SchulämtAusglV HE · Hessen

Gesetz zur Ausgliederung der Staatlichen Schulämter Vom 6. März 1985

Ausfertigungsdatum:
06.03.1985
Fundstelle:
GVBl. I 1985, 57
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die Hauptabteilung "Staatliches Schulamt" bei den Landräten und den Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung werden ausgegliedert und als selbständige untere Schulaufsichtsbehörden mit der Bezeichnung "Staatliches Schulamt" errichtet.

§ 2

§ 2Die Landesbediensteten der in § 1 genannten Hauptabteilungen gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als zu den Staatlichen Schulämtern als selbständigen Behörden versetzt.

§ 1

§ 1 Die Hauptabteilung "Staatliches Schulamt" bei den Landräten und den Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung werden ausgegliedert und als selbständige untere Schulaufsichtsbehörden mit der Bezeichnung "Staatliches Schulamt" errichtet.

§ 2

§ 2 Die Landesbediensteten der in § 1 genannten Hauptabteilungen gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als zu den Staatlichen Schulämtern als selbständigen Behörden versetzt.

Artikel

Artikel 1 Gesetz über die Ausgliederung der Staatlichen Schulämter

Artikel

Artikel 10 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. April 1985 in Kraft.

Artikel

Artikel 2 Änderung der Hessischen Gemeindeordnung

Artikel

Artikel 3 Änderung der Hessischen Landkreisordnung

Artikel

Artikel 4 Änderung des Eingliederungsgesetzes

Artikel

Artikel 5 Änderung des Schulverwaltungsgesetzes

Artikel

Artikel 6 Änderung des Privatschulgesetzes

Artikel

Artikel 7 Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes

Artikel

Artikel 8 ÜbergangsvorschriftNeuwahlen der Personalvertretungen, die auf Grund dieses Gesetzes notwendig werden, finden zum allgemeinen Wahltermin nach § 14 a des Hessischen Personalvertretungsgesetzes statt. Bis dahin führen die bisherigen Personalräte die Geschäfte weiter.

Artikel

Artikel 9 Aufhebung sonstiger Vorschriften Es werden aufgehoben: 1. ...2. ...3. ...4. ...

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.