SeeSchRegV HE 1966 · Hessen

Verordnung über die Führung des Seeschiffsregisters Vom 21. März 1966

Ausfertigungsdatum:
21.03.1966
Fundstelle:
GVBl. I 1966, 56
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SeeSchRegV

Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 26. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 360) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 481) und § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 9. August 1960 (GVBl. S. 153) wird verordnet

§ 1

§ 1 Das Seeschiffsregister für Schiffe, deren Heimathafen im Gebiet des Landes Hessen liegt, wird bei dem Amtsgericht in Wiesbaden geführt.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.