Verordnung zur Bestimmung der für das Verfahren für die Kostenerstattung nach § 22 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes zuständigen Stelle Vom 20. Dezember 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 20.12.1995
- Fundstelle:
- GVBl. I 1995, 568
§ 1 Zuständige Behörde für die Kostenerstattung nach § 4 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), ist das Amt für Versorgung und Soziales Gießen.
§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
§ 1 Zuständige Behörde für die Kostenerstattung nach § 22 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ist das Amt für Versorgung und Soziales Gießen.
§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 821), wird bestimmt:
§ 1 Zuständige Behörde für die Kostenerstattung nach § 4 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054) ist das Amt für Versorgung und Soziales Gießen.
§ 2 Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.