SchuldAufnG HE · Hessen

Gesetz über Aufnahme und Verwaltung von Schulden des Landes Hessen Vom 4. Juli 1949

Ausfertigungsdatum:
04.07.1949
Fundstelle:
GVBl. 1949, 93
18 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Schuldenaufnahme des Landes

§ 1 Schuldenaufnahme des Landes(1) Die Aufnahme von Schulden durch das Land erfolgt nach Maßgabe des Artikels 141 der Verfassung des Landes Hessen und des jeweiligen Haushaltsgesetzes durch 1. Ausgabe von Schuldverschreibungen,2. Begebung von Schuldbuchforderungen,3. Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein,4. Schuldenaufnahme im öffentlichen Bereich und5. sonstige Finanzierungsinstrumente. (2) Nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes können derivative Finanzinstrumente eingesetzt werden.

§ 10

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 10 Aufhebung bisherigen RechtsDas Gesetz über Aufnahme und Verwaltung von Schulden des Landes Hessen vom 4. Juli 1949 (GVBl. S. 93)1) wird aufgehoben.

§ 11

Inkrafttreten

§ 11 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 2

Führung des Landesschuldbuches

§ 2 Führung des LandesschuldbuchesFür das Land wird vom Ministerium der Finanzen ein Landesschuldbuch geführt. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden.

§ 3

Inhalt des Landesschuldbuches

§ 3 Inhalt des Landesschuldbuches(1) Das Landesschuldbuch dient der Begründung, Dokumentation und Verwaltung der Schuldbuchforderungen sowie der Dokumentation und Verwaltung der sonstigen einzutragenden Verbindlichkeiten und Verpflichtungen. Es besteht aus mindestens drei Abteilungen mit folgendem Inhalt: 1. In Abteilung I werden Sammel- und Einzelschuldbuchforderungen eingetragen, die auf Zahlung einer Geldsumme lauten und nach ihrer Art nicht in Schuldverschreibungen verbrieft sind,2. in Abteilung II werden Forderungen, die auf Zahlung einer Geldsumme lauten und nach ihrer Art in Schuldverschreibungen oder Schuldscheinen verbrieft sind, sowie Hypotheken auf Grundbesitz des Landes eingetragen,3. in Abteilung III werden Eventualverbindlichkeiten und Verpflichtungen aus Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen, insbesondere Staatsbürgschaften, eingetragen. Das Ministerium der Finanzen kann für weitere Schuldbuchforderungen zusätzliche Abteilungen einrichten. (2) Über die Schuldbuchfähigkeit von durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründeten Forderungen entscheidet das Ministerium der Finanzen. (3) Eine Sammel- oder Einzelschuldbuchforderung wird durch Eintragung in Abteilung I des Landesschuldbuchs begründet. Die Eintragungen in die Abteilungen II und III sowie die aufgrund des Abs. 1 Satz 3 eingerichteten Abteilungen des Landesschuldbuchs erfolgen nur zur Dokumentation.

§ 4

Anwendung des Bundesschuldenwesengesetzes

§ 4 Anwendung des Bundesschuldenwesengesetzes(1) Für das Landesschuldbuch, die Sammel- und Einzelschuldbuchforderungen gelten die §§ 6 bis 8 des Bundesschuldenwesengesetzes in der Fassung vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) entsprechend, soweit in diesem Gesetz oder in den jeweiligen Wertpapierbedingungen nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Bei Anwendung der in Abs. 1 genannten Vorschriften treten an die Stelle 1. des Bundes das Land,2. des Bundesministeriums der Finanzen das Ministerium der Finanzen,3. des Bundesschuldbuchs das Landesschuldbuch und4. der Bundeswertpapiere die Wertpapiere des Landes.

§ 5

Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen

§ 5 Sicherheitsleistungen und GewährleistungenÜber Sicherheitsleistungen oder Gewährleistungen des Landes ist vom Ministerium der Finanzen jeweils eine Urkunde zu erstellen.

