SchwPestVZustV HE · Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Schweinepest-Verordnung Vom 5. Mai 1995

Ausfertigungsdatum:
05.05.1995
Fundstelle:
GVBl. I 1995, 231
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SchwPestVZustV

Aufgrund des § 26 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2005 (GVBl. I S. 769) verordnet der Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach der Schweinepest-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3548) ist 1. a) für die Genehmigung von Impfungen für wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen nach § 2 Abs. 2 , b) für die Unterrichtung des Bundesministeriums nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 1b Abs. 2 Nr. 2, c) für die Mitteilung an das Bundesministerium nach § 8 Abs. 3 , d) für die Vorlegung des Tilgungsplans nach § 14d das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium; 2. a) für die Anordnung aa) der amtstierärztlichen Untersuchung nach § 3 Nr. 1 , bb) der Tötung und unschädlichen Beseitigung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 , insoweit auch in Verbindung mit Satz 4, § 12 Abs. 3 Nr. 2 und § 14 , cc) jagdlicher Maßnahmen nach § 14a Abs. 9 , dd) weitergehender Maßnahmen nach § 14f , b) für die Festlegung des gefährdeten Bezirks nach § 14a Abs. 2 , c) für die Zulassung von Ausnahmen für Untersuchungseinrichtungen, Zoos, Wildparks oder vergleichbare Einrichtungen nach § 8 Abs. 2 und d) für die Aufhebung des gefährdeten Bezirks nach § 24 Abs. 5 das Regierungspräsidium; 3. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

§ 2

§ 2 Die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Schweinepest-Verordnung vom 5. Mai 1995 (GVBl. I S. 231) wird aufgehoben.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Eingangsformel SchwPestVZustV

Auf Grund des § 28 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni 1978 (GVBl. I S. 401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 1986 (GVBl. I S. 88), wird verordnet:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach der Schweinepest-Verordnung in der Fassung vom 21. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3164) ist 1. für die Genehmigung von Impfungen für wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen nach § 2 Abs. 2 das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium, 2. a) für die Anordnung aa) von Untersuchungen und Maßregeln beim Einstellen nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 , bb) des Genehmigungsvorbehaltes und der Erteilung der Genehmigung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 , cc) der Tötung und der unschädlichen Beseitigung nach § 7 Abs. 2 , dd) serologischer Untersuchungen nach § 7 Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 , ee) weitergehender Schutzmaßregeln nach § 11 d Abs. 1 , ff) der Tötung von Schweinen nach § 12 Abs. 2 Satz 4 oder § 14 Abs. 1 , gg) einer verstärkten Bejagung von Wildschweinen nach § 14 a Abs. 3 , b) für die Zulassung von Ausnahmen aa) von der Anordnung zur Tötung und unschädlichen Beseitigung nach § 8 , bb) vom Verbringungsverbot von Schweinen innerhalb des Sperrbezirkes oder Beobachtungsgebietes nach § 11 b , cc) vom Kennzeichnungsgebot nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 , c) für die Bestimmung von aa) Schlachthöfen nach § 9 Abs. 1 , bb) Fleischverarbeitungsbetrieben nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 , cc) Schlachtstätten nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a , d) für die Festlegung aa) der Schutzzone nach § 11 a Abs. 3 Satz 1 , bb) des gefährdeten Bezirks nach § 14 a Abs. 1 Satz 1 und der Maßnahmen nach § 14 a Abs. 2 , cc) des Beobachtungsgebietes nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und die Anordnung von Schutzmaßregeln nach § 20 Abs. 2 , e) für die Aufhebung der Festlegung eines Beobachtungsgebietes nach § 24 Abs. 2 Satz 2 das Regierungspräsidium, 3. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung - Staatliches Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen -.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.