SchulANGl/LAkadG HE · Hessen

Gesetz zur Neugliederung der staatlichen Schulaufsicht und zur Errichtung der Hessischen Lehrkräfteakademie Vom 24. März 2015*

Ausfertigungsdatum:
24.03.2015
Fundstelle:
GVBl. 2015, 118
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Hessische Lehrkräfteakademie

§ 2 Hessische LehrkräfteakademieDie Hessische Lehrkräfteakademie wird in Frankfurt am Main errichtet. Das Kultusministerium kann im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium ihren Dienstsitz ändern.

§ 1

Staatliche Schulämter

§ 1 Staatliche Schulämter(1) Als untere Schulaufsichtsbehörden nach § 95 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), werden Staatliche Schulämter errichtet.(2) Dienstbezirke der Staatlichen Schulämter sind jeweils die Gebiete1. des Landkreises und der Stadt Kassel,2. des Schwalm-Eder-Kreises und des Landkreises Waldeck-Frankenberg,3. des Landkreises Hersfeld-Rotenburg und des Werra-Meißner-Kreises,4. des Landkreises Fulda,5. des Landkreises Marburg-Biedenkopf,6. des Lahn-Dill-Kreises und des Landkreises Limburg-Weilburg,7. des Landkreises Gießen und des Vogelsbergkreises,8. des Hochtaunuskreises und des Wetteraukreises,9. des Rheingau-Taunus-Kreises und der Landeshauptstadt Wiesbaden,10. des Landkreises Groß-Gerau und des Main-Taunus-Kreises,11. der Stadt Frankfurt am Main,12. des Landkreises Offenbach und der Stadt Offenbach am Main,13. des Main-Kinzig-Kreises,14. des Landkreises Darmstadt-Dieburg und der Stadt Darmstadt,15. des Landkreises Bergstraße und des Odenwaldkreises.(3) Die Dienstsitze werden durch das Kultusministerium festgelegt.

§ 2

Hessische Lehrkräfteakademie

§ 2 Hessische LehrkräfteakademieDie Hessische Lehrkräfteakademie wird in Frankfurt am Main errichtet.

§ 3

Auflösung des Landesschulamts

§ 3 Auflösung des LandesschulamtsDie Behörde mit der Bezeichnung „Landesschulamt und Lehrkräfteakademie“ (Landesschulamt) wird aufgelöst.

§ 4

Versetzung der Bediensteten

§ 4 Versetzung der BedienstetenMit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten als versetzt1. die Bediensteten des Dienstsitzes Kassel der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Landkreis und die Stadt Kassel,2. die Bediensteten des Dienstsitzes Fritzlar der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Schwalm-Eder-Kreis und den Landkreis Waldeck-Frankenberg,3. die Bediensteten des Dienstsitzes Bebra der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Landkreis Hersfeld-Rotenburg und den Werra-Meißner-Kreis,4. die Bediensteten des Dienstsitzes Fulda der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Landkreis Fulda,5. die Bediensteten des Dienstsitzes Marburg der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Landkreis Marburg-Biedenkopf,6. die Bediensteten des Dienstsitzes Weilburg der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg,7. die Bediensteten des Dienstsitzes Gießen der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis,8. die Bediensteten des Dienstsitzes Friedberg der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis,9. die Bediensteten des Dienstsitzes Wiesbaden der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Rheingau-Taunus-Kreis und die Landeshauptstadt Wiesbaden,10. die Bediensteten des Dienstsitzes Rüsselsheim der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis,11. die Bediensteten des Dienstsitzes Frankfurt am Main der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main,12. die Bediensteten des Dienstsitzes Offenbach der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Landkreis Offenbach und die Stadt Offenbach am Main,13. die Bediensteten des Dienstsitzes Hanau der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis,14. die Bediensteten des Dienstsitzes Darmstadt der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt,15. die Bediensteten des Dienstsitzes Heppenheim der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis,16. die übrigen Bediensteten des Landesschulamts an die Hessische Lehrkräfteakademie,soweit keine abweichende Regelung im Einzelfall getroffen ist.

§ 5

Amtszeit des beim Landesschulamt gebildeten Gesamtpersonalrats für die Beschäftigten des ...

§ 5 Amtszeit des beim Landesschulamt gebildeten Gesamtpersonalrats für die Beschäftigten des LandesschulamtsDie Amtszeit des nach § 91 Abs. 3 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103) in der am 31. März 2015 geltenden Fassung beim Landesschulamt gebildeten Gesamtpersonalrats für die Beschäftigten des Landesschulamts endet mit Ablauf des 31. März 2015.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. April 2015 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.