SchuldVzEV HE · Hessen

Verordnung zur Errichtung eines zentralen Schuldnerverzeichnisses Vom 30. November 2007

Ausfertigungsdatum:
30.11.2007
Fundstelle:
GVBl. I 2007, 828
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SchuldVzEV

Aufgrund des § 915h Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3205, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370), in Verbindung mit § 2 Nr. 6 Buchst. c der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege vom 5. Mai 2006 (GVBl. I S. 168), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. August 2007 (GVBl. I S. 538), wird verordnet:

§ 1

Errichtung eines zentralen Schuldnerverzeichnisses zur Erteilung von Auskünften

§ 1 Errichtung eines zentralen Schuldnerverzeichnisses zur Erteilung von AuskünftenNeben den Schuldnerverzeichnissen bei den einzelnen Vollstreckungsgerichten wird ein zentrales Schuldnerverzeichnis für die Bezirke aller Amtsgerichte in Hessen bei dem Amtsgericht Hünfeld geführt. Die Vollstreckungsgerichte teilen dem Amtsgericht Hünfeld die erforderlichen Daten auf elektronischem Weg aus den bei ihnen geführten Schuldnerverzeichnissen mit.

§ 2

Datenverarbeitung im Auftrag

§ 2 Datenverarbeitung im AuftragDie Datenverarbeitung wird im Auftrag und nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) für das Amtsgericht Hünfeld bei der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung in Hünfeld vorgenommen.

§ 3

Lesende Zugriffe

§ 3 Lesende ZugriffeDen bei den Gerichten mit der Führung des Schuldnerverzeichnisses betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern wird ein lesender Zugriff im Online-Verfahren auf die Daten des zentralen Schuldnerverzeichnisses eingeräumt, soweit dies für die in § 915 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung genannten Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist. Alle Zugriffe werden bei der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung in Hünfeld mit Behörden- und Nutzerkennung sowie Datum und Uhrzeit protokolliert.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.