SchwarzArbGOWiZustV HE · Hessen

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit Vom 27. September 1995

Ausfertigungsdatum:
27.09.1995
Fundstelle:
GVBl. I 1995, 479
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SchwarzArbGOWiZustV

Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), wird verordnet:

§ 1

§ 1 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 und den §§ 2 und 4 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), ist in den Landkreisen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung, in den kreisfreien Städten der Magistrat.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.