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title: "SchulGesPflV HE — Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege Vom 19. Juni 2015"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/schulgespflvhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SchulGesPflVHErahmen"
updated: "2026-05-13T19:21:24+00:00"
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# SchulGesPflV HE — Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege Vom 19. Juni 2015

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 19.06.2015
*Fundstelle:* GVBl. 2015, 270


### § 1 — Aufgaben der Schulgesundheitspflege

§ 1 Aufgaben der SchulgesundheitspflegeDie Schulgesundheitspflege umfasst1. Gutachten nach § 54 Abs. 2 Satz 3, § 58 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Satz 7, sowie Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 1. August 2017,2. sonstige schulärztliche Untersuchungen nach § 71 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 1. August 2017 sowie die nach dieser Verordnung zugelassenen weiteren schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen,3. die fortlaufende Betreuung chronisch kranker, behinderter und besonders gesundheitsgefährdeter Schülerinnen und Schüler,4. die Mitwirkung bei der kinder- und jugendgesundheitsgemäßen Gestaltung der Einrichtungen der Schule,5. Maßnahmen der schulzahnärztlichen Gruppenprophylaxe und sonstige schulärztliche und schulzahnärztliche Maßnahmen der Schulgesundheitsförderung einschließlich der Impfberatung und des Angebotes schulischer Impfprogramme,6. die schulärztliche und schulzahnärztliche Fachberatung des Schulträgers, der Schulleitung und der Schulaufsicht,7. die schulärztliche und schulzahnärztliche Beratung der Schülerinnen und Schüler zur Prävention von Krankheiten,8. Gutachten nach § 65 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 1. August 2017,9. Einschulungsuntersuchungen nach § 10 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst.

### § 2 — Schulärztliche Untersuchungen und Impfungen

§ 2 Schulärztliche Untersuchungen und Impfungen(1) Schulärztliche Untersuchungen finden anlässlich der Einschulung statt und sind danach in jährlichen Abständen bis zum Ende der Schulausbildung zulässig. Einschulung im Sinne des Satz 1 ist auch die erstmalige Aufnahme an einer Schule im Geltungsbereich des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 1. August 2017, soweit nicht eine Einschulungsuntersuchung in einem anderen Land erfolgt ist. Die Untersuchungen dienen der Gesunderhaltung, Entwicklungsbeurteilung und der Krankheitsfrüherkennung und schließen eine Beratung zur Veranlassung notwendiger Folgemaßnahmen und eine Impfberatung ein. Aus besonderem Anlass sind schulärztliche Untersuchungen zulässig, wenn und soweit Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass eine Krankheit der Schülerin oder des Schülers den Schulbesuch oder die Gesundheit der Mitschülerinnen und Mitschüler gefährdet.(2) Die schulärztlichen Untersuchungen können neben funktions- und entwicklungsdiagnostischen Untersuchungen auch körperliche Untersuchungen erfassen, soweit dies nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zur sachgerechten Erreichung des Untersuchungsziels notwendig und geeignet erscheint. Invasive und mit stofflichen Belastungen verbundene Untersuchungsverfahren sind im Rahmen von Untersuchungen aus besonderem Anlass nach Abs. 1 Satz 4 unzulässig, es sei denn, es handelt sich um röntgenologische und immunologische Untersuchungen zur Feststellung einer Tuberkuloseerkrankung.(3) Im Rahmen landeseinheitlicher Impfprogramme sowie von Modellprojekten können mit Zustimmung des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration und des Hessischen Kultusministeriums auch Schutzimpfungen angeboten und mit schriftlicher Einwilligung der in § 100 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 1. August 2017 genannten Personen durchgeführt werden.

### § 3 — Schulzahnärztliche Untersuchungen und Gruppenprophylaxe

§ 3 Schulzahnärztliche Untersuchungen und Gruppenprophylaxe(1) Schulzahnärztliche Untersuchungen sind je nach Schulform und Risikoeinschätzung bis zum Ende der Schulausbildung, längstens bis zum vollendeten 16. Lebensjahr im jährlichen Abstand zulässig. Sie werden nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft standardisiert durchgeführt, dokumentiert und epidemiologisch ausgewertet.(2) Die zahnmedizinische Gruppenprophylaxe wird nach Maßgabe des § 21 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und in Zusammenarbeit mit den Arbeitskreisen Jugendzahnpflege durchgeführt. Sie kann auch Maßnahmen der Intensivprophylaxe enthalten. Zahnärztliche Maßnahmen im Rahmen der Gruppenprophylaxe sind nur mit schriftlicher Einwilligung der in § 100 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 1. August 2017 genannten Personen zulässig.

### § 5 — Informationspflicht

§ 5 InformationspflichtDie in § 100 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 1. August 2017 genannten Personen sind vor schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen über Zeit, Ort und Gegenstand der Untersuchungen in Textform zu informieren.

### § 6 — Organisation und Durchführung

§ 6 Organisation und Durchführung(1) Die Heranführung zu und Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler vor und nach den Maßnahmen der Schulgesundheitspflege obliegt der Schule, soweit eine Begleitung durch die in § 100 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 1. August 2017 genannten Personen nicht erfolgt.(2) Die Durchführung der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen und Maßnahmen erfolgt durch eine Ärztin oder einen Arzt beziehungsweise eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt unter Assistenz einer Hilfskraft.

