Verordnung über die Auseinandersetzung des Vermögens bisher vereinigter Schul- und Kirchenämter Vom 13. Oktober 1938
- Ausfertigungsdatum:
- 13.10.1938
- Fundstelle:
- Preuß. Gesetzsamml. 1938, 103
Verkündet am 18. Oktober 1938 Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Trennung dauernd vereinigter Schul- und Kirchenämter vom 7. September 1938 (Gesetzsamml. S. 93) verordne ich im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, dem Minister für die kirchlichen Angelegenheiten und dem Finanzminister was folgt:
§ 1 Die Auseinandersetzung ist im Regelfall durch Vereinbarung der Gemeinde und der Kirchengemeinde, bei Gutsschulen auch des Gutsbesitzers herbeizuführen. Die Beteiligten sind verpflichtet, die Sach- und Rechtslage zu ermitteln und nach Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte die Auseinandersetzung nach den folgenden Grundsätzen vorzunehmen.
§ 10 Ist über das Vermögen bisher vereinigter Ämter bereits vor dem 1. Oktober 1938 eine von den Aufsichtsbehörden genehmigte Auseinandersetzung zustande gekommen, aber unter Aufschub der Trennung noch nicht durchgeführt, so bleibt die bisherige Vereinbarung unberührt. Sind dabei einzelne Vermögensteile noch in gemeinschaftlichem Eigentum der Beteiligten geblieben oder nur nach Bruchteilen geteilt worden, so ist nunmehr sofortige Realteilung herbeizuführen. Hierbei finden die Grundsätze dieser Verordnung Anwendung.
§ 11 (1) Die Vertretung der Beteiligten bei der Vermögensauseinandersetzung und die Form der Vereinbarung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. (2) ... (3) Die Vereinbarung ist mit dem Antrag auf Genehmigung in drei Ausfertigungen der Schulaufsichtsbehörde einzureichen, die ihrerseits die Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde herbeiführt. Der Vereinbarung ist ein Erläuterungsbericht der Beteiligten über die Grundlagen der Vermögensauseinandersetzung beizufügen.
§ 13 (1) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund der ermittelten Sach- und Rechtslage im Rahmen der Grundsätze dieser Verordnung nach pflichtmäßigem Ermessen. Sie ist an Anträge nicht gebunden. Sie kann die Beteiligten laden und die sonst erforderlichen Ermittlungen anstellen. Bei abweichenden Auffassungen der Mitglieder gibt die Meinung des Vorsitzenden den Ausschlag. (2) Die Schiedsstelle hat darauf hinzuwirken, daß die Beteiligten sich vergleichen. Sie beurkundet den Vergleich durch Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift. Sofern ein Vergleich nicht zustande kommt, entscheidet sie durch einen mit Gründen versehenen Beschluß (Schiedsspruch). (3) Der vor der Schiedsstelle geschlossene Vergleich bedarf weder der Zustimmung des Patrons noch der sonst für Vereinbarungen nach § 11 dieser Verordnung vorgesehenen Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 14 (1) In den Fällen, in denen die zum Stellenvermögen gehörenden Grundstücke im Grundbuch nicht eingetragen sind und auch nach der Übertragung auf den neuen Eigentümer nach den Vorschriften der Grundbuchordnung nicht eingetragen zu werden brauchen, geht das Eigentum an den Grundstücken zu dem im Schiedsspruch oder in dem Vergleich bezeichneten Zeitpunkt auf den neuen Eigentümer über. Dieser hat die Anlegung des Grundbuchblatts für die Grundstücke zu beantragen. (2) In den Fällen, in denen die zum Stellenvermögen gehörenden Grundstücke im Grundbuch eingetragen sind, bedarf es der Auflassung und der Eintragung im Grundbuch, um den im Schiedsspruch oder im Vergleich vorgesehenen Eigentumsübergang herbeizuführen. Die Beteiligten sind verpflichtet, die hierzu erforderlichen Erklärungen abzugeben.