§ 6

Zeichnung der Urkunden

§ 6 Zeichnung der Urkunden(1) Urkunden über Schuldbuchforderungen und sonstige Verbindlichkeiten, die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 in das Landesschuldbuch einzutragen sind, sind von der Ministerin oder dem Minister der Finanzen oder von ihrem oder seinem ständigen Vertreter oder ihrer oder seiner ständigen Vertreterin zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann auch durch eine von der Ministerin oder dem Minister der Finanzen durch öffentliche Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen oder durch besondere schriftliche Anordnung hierzu ermächtigte Beamtin oder einen hierzu ermächtigten Beamten des Ministeriums der Finanzen erfolgen. (2) Zur Unterzeichnung der Urkunden genügen im Wege der Vervielfältigung hergestellte Namensunterschriften.

§ 7

Landesschuldenausschuss

§ 7 Landesschuldenausschuss(1) Für die Überwachung der Schuldenaufnahme und -verwaltung des Landes wird ein Landesschuldenausschuss gebildet. Er besteht aus drei Mitgliedern des Landtages und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Rechnungshofes (ordentliche Mitglieder). (2) Die Mitglieder des Landtages und ihre Vertretung werden für die Dauer einer Wahlperiode des Landtages aus dessen Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. (3) Den Vorsitz im Landesschuldenausschuss führt die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Rechnungshofes. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Landesschuldenausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und wenigstens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen des Landesschuldenausschusses sind nicht öffentlich. (4) Fraktionen des Landtages, auf die kein Sitz im Landesschuldenausschuss entfallen ist, können jeweils ein Mitglied mit beratender Stimme entsenden. Hierüber hinausgehend kann der Landesschuldenausschuss weitere Mitglieder des Landtages zu den Sitzungen beratend hinzuziehen.

§ 8

Befugnisse und Aufgaben des Landesschuldenausschusses

§ 8 Befugnisse und Aufgaben des Landesschuldenausschusses(1) Der Landesschuldenausschuss ist berechtigt, von der Ministerin oder dem Minister der Finanzen Auskunft über die Aufnahme, die Verwaltung, den Bestand, die Verzinsung und die Tilgung der Schulden des Landes zu verlangen und ihr oder ihm seine Bemerkungen zur Stellungnahme mitzuteilen. Dem Landesschuldenausschuss ist auf Verlangen Einsicht in das Landesschuldbuch, in die Kassenbücher sowie in sämtliche Akten, Belege, elektronisch gespeicherte Daten und sonstige Unterlagen des Landes zu gewähren, soweit sie die Schulden des Landes betreffen. (2) Der Landesschuldenausschuss hat mindestens einmal jährlich die Schuldenverwaltung des Landes und das Landesschuldbuch des abgelaufenen Jahres zu prüfen. Er kann die oder den Vorsitzenden beauftragen, diese Prüfung vorzunehmen; hierzu kann die oder der Vorsitzende Bedienstete des Hessischen Rechnungshofes hinzuziehen. Der oder die Vorsitzende legt den Bericht über die Prüfung dem Landesschuldenausschuss vor. (3) Der Landesschuldenausschuss hat dem Landtag jährlich über seine Tätigkeit sowie über die Schuldenverwaltung des Landes im abgelaufenen Jahr Bericht zu erstatten.

§ 9

Übergangsvorschrift

§ 9 ÜbergangsvorschriftDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Eintragungen im Landesschuldbuch behalten ihre Gültigkeit.

§ 1

§ 1Für die Aufnahme von Schulden zu Lasten des Landes und ihre Verwaltung gelten unbeschadet der Vorschriften des Artikels 141 der Verfassung des Landes Hessen und des § 28 des Gesetzes Nr. 63 der Militärregierung - Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) - die Vorschriften der §§ 1 bis 23 der Reichsschuldenordnung vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 95) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung der Reichsschuldenordnung vom 5. Juli 1934 (RGBl. I S. 574) und des Artikels I der Verordnung zur Ergänzung der Reichsschuldenordnung vom 29. Dezember 1936 (RGBl. I S. 1156) entsprechend. Dabei treten an die Stelle a) des Reichs das Land b) des Reichstags der Landtag c) des Reichsministers der Finanzen der Minister der Finanzen d) der Reichsschuldenverwaltung der Minister der Finanzen e) des Reichsschuldbuches das Landesschuldbuch f) des Reichsanzeigers der Bundesanzeiger.

