Verordnung über Zuständigkeiten nach der Schweinepest-Verordnung Vom 24. April 2006 *
- Ausfertigungsdatum:
- 24.04.2006
- Fundstelle:
- GVBl. I 2006, 138
Aufgrund des § 26 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2005 (GVBl. I S. 769) verordnet der Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz:
§ 1 Zuständige Behörde nach der Schweinepest-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3548) ist 1. a) für die Genehmigung von Impfungen für wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen nach § 2 Abs. 2 , b) für die Unterrichtung des Bundesministeriums nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 1b Abs. 2 Nr. 2, c) für die Mitteilung an das Bundesministerium nach § 8 Abs. 3 , d) für die Vorlegung des Tilgungsplans nach § 14d das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium; 2. a) für die Anordnung aa) der amtstierärztlichen Untersuchung nach § 3 Nr. 1 , bb) der Tötung und unschädlichen Beseitigung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 , insoweit auch in Verbindung mit Satz 4, § 12 Abs. 3 Nr. 2 und § 14 , cc) jagdlicher Maßnahmen nach § 14a Abs. 9 , dd) weitergehender Maßnahmen nach § 14f , b) für die Festlegung des gefährdeten Bezirks nach § 14a Abs. 2 , c) für die Zulassung von Ausnahmen für Untersuchungseinrichtungen, Zoos, Wildparks oder vergleichbare Einrichtungen nach § 8 Abs. 2 und d) für die Aufhebung des gefährdeten Bezirks nach § 24 Abs. 5 das Regierungspräsidium; 3. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
§ 2 Die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Schweinepest-Verordnung vom 5. Mai 1995 (GVBl. I S. 231) wird aufgehoben.
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.