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title: "SchulämtAusglV HE — Gesetz zur Ausgliederung der Staatlichen Schulämter Vom 6. März 1985"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/schulaemtausglvhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SchulämtAusglVHErahmen"
updated: "2026-05-13T19:21:41+00:00"
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# SchulämtAusglV HE — Gesetz zur Ausgliederung der Staatlichen Schulämter Vom 6. März 1985

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 06.03.1985
*Fundstelle:* GVBl. I 1985, 57


### § 1

§ 1Die Hauptabteilung "Staatliches Schulamt" bei den Landräten und den Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung werden ausgegliedert und als selbständige untere Schulaufsichtsbehörden mit der Bezeichnung "Staatliches Schulamt" errichtet.

### § 2

§ 2Die Landesbediensteten der in § 1 genannten Hauptabteilungen gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als zu den Staatlichen Schulämtern als selbständigen Behörden versetzt.

### § 1

§ 1 Die Hauptabteilung "Staatliches Schulamt" bei den Landräten und den Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung werden ausgegliedert und als selbständige untere Schulaufsichtsbehörden mit der Bezeichnung "Staatliches Schulamt" errichtet.

### § 2

§ 2 Die Landesbediensteten der in § 1 genannten Hauptabteilungen gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als zu den Staatlichen Schulämtern als selbständigen Behörden versetzt.

### Artikel

Artikel 1 Gesetz über die Ausgliederung der Staatlichen Schulämter

### Artikel

Artikel 10 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. April 1985 in Kraft.

### Artikel

Artikel 2 Änderung der Hessischen Gemeindeordnung

### Artikel

Artikel 3 Änderung der Hessischen Landkreisordnung

### Artikel

Artikel 4 Änderung des Eingliederungsgesetzes

### Artikel

Artikel 5 Änderung des Schulverwaltungsgesetzes

### Artikel

Artikel 6 Änderung des Privatschulgesetzes

### Artikel

Artikel 7 Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes

### Artikel

Artikel 8 ÜbergangsvorschriftNeuwahlen der Personalvertretungen, die auf Grund dieses Gesetzes notwendig werden, finden zum allgemeinen Wahltermin nach § 14 a des Hessischen Personalvertretungsgesetzes statt. Bis dahin führen die bisherigen Personalräte die Geschäfte weiter.

### Artikel

Artikel 9 Aufhebung sonstiger Vorschriften Es werden aufgehoben: 1. ...2. ...3. ...4. ...

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— Gesetz zur Ausgliederung der Staatlichen Schulämter Vom 6. März 1985
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SchulämtAusglVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
