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title: "Schul/KiÄmtTPRG HE — Gesetz über die Trennung dauernd vereinigter Schul- und Kirchenämter Vom 7. September 1938"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/schul-kiaemttprghe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-Schul_KiÄmtTPRGHErahmen"
updated: "2026-05-13T19:21:29+00:00"
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# Schul/KiÄmtTPRG HE — Gesetz über die Trennung dauernd vereinigter Schul- und Kirchenämter Vom 7. September 1938

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 07.09.1938
*Fundstelle:* Preuß. Gesetzsamml. 1938, 93


### Eingangsformel Schul/KiÄmtTPRG

Verkündet am 30. September 1938

### § 1

§ 1 Dauernd vereinigte Schul- und Kirchenämter werden mit Wirkung vom 1. Oktober 1938 getrennt.

### § 2

§ 2 Über das Vermögen der bisher vereinigten Ämter findet zwischen den Beteiligten eine Auseinandersetzung statt.

### § 3

§ 3 Sofern nicht zwischen den Beteiligten eine von ihren Aufsichtsbehörden genehmigte Vereinbarung zustande kommt, beschließt über die Auseinandersetzung auf Antrag eines der Beteiligten oder einer der Aufsichtsbehörden eine bei dem Regierungspräsidenten einzurichtende Schiedsstelle, die aus je einem Vertreter der Aufsichtsbehörden und einem vom Oberpräsidenten auf Vorschlag des Oberlandesgerichtspräsidenten zu ernennenden, für das Richteramt vorgebildeten Beamten als Vorsitzenden besteht. Die Schiedsstelle ist bei ihrer Entscheidung Weisungen der Aufsichtsbehörden nicht unterworfen; ihre Entscheidung ist endgültig. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

### § 4

§ 4 Die Grundsätze, nach denen die Auseinandersetzung stattzufinden hat, und das Verfahren der Schiedsstelle werden durch Verordnung geregelt.

### § 5

§ 5 Bis zur Auseinandersetzung fließen dem jeweiligen Stelleninhaber die örtlichen Einkünfte der Stelle nach dem Stande vom 1. Oktober 1938 zu. Der Stelleninhaber erstattet den Geldwert der örtlichen Einkünfte der Gemeinde. Diese überweist ihn in Höhe der bisherigen Kirchenamtszulage der Kirchengemeinde.

### § 6

§ 6 Die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt der Minister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern.

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— Gesetz über die Trennung dauernd vereinigter Schul- und Kirchenämter Vom 7. September 1938
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-Schul_KiÄmtTPRGHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
