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title: "SchwbG§62AnO HE — Anordnung zur Bestimmung der für das Erstattungsverfahren nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes zuständigen Behörde Vom 23. November 1979"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/schwbg-62anohe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SchwbG§62AnOHErahmen"
updated: "2026-05-13T19:21:48+00:00"
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# SchwbG§62AnO HE — Anordnung zur Bestimmung der für das Erstattungsverfahren nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes zuständigen Behörde Vom 23. November 1979

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 23.11.1979
*Fundstelle:* GVBl. I 1979, 241


### Eingangsformel SchwbG§62AnO

Auf Grund des § 62 Abs. 3 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung vom 29. April 1974 (BGBl. I S. 1006), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 1978 (GVBl. I S. 153), wird bestimmt:

### § 1

§ 1Der Regierungspräsident ist zuständig 1. zur Entscheidung über Anträge auf Erstattung der Fahrgeldausfälle und Vorauszahlung des Erstattungbetrages nach § 62 Abs. 1 und 2 des Gesetzes, ausgenommen Fahrgeldausfälle aus einem Nahverkehr nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes und dem Fernverkehr nach § 61 des Gesetzes,2. zur Auszahlung der nach Nr. 1 zu erstattenden Beträge,3. zur Entscheidung über den Anteil der auf das Land entfallenden Fahrgeldeinnahmen nach § 62 Abs. 4 des Gesetzes, wenn sich der Nahverkehr auf das Gebiet mehrerer Länder erstreckt.

### § 2

§ 2(1) Für den Nahverkehr nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes, soweit er nicht von Unternehmen im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes betrieben wird, ist örtlich zuständig die nach § 11 Abs. 2 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes zuständige Behörde.(2) Ist eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz für einen Nahverkehr nach Abs. 1 von einer Behörde außerhalb Hessens erteilt worden oder bedarf es keiner Genehmigung, ist der Regierungspräsident örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Nahverkehr betrieben wird. (3) Für den Nahverkehr nach § 59 Abs. 1 Nr. 4 und 6 des Gesetzes, soweit er nicht von Unternehmen im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes betrieben wird, ist örtlich zuständig der Regierungspräsident, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat, bei einem die Landesgrenzen von außen überschreitenden Verkehr der Regierungspräsident, in dessen Bereich der Verkehr betrieben wird.(4) Für den Nahverkehr nach § 59 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes, soweit er nicht von Unternehmen im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes betrieben wird, ist örtlich zuständig der Regierungspräsident, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat.

### § 3

§ 3Aufhebungsvorschrift

### § 4

§ 4Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

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— Anordnung zur Bestimmung der für das Erstattungsverfahren nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes zuständigen Behörde Vom 23. November 1979
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SchwbG§62AnOHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
