Gesetz zur Neugliederung der Staatlichen Schulämter Vom 15. Mai 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 15.05.1997
- Fundstelle:
- GVBl. I 1997, 143
Dienstbezirke der Staatlichen Schulämter
§ 1 Dienstbezirke der Staatlichen Schulämter Dienstbezirke der Staatlichen Schulämter sind jeweils die Gebiete 1. des Landkreises und der Stadt Kassel, 2. des Schwalm-Eder-Kreises und des Landkreises Waldeck-Frankenberg, 3. des Landkreises Hersfeld-Rotenburg und des Werra-Meißner-Kreises, 4. des Landkreises Fulda, 5. des Landkreises Marburg-Biedenkopf, 6. des Lahn-Dill-Kreises und des Landkreises Limburg-Weilburg, 7. des Landkreises Gießen und des Vogelsbergkreises, 8. des Hochtaunuskreises und des Wetteraukreises, 9. des Rheingau-Taunus-Kreises und der Landeshauptstadt Wiesbaden, 10. des Landkreises Groß-Gerau und des Main-Taunus-Kreises, 11. der Stadt Frankfurt am Main, 12. des Landkreises und der Stadt Offenbach, 13. des Main-Kinzig-Kreises, 14. des Landkreises Darmstadt-Dieburg und der Stadt Darmstadt, 15. des Landkreises Bergstraße und des Odenwaldkreises.
Versetzung der Bediensteten
§ 2 Versetzung der Bediensteten Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten als versetzt die Bediensteten der Staatlichen Schulämter für den Schwalm-Eder-Kreis und für den Landkreis Waldeck-Frankenberg zum Staatlichen Schulamt für den Schwalm-Eder-Kreis und den Landkreis Waldeck-Frankenberg, die Bediensteten der Staatlichen Schulämter für den Landkreis Hersfeld-Rotenburg und für den Werra-Meißner-Kreis zum Staatlichen Schulamt für den Landkreis Hersfeld-Rotenburg und den Werra-Meißner-Kreis, die Bediensteten der Staatlichen Schulämter für den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg zum Staatlichen Schulamt für den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg, die Bediensteten der Staatlichen Schulämter für den Landkreis Gießen und für den Vogelsbergkreis zum Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis, die Bediensteten der Staatlichen Schulämter für den Hochtaunuskreis und für den Wetteraukreis zum Staatlichen Schulamt für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis, die Bediensteten der Staatlichen Schulämter für den Rheingau-Taunus-Kreis und für die Landeshauptstadt Wiesbaden zum Staatlichen Schulamt für den Rheingau-Taunus-Kreis und die Landeshauptstadt Wiesbaden, die Bediensteten der Staatlichen Schulämter für den Landkreis Groß-Gerau und für den Main-Taunus-Kreis zum Staatlichen Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis, die Bediensteten der Staatlichen Schulämter für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und für die Stadt Darmstadt zum Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt, die Bediensteten der Staatlichen Schulämter für den Landkreis Bergstraße und für den Odenwaldkreis zum Staatlichen Schulamt für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis.
Übergang der Aufgaben
§ 3 Übergang der Aufgaben Die nach Art. 1 in die Zuständigkeit der Staatlichen Schulämter übergehenden Aufgaben sind bis zum 31. Dezember 1997 überzuleiten. Bis zur jeweiligen Überleitung der Aufgaben besteht die bisherige Zuständigkeit für sie fort. Die Amtszeit der bei den Regierungspräsidenten gebildeten Bezirkspersonalräte der Lehrer endet am 31. Dezember 1997.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.