SchRegUdGZustV HE 1980 · Hessen

Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in Schiffsregistersachen Vom 24. Dezember 1980

Ausfertigungsdatum:
24.12.1980
Fundstelle:
GVBl. I 1981, 26
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SchRegUdGZustV

Auf Grund des § 2 Abs. 3 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 26. Mai 1951 (BGBl. I S. 360), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Schiffsregisterordnung vom 8. Oktober 1980 (GVBl. I S. 393) wird verordnet:

§ 1

§ 1 In Schiffsregistersachen ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig für 1. die Bekanntmachung der Eintragungen, 2. die Gestattung der Einsicht in die Registerakten, 3. die Erteilung von Abschriften aus dem Register oder den Registerakten, 4. die Beglaubigung von Abschriften und 5. die Erteilung von Bescheinigungen und Zeugnissen mit Ausnahme der Schiffsurkunden an dritte Personen oder Stellen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.