführung (1) Für die Bahnen ist eine Linienführung anzustreben, die für den Bahnbetrieb günstig ist und den Belangen der Allgemeinheit Rechnung trägt. (2) Die Anlage muß eine ungehinderte Fahrt der Fahrzeuge auch bei ungünstigen Verhältnissen gewährleisten. (3) Bei Seilschwebebahnen ist für den größten lotrechten Bodenabstand vor allem die Bergungsmöglichkeit maßgebend. (4) Kreuzungen mit anderen Verkehrswegen, Stromleitungen, Fernmeldeleitungen und Rohrleitungen zum Transport von Gasen oder brennbaren Flüssigkeiten sind so auszuführen, daß diese und die Bahn sich nicht gegenseitig beeinträchtigen. Standseilbahnen dürfen Straßen und Wege nicht höhengleich kreuzen.

§ 6

Stationen

§ 6 Stationen (1) Die Stationen sind so anzulegen, daß eine reibungslose und sichere Abwicklung des Verkehrs sowie die Durchführung der für den Betrieb notwendigen Arbeiten gewährleistet sind. (2) Die Umfahrt der Fahrzeuge in den Stationen muß ohne Gefährdung der Fahrgäste möglich sein. (3) An den Abweisern dürfen sich die Fahrzeuge nicht verhängen können.

§ 7

Fahrgeschwindigkeit

§ 7 Fahrgeschwindigkeit Die Bahnen dürfen die bauartbedingten Höchstgeschwindigkeiten nicht überschreiten. Bei besonderen Verhältnissen kann die Aufsichtsbehörde Geschwindigkeitsbeschränkungen anordnen.

§ 8

Antrieb und Bremsen

§ 8 Antrieb und Bremsen (1) Seilschwebebahnen sind mit elektromotorischem Hauptantrieb auszurüsten. Außerdem muß ein Notantrieb mit einer von der Versorgung des Hauptantriebes unabhängigen Energiequelle vorhanden sein. Mindestens mit dem Notantrieb muß eine Umkehrung der Fahrtrichtung möglich sein. Standseilbahnen können mit anderen Antriebsarten ausgestattet werden. Ein Notantrieb ist bei ihnen nicht erforderlich. (2) Der Hauptantrieb ist so zu bemessen und zu gestalten, daß bei allen betriebsmäßigen Belastungen der Bahn ein stoßfreies Anfahren und Dauerbetrieb möglich sind. Mindestens ein Antrieb muß das Fahren mit verminderter Geschwindigkeit für Revisions- und Räumungsfahrten ermöglichen. (3) Der Hauptantrieb muß sicher und verzögerungsfrei abgeschaltet werden können. (4) Bei Bahnen mit mehr als einem Zugseil muß sich die Zugkraft auf die Seile annähernd gleich verteilen. (5) Jeder Antrieb muß zwei voneinander unabhängige, selbsttätige und nachstellbare Bremsen haben, von denen die eine als Betriebsbremse und die andere als Sicherheitsbremse dient.

§ 9

Seile

§ 9 Seile (1) Die Seile müssen eine für ihren Verwendungszweck geeignete Machart und eine ausreichende Sicherheit gegen Bruch haben. Vor dem Spleißen ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen. (2) Die zur Fertigung der Seile dienenden Drähte sind vor und nach der Verseilung zu prüfen. Außerdem ist das fertige Seil zu prüfen. (3) Die erforderlichen Prüfungen sind von den örtlich zuständigen Technischen Überwachungsämtern oder sonstigen, von der technischen Aufsichtsbehörde anerkannten Prüfstellen vorzunehmen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.