### § 7 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.

### Eingangsformel SchulGesPflV

Aufgrund des 1. § 71 Abs. 5 in Verbindung mit § 185 Abs. 3 des Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118),2. § 22 Abs. 4 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2014 (GVBl. S. 241), verordnet der Minister für Soziales und Integration, im Falle der Nr. 2 im Einvernehmen mit dem Kultusminister:

### § 1 — Aufgaben der Schulgesundheitspflege

§ 1 Aufgaben der SchulgesundheitspflegeDie Schulgesundheitspflege umfasst 1. Gutachten nach § 54 Abs. 2 Satz 3, § 58 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Satz 7, sowie Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes,2. sonstige schulärztliche Untersuchungen nach § 71 Abs. 1 Satz 2 des Schulgesetzes sowie die nach dieser Verordnung zugelassenen weiteren schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen,3. die fortlaufende Betreuung chronisch kranker, behinderter und besonders gesundheitsgefährdeter Schülerinnen und Schüler,4. die Mitwirkung bei der kinder- und jugendgesundheitsgemäßen Gestaltung der Einrichtungen der Schule,5. Maßnahmen der schulzahnärztlichen Gruppenprophylaxe und sonstige schulärztliche und schulzahnärztliche Maßnahmen der Schulgesundheitsförderung einschließlich der Impfberatung und des Angebotes schulischer Impfprogramme,6. die schulärztliche und schulzahnärztliche Fachberatung des Schulträgers, der Schulleitung und der Schulaufsicht,7. die schulärztliche und schulzahnärztliche Beratung der Schülerinnen und Schüler zur Prävention von Krankheiten,8. Gutachten nach § 65 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes,9. Einschulungsuntersuchungen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst.

### § 2 — Schulärztliche Untersuchungen und Impfungen

§ 2 Schulärztliche Untersuchungen und Impfungen(1) Schulärztliche Untersuchungen finden anlässlich der Einschulung statt und sind danach in jährlichen Abständen bis zum Ende der Schulausbildung zulässig. Einschulung im Sinne des Satz 1 ist auch die erstmalige Aufnahme an einer Schule im Geltungsbereich des Schulgesetzes, soweit nicht eine Einschulungsuntersuchung in einem anderen Land erfolgt ist. Die Untersuchungen dienen der Gesunderhaltung, Entwicklungsbeurteilung und der Krankheitsfrüherkennung und schließen eine Beratung zur Veranlassung notwendiger Folgemaßnahmen und eine Impfberatung ein. Aus besonderem Anlass sind schulärztliche Untersuchungen zulässig, wenn und soweit Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass eine Krankheit der Schülerin oder des Schülers den Schulbesuch oder die Gesundheit der Mitschülerinnen und Mitschüler gefährdet. (2) Die schulärztlichen Untersuchungen können neben funktions- und entwicklungsdiagnostischen Untersuchungen auch körperliche Untersuchungen erfassen, soweit dies nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zur sachgerechten Erreichung des Untersuchungsziels notwendig und geeignet erscheint. Invasive und mit stofflichen Belastungen verbundene Untersuchungsverfahren sind mit Ausnahme röntgenologischer Untersuchungen im Rahmen von Untersuchungen aus besonderem Anlass nach Abs. 1 Satz 4 unzulässig. (3) Im Rahmen landeseinheitlicher, jahrgangsbezogener Impfprogramme können auch Schutzimpfungen angeboten und mit schriftlicher Einwilligung der in § 100 Abs. 1 des Schulgesetzes genannten Personen durchgeführt werden.

### § 3 — Schulzahnärztliche Untersuchungen und Gruppenprophylaxe

§ 3 Schulzahnärztliche Untersuchungen und Gruppenprophylaxe(1) Schulzahnärztliche Untersuchungen sind je nach Schulform und Risikoeinschätzung bis zum Ende der Schulausbildung, längstens bis zum vollendeten 16. Lebensjahr im jährlichen Abstand zulässig. Sie werden nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft standardisiert durchgeführt, dokumentiert und epidemiologisch ausgewertet. (2) Die zahnmedizinische Gruppenprophylaxe wird nach Maßgabe des § 21 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und in Zusammenarbeit mit den Arbeitskreisen Jugendzahnpflege durchgeführt. Sie kann auch Maßnahmen der Intensivprophylaxe enthalten. Zahnärztliche Eingriffe im Rahmen der Gruppenprophylaxe sind nur mit schriftlicher Einwilligung der in § 100 Abs. 1 des Schulgesetzes genannten Personen zulässig.

### § 4 — Schulärztliche und schulzahnärztliche Sprechstunden

§ 4 Schulärztliche und schulzahnärztliche Sprechstunden(1) In schulärztlichen Sprechstunden können im notwendigen Umfang individuelle Untersuchungen, Begutachtungen und Beratungen angeboten werden. (2) In schulzahnärztlichen Sprechstunden können im notwendigen Umfang individuelle Untersuchungen, Beratungen sowie Maßnahmen der Individualprophylaxe angeboten werden.

### § 5 — Informationspflicht

§ 5 InformationspflichtDie in § 100 Abs. 1 des Schulgesetzes genannten Personen sind vor schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen über Zeit, Ort und Gegenstand der Untersuchungen schriftlich zu informieren.

### § 6 — Organisation und Durchführung

§ 6 Organisation und Durchführung(1) Die Heranführung zu und Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler vor und nach den Maßnahmen der Schulgesundheitspflege obliegt der Schule. (2) Die Durchführung der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen und Maßnahmen erfolgt durch eine Ärztin oder einen Arzt beziehungsweise eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt unter Assistenz einer Hilfskraft.

### § 7 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

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— Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege Vom 19. Juni 2015
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SchulGesPflVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
