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title: "SeeRVAGHHZustAbkG HE — Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren Vom 20. Mai 1992"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T19:21:53+00:00"
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# SeeRVAGHHZustAbkG HE — Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren Vom 20. Mai 1992

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 20.05.1992
*Fundstelle:* GVBl. I 1992, 186


### Anlage SeeRVAGHHZustAbkG

AnlageAbkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen VerteilungsverfahrenDas Land Baden-Württemberg,der Freistaat Bayern,das Land Berlin,das Land Brandenburg,die Freie Hansestadt Bremen,das Land Hessen,das Land Mecklenburg-Vorpommern,das Land Niedersachsen,das Land Nordrhein-Westfalen,das Land Rheinland-Pfalz,das Saarland,der Freistaat Sachsen,das Land Sachsen-Anhalt,das Land Schleswig-Holstein,das Land Thüringen unddie Freie und Hansestadt Hamburgschließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen.

### § 1

§ 1Die seerechtlichen Verteilungsverfahren werden dem Amtsgericht Hamburg für das Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen übertragen.

### § 2

§ 2Für die bei dem Inkrafttreten dieses Abkommens bereits anhängigen Verfahren verbleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.

### § 3

§ 3Die Freie und Hansestadt Hamburg verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche gegen die an diesem Abkommen beteiligten Länder; sie erhält die Einnahmen des Amtsgerichts Hamburg aus den ihm übertragenen Verfahren.

### § 4

§ 4Das Abkommen kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von der Freien und Hansestadt Hamburg als auch von den einzelnen Ländern gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg.

### § 5

§ 5Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. Das Abkommen tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg teilt den übrigen an dem Abkommen beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.

### § 1

§ 1Dem Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren vom 6. November 1991 wird zugestimmt.

### § 2

§ 2(1) Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 5 Satz 3 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben.

### § 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren Vom 20. Mai 1992
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SeeRVAGHHZustAbkGHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