§ 2

§ 2§ 2 der Reichsschuldenordnung findet auf die Übernahme von Sicherheitsleistungen jeglicher Art sowie von Gewährleistungen entsprechende Anwendung. Das Land wird aus einer Sicherheitsleistung oder Gewährleistung nur verpflichtet, wenn darüber eine von dem Minister der Finanzen ausgestellte Urkunde errichtet worden ist.

§ 3

§ 3Schuldurkunden im Sinne der Reichsschuldenordnung und Urkunden über Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Sinne des § 2 sind von dem Minister der Finanzen persönlich oder von seinem ständigen Vertreter oder von einem von dem Minister der Finanzen durch öffentliche Bekanntmachung im Staats-Anzeiger für das Land Hessen oder durch besondere schriftliche Anordnung hierzu ermächtigten Beamten des Ministeriums der Finanzen zu unterzeichnen.

§ 4

§ 4(1) Es wird ein Landesschuldbuch eingerichtet. Seine Führung obliegt dem Minister der Finanzen. Im übrigen finden auf das Landesschuldbuch die Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1910 (RGBl. S. 840) und der Verordnung über die Änderung des Reichsschuldbuchgesetzes vom 17. November 1939 (RGBl. I S. 2298) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle der in § 1 genannten Behörden und Einrichtungen des Reichs die dort aufgeführten Behörden und Einrichtungen des Landes, an die Stelle des Reichskanzlers der Minister der Finanzen und an die Stelle der Deutschen Reichsbank die Landeszentralbank von Hessen treten. (2) In das Landesschuldbuch sind auch die kraft Gesetzes zu Buchschulden erklärten Verbindlichkeiten des Landes einzutragen. Auf diese Buchschulden findet Absatz 1 Satz 3 Anwendung, soweit sich nicht aus den sie begründenden gesetzlichen Vorschriften etwas anderes ergibt. (3) In besonderen Abteilungen des Landesschuldbuches sind nach näherer Bestimmung des Ministers der Finanzen auch die Schulden des Landes, die keine Buchschulden sind, sowie die Verbindlichkeiten des Landes aus der Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen nachzuweisen.

§ 5

§ 5(1) Für die Überwachung der Verwaltung der Schulden des Landes wird ein Landesschuldenausschuss gebildet. Er besteht aus drei Mitgliedern des Landtags und dem Präsidenten des Rechnungshofes des Landes Hessen. (2) Die Mitglieder des Landtags werden von diesem auf die Dauer der Wahlperiode des Landtags gewählt. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Wahldauer bis zum Eintritt ihrer Nachfolger im Amt. (3) Den Vorsitz im Landesschuldenausschuss führt der Präsident des Rechnungshofs. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Landesschuldenausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens zwei Mitglieder anwesend sind.

§ 6

§ 6(1) Der Landesschuldenausschuss ist berechtigt, von dem Minister der Finanzen Auskunft über die Verwaltung, den Bestand, die Verzinsung und die Tilgung der Schulden des Landes zu verlangen und ihm seine Bemerkungen zur Stellungnahme mitzuteilen. Dem Landesschuldenausschuss ist auf Verlangen Einsicht in das Landesschuldbuch, in die Kassenbücher sowie in sämtliche Akten, Belege und sonstige Unterlagen des Landes zu gewähren, soweit sie die Schulden des Landes betreffen. Er hat mindestens einmal jährlich eine außerordentliche Prüfung der Verwaltung der Schulden des Landes und des Landesschuldbuches vorzunehmen; hierzu kann er Beamte des Rechnungshofs hinzuziehen. (2) Der Landesschuldenausschuss hat dem Landtag jährlich über seine Tätigkeit sowie über die Verwaltung der Schulden des Landes im abgelaufenen Jahr Bericht zu erstatten.

§ 7

§ 7(1) Der Minister der Finanzen erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. (2) Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft. (3) In das Landesschuldbuch sind auch die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Schulden des Landes einzutragen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.