Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz Vom 27. Juli 2005 *)
- Ausfertigungsdatum:
- 27.07.2005
- Fundstelle:
- GVBl. I 2005, 562
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) und des § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und e und Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. d und e des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ist in den Landkreisen der Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten der Magistrat.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.