Gesetz zur Ausgliederung der Staatlichen Schulämter Vom 6. März 1985
- Ausfertigungsdatum:
- 06.03.1985
- Fundstelle:
- GVBl. I 1985, 57
§ 1Die Hauptabteilung "Staatliches Schulamt" bei den Landräten und den Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung werden ausgegliedert und als selbständige untere Schulaufsichtsbehörden mit der Bezeichnung "Staatliches Schulamt" errichtet.
§ 2Die Landesbediensteten der in § 1 genannten Hauptabteilungen gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als zu den Staatlichen Schulämtern als selbständigen Behörden versetzt.
§ 1 Die Hauptabteilung "Staatliches Schulamt" bei den Landräten und den Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung werden ausgegliedert und als selbständige untere Schulaufsichtsbehörden mit der Bezeichnung "Staatliches Schulamt" errichtet.
§ 2 Die Landesbediensteten der in § 1 genannten Hauptabteilungen gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als zu den Staatlichen Schulämtern als selbständigen Behörden versetzt.
Artikel 1 Gesetz über die Ausgliederung der Staatlichen Schulämter
Artikel 10 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. April 1985 in Kraft.
Artikel 2 Änderung der Hessischen Gemeindeordnung
Artikel 3 Änderung der Hessischen Landkreisordnung
Artikel 4 Änderung des Eingliederungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Schulverwaltungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Privatschulgesetzes
Artikel 7 Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes
Artikel 8 ÜbergangsvorschriftNeuwahlen der Personalvertretungen, die auf Grund dieses Gesetzes notwendig werden, finden zum allgemeinen Wahltermin nach § 14 a des Hessischen Personalvertretungsgesetzes statt. Bis dahin führen die bisherigen Personalräte die Geschäfte weiter.
Artikel 9 Aufhebung sonstiger Vorschriften Es werden aufgehoben: 1. ...2. ...3. ...4. ...
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.