§ 15 Die Schiedsstelle kann für ihre Tätigkeit Gebühren bis zu 2 vom Hundert des von ihr festzusetzenden Streitwerts erheben und Ersatz für ihre baren Auslagen verlangen. Soweit die Schiedsstelle nichts anderes bestimmt, tragen die Beteiligten die Gebühren und Auslagen je zur Hälfte. Die Gebühren fließen in die Staatskasse
§ 2 (1) Bei der Feststellung der Rechtslage ist von den privatrechtlichen Verhältnissen auszugehen. Kann der Eigentümer nicht ermittelt werden, so ist festzustellen, welchen Zwecken die einzelnen Vermögensstücke bisher vorwiegend gedient haben; Vermögensstücke, bei denen auch insoweit keine Feststellungen getroffen werden können, gebühren den Beteiligten zu gleichen Teilen. (2) Bei der Zuteilung der einzelnen Vermögensstücke sollen die Beteiligten bestrebt sein, die Verteilung so vorzunehmen, daß die Erfüllung der Zwecke, denen das gemeinsame Vermögen bisher diente, tunlichst ohne Mehraufwendungen möglich ist. Lassen sich Mehraufwendungen künftig nicht vermeiden, können daraus bei der Auseinandersetzung keine Ansprüche hergeleitet werden. Die Auseinandersetzung darf aus diesem Grunde nicht verzögert werden.
§ 3 Alle Küsterschulgehöfte, die zu dem Stellenvermögen der bis zum 1. Oktober 1938 noch nicht getrennten Ämter gehören, sind grundsätzlich in das Alleineigentum der Gemeinden zu überführen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die Gemeinde ausdrücklich auf das Gehöft verzichtet und die Kirchengemeinde oder bei Gutsschulen der Gutsbesitzer bereit ist, das Gehöft zu übernehmen oder zu behalten.
§ 4 (1) Wer sein Eigentum oder Miteigentum am Gehöft verliert, kann hierfür angemessene Entschädigung verlangen. Bei der Bemessung der Entschädigung sind der Wert der den Beteiligten zustehenden Nutzungsrechte und ihre für das Gehöft gemachten Aufwendungen zu berücksichtigen. (2) Kann eine Gemeinde die von ihr zu zahlende Entschädigung nicht auf einmal zahlen, so hat sie den Betrag mit 4 vom Hundert zu verzinsen und 2 vom Hundert zu tilgen. Die Zinsraten sind vierteljährlich im voraus zu entrichten, die Tilgungsraten jährlich nachträglich. Eine hypothekarische Sicherstellung der Restsumme ist unzulässig.
§ 5 Bei der Zuteilung des unbebauten Landes sollen die aus der Ortslage der Grundstücke sichergehenden Bedürfnisse berücksichtigt werden.
§ 6 (1) Von den zum Stellenvermögen gehörenden Gerechtsamen gebühren die Stolgebühren und die Stolgebührenrenten der Kirchengemeinde. Das gleiche gilt im Zweifel von den an Stelle früherer Naturallieferungen zu zahlenden Renten. Ansprüche auf Lieferung von Brennstoffen oder an ihre Stelle getretene Rentenansprüche sind jedoch, wenn nicht das Gegenteil bewiesen werden kann, als für Schulzwecke gewährt zu betrachten und gebühren daher grundsätzlich der Gemeinde. (2) Gehören zum Stellenvermögen Ansprüche gegen einen Kirchenpatron oder sonst kirchlich Beteiligten, so gebühren diese der Kirchengemeinde und sind auf Verlangen des Verpflichteten nach Richtlinien abzulösen, die der Minister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung im Einvernehmen mit dem Minister für die kirchlichen Angelegenheiten aufstellt.
§ 7 Den Gemeinden wird zu der Entschädigung, die sie an die Kirchengemeinden ... an die Gutsbesitzer als Abfindung für das Gehöft zu zahlen haben, der staatliche Baubeitrag gemäß § 24 des Volksschulfinanzgesetzes vom 2. Dezember 1936 gewährt.
§ 8 Die Baulast an dem Schulgehöft geht mit dem 1. Oktober 1938 auf die Gemeinden allein über. Wird abweichend von der Regel des § 3 die Kirchengemeinde oder der Gutsbesitzer bei der Vermögensauseinandersetzung Eigentümer des Gehöfts, so sind die in der Zeit vom 1. Oktober 1938 bis zur Rechtswirksamkeit der Vermögensauseinandersetzung geleisteten Bauaufwendungen der Gemeinde zu erstatten.
§ 9 Sind die Grundstücke einer früheren Gutsschule mit Einwilligung des Gutsbesitzers für die Kirchengemeinde und die Gemeinde (für das vereinigte Amt) im Grundbuch eingetragen worden, so liegt hierin ein Stiftungswille des Gutsbesitzers für das vereinigte Amt. Der Gutsbesitzer ist daher in diesem Falle an der Vermögensauseinandersetzung nicht beteiligt und hat keine Entschädigungsansprüche.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.