SchRegV HE 1960 · Hessen

Verordnung über die Führung des Binnenschiffsregisters und Schiffsbauregisters Vom 26. August 1960

Ausfertigungsdatum:
26.08.1960
Fundstelle:
GVBl. 1960, 175
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SchRegV

Auf Grund der §§ 1 Abs. 2, 65 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 360) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 481) und § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 9. August 1960 (GVBl. S. 153) wird verordnet:

§ 1

§ 1 (1) Das Binnenschiffsregister für Schiffe, deren Heimatort im Gebiet des Landes Hessen liegt, und das Register für Schiffsbauwerke, deren Bauort im Gebiet des Landes Hessen liegt, wird bei dem Amtsgericht in Wiesbaden geführt. (2) Soweit das Gesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Hessen über die Führung des Binnenschiffsregisters und des Schiffsbauregisters und eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Hessen über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters vom 10. Juli 1953 (GVBl. S. 125) eine anderweitige Regelung trifft, bleibt diese unberührt.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.