Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Vom 12. September 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 12.09.2024
- Fundstelle:
- GVBl. 2024, Nr. 51
§ 1(1) Dem am 8. und 21. Mai 2024 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Art. 6 Satz 3 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekanntzugeben.
§ 2Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.