SchwbG§60Abs4V HE 1984 · Hessen

Verordnung über die Erstattung der den Verkehrsunternehmern durch die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im Nahverkehr in der Zeit vom 1. April 1984 bis 31. Dezember 1984 entstandenen Fahrgeldausfälle Vom 17. September 1985

Ausfertigungsdatum:
17.09.1985
Fundstelle:
GVBl. I 1985, 168
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SchwbG§60Abs4V

Auf Grund des § 60 Abs. 4 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung vom 8. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532), wird verordnet:

§ 1

§ 1 Der Vomhundertsatz für die Erstattung der Fahrgeldausfälle, die durch die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im Nahverkehr entstehen, beträgt für die Zeit vom 1. April 1984 bis 31. Dezember 1984 3,21 vom Hundert der für diesen Zeitraum nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.