SchRegBEStVtrG HE 2023 · Hessen

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Hessen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Vom 21. Juli 2023

Ausfertigungsdatum:
21.07.2023
Fundstelle:
GVBl. 2023, 599
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Dem vom 21. März bis 23. Mai 2023 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Hessen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Art. 6 Satz 4 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekanntzugeben*.

§ 2

§ 2Